Bedingungen für Zahlungen per SEPA-Basislastschriftverfahren
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zahlungen per Lastschrift im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens
Für die Zwecke der unten beschriebenen Zahlungen im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens stimmen Sie der Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SEPA, der vorliegenden Bedingungen für Zahlungen im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens und aller sonstigen Bedingungen und Richtlinien zu, die für bestimmte Dienstleistungen gelten, die Sie eventuell nutzen. Die vorliegenden Bedingungen für Zahlungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens sind Zusatzbedingungen und zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil der rechtlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und SumUp Limited (die „Bank“, „SumUp“, „wir“, „uns“).
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Zahlungen des SumUp-Händlers (im Folgenden der „Kunde“) an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Lastschrift über das Konto des Händlers bei SumUp Limited (im Folgenden die „Bank“):
1. Allgemeines
1.1 Definition
Bei einer Lastschrift handelt es sich um einen vom Zahlungsempfänger veranlassten Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Kunden, wobei der Betrag der betreffenden Zahlung vom Zahlungsempfänger festgelegt wird.
1.2 Gebühren
Bezüglich der Nutzung des SEPA-Basislastschriftverfahrens (SEPA Core Direct Debit) verpflichtet sich der Kunde, die auf unserer Webseite dieser Organisation zu finden und/oder in den Kontoeinstellungen des Kunden aufgeführten oder anderweitig schriftlich vereinbarten Gebühren und eventuell anfallenden Steuern fristgerecht und gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zahlungen per Lastschrift im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens zu entrichten.
2. SEPA-Basislastschriftverfahren
2.1 Allgemeines
2.1.1 Hauptmerkmale des SEPA-Basislastschriftverfahrens
Das SEPA-Basislastschriftverfahren ermöglicht es dem Kunden, innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) über die Bank Zahlungen in Euro an den Zahlungsempfänger zu tätigen. SEPA deckt die im Anhang aufgeführten Länder und Gebiete ab.
Die Ausführung von SEPA-Basislastschriften setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:
Sowohl der Zahlungsempfänger als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers müssen das SEPA-Basislastschriftverfahren verwenden; und
Der Kunde muss dem Zahlungsempfänger vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Der Zahlungsempfänger leitet den betreffenden Zahlungsvorgang in die Wege, indem er die Lastschriftvorgänge über den jeweiligen Zahlungsdienstleister an die Bank übermittelt.
Sofern ein mittels SEPA-Basislastschriftverfahren veranlasster Zahlungsvorgang autorisiert wird, hat der Kunde das Recht, innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Belastung seines Kontos gegenüber der der Bank die Erstattung des belasteten Betrags zu beantragen.
2.1.2 Eindeutige Kennungen
Für die Durchführung des Verfahrens muss der Kunde die ihm zur Verfügung gestellte IBAN¹ verwenden, wobei im Falle grenzüberschreitender Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums² zusätzlich der BIC-Code³ der Bank als Kundenkennung für den Zahlungsempfänger angegeben werden muss, da die Bank die Zahlung per SEPA-Basislastschriftverfahren ausschließlich auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten eindeutigen Kennung durchführen kann. Die Zahlung an den Zahlungsempfänger wird von der Bank und den jeweiligen zwischengeschalteten Instituten unter Verwendung der IBAN, die der Zahlungsempfänger im Rahmen des Lastschriftauftrags als eindeutige Kennung des betreffenden Kunden angegeben hat, sowie (im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR) der zusätzlich angegebenen BIC ausgeführt.
2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten
Im Falle der Verwendung des SEPA-Basislastschriftenverfahrens werden unter Umständen auch die entsprechenden Lastschriftdaten vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers über das Messaging-System der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), die ihren Sitz in Belgien hat und über Betriebszentren in der Europäischen Union, der Schweiz und den USA verfügt, an die Bank übermittelt.
2.2 SEPA-Lastschriftmandat
2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Damit ermächtigt der Kunde die Bank, die vom Zahlungsempfänger über das SEPA-Basislastschriftverfahren veranlassten Zahlungsvorgänge auszuzahlen. Das Lastschriftmandat muss schriftlich oder auf eine anderweitig mit der Bank vereinbarte Weise erteilt werden. Diese Ermächtigung muss überdies eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Kunden beinhalten, in der dieser die am Einzug der Lastschrift beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Institute bemächtigt, die für die Ausführung des Lastschriftauftrags erforderlichen personenbezogenen Daten abzurufen, zu verarbeiten, zu übermitteln und zu speichern.
Das SEPA-Basislastschriftmandat muss die folgenden Erklärungen seitens des Kunden enthalten:
eine Genehmigung, die den Zahlungsempfänger zur Einziehung von Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basislastschrift ermächtigt; und
eine Anweisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger über das Kundenkonto gebuchten SEPA-Basislastschriften auszuzahlen.
Das SEPA-Lastschriftmandat muss die folgenden Ermächtigungsinformationen enthalten:
Details zur Identifizierung des Zahlungsempfängers;
Identifikationsnummer des Glübigers;
Angaben darüber, ob es sich um ein Mandat für eine einmalige oder eine wiederkehrende Zahlung handelt;
ggf. den Namen des Kunden;
den Name der Bank des Kunden; und
die eindeutige Kennung des Kunden (siehe Abschnitt 2.1.2).
Neben den Ermächtigungsinformationen kann das Lastschriftmandat noch zusätzliche Informationen enthalten.
2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat
Sofern der Kunde den Zahlungsempfänger zum Einzug von Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschriftverfahren ermächtigt hat, gilt dies zugleich als Anweisung für die Bank, die vom Zahlungsempfänger vom Kundenkonto gebuchten Lastschriften auszuzahlen. Mit der Einzugsermächtigung genehmigt der Kunde seine Bank, vom Zahlungsempfänger gebuchte Lastschriften auszuzahlen. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Die Punkte 1 bis 3 gelten ebenfalls für Einzugsermächtigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden erteilt wurden.
Die Einzugsermächtigung muss die folgenden Ermächtigungsinformationen enthalten:
den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers
den Namen des Kunden
die eindeutige Kennung des Kunden (siehe Abschnitt 2.1.2)
Alternativ: die Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden
Neben den Ermächtigungsinformationen kann die Einzugsermächtigung noch zusätzliche Informationen enthalten.
2.2.3 Widerrufen des SEPA-Lastschriftmandats
Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung (nach Möglichkeit in schriftlicher Form) gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank widerrufen werden, was zur Folge hat, dass weitere Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Sofern eine Widerrufsmitteilung an die Bank übermittelt wird, wird diese an dem Geschäftstag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie eingegangen ist. Darüber hinaus sollte der Zahlungsempfänger über den Widerruf informiert werden, damit dieser keine weiteren Abbuchungen einzieht.
2.2.4 Einschränkung und Ablehnung von SEPA-Basislastschriften
Der Kunde hat das Recht, die Bank separat anzuweisen, Zahlungen im Rahmen von SEPA-Basislastschriften einzuschränken oder abzulehnen. Diese Anweisung muss bis zum Ende des Bankgeschäftstags vor dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Bank eingehen und nach Möglichkeit in schriftlicher Form an die kontoführende Bankfiliale gerichtet werden. Darüber hinaus sollte der Zahlungsempfänger entsprechend informiert werden.
2.3 Einzug der SEPA-Basislastschrift durch den Zahlungsempfänger gemäß SEPA-Lastschriftmandat
(1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Der Zahlungsempfänger übernimmt die Autorisierungsdaten und fügt jegliche zusätzlichen Informationen zum Datensatz für den Einzug von SEPA-Basislastschriften hinzu. Der entsprechende Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben.
(2) Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den Datensatz für den Einzug der SEPA-Basislastschrift über seinen Zahlungsdienstleister elektronisch an die Bank zu übermitteln. Dieser Datensatz stellt gleichzeitig die im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandat vom Kunden an die Bank erteilte Anweisung zur Auszahlung der entsprechenden SEPA-Lastschrift dar (siehe Abschnitt 2.2.1, Sätze 2 und 4, sowie Abschnitt 2.2.2, Satz 2). Zur Bestätigung des Erhalts dieser Anweisung verzichtet die Bank auf das für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Formular (siehe Abschnitt 2.2.1, Satz 3).
2.4 Zahlungsvorgang auf Basis der SEPA-Basislastschrift
2.4.1 Überweisung des Lastschriftbetrags auf Kundenkonto
(1) Nach Erhalt der vom Zahlungsempfänger veranlassten SEPA-Basislastschriften wird der vom Zahlungsempfänger angegebene Betrag an dem im Datensatz angegebenen Fälligkeitsdatum vom Konto des Kunden abgebucht. Fällt das Fälligkeitsdatum nicht auf einen Bankgeschäftstag, wird das Konto am nächsten Bankgeschäftstag belastet.
(2) Das Konto des Kunden wird nicht belastet bzw. eine Belastungsbuchung wird spätestens am zweiten Bankgeschäftstag⁴ nach ihrer Vornahme storniert (siehe Abschnittn 2.4.2), wenn:
die Bank in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.3 über den Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats benachrichtigt wurde;
das Kundenkonto keinen ausreichenden Saldo aufweist, um die Abbuchung des Lastschriftbetrags zu ermöglichen, einzulösen, oder der Saldo für die Auszahlung der Lastschrift nicht ausreicht (unzureichende Kontodeckung); die Bank nimmt keine Teilzahlungen vor;
die IBAN des Zahlers, die im Lastschriftdatensatz angegeben ist, keinem vom Kunden bei der Bank geführten Konto zugeordnet werden kann; oder
die Lastschrift nicht von der Bank bearbeitet werden kann, da im Lastschriftdatensatz
keine oder eine von der Bank als fehlerhaft eingestufte Gläubiger-Identifikationsnummer enthält;
die Mandatsreferenz fehlt;
das Datum der Mandatserteilung fehlt; oder
das Fälligkeitsdatum fehlt.
(3) Darüber hinaus gilt: Das Konto des Kunden wird nicht belastet bzw. eine Belastungsbuchung wird spätestens am zweiten Bankgeschäftstag nach ihrer Vornahme storniert (siehe Abschnittn 2.4.2), wenn der Kunde die Ausführung dieser SEPA-Basislastschrift mittels einer separaten Anweisung gemäß Abschnitt 2.2.4 abgelehnt hat.
2.4.2 Auszahlung von SEPA-Basislastschriften
SEPA-Basislastschriften werden ausgezahlt, sofern die Belastungsbuchung auf dem Kundenkonto nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme storniert wurde.
2.4.3 Mitteilung über die Nichtausführung oder Stornierung der Belastungsbuchung oder die Verweigerung der Auszahlung
Die Bank ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch zu dem in Abschnitt 2.4.4 vereinbarten Zeitpunkt, über die Nichtausführung oder die Stornierung der Belastungsbuchung (siehe Absatz 2 des Abschnitts 2.4.1) oder die Verweigerung der Auszahlung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Abschnitt 2.4.2) zu informieren. Dies kann ggf. über den vereinbarten Kommunikationskanal des betreffenden Kontos erfolgen. Die Bank muss nach Möglichkeit die Ursachen für diese Nichtausführung oder Stornierung sowie die Vorgehensweise zur Behebung von Fehlern, die zur Nichtdurchführung, Stornierung oder Verweigerung geführt haben, präzisieren.
2.4.4 Zahlungsausführung
(1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag, mit dem sie das Kundenkonto auf der Grundlage des vom Zahlungsempfänger veranlassten SEPA-Basislastschriftauftrags belastet hat, spätestens innerhalb der vorgesehenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt an Fälligkeitsdatum, der im Lastschriftsatz angegeben ist. Wenn es sich bei diesem Datum nicht um einen Bankgeschäftstag handelt, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Bankgeschäftstag.
(3) Die Bank ist verpflichtet, den Kunden über den vereinbarten Kommunikationskanals des Kontos und in der vereinbarten Häufigkeit über die Zahlungsausführung zu informieren.
2.5 Anspruch des Kunden auf Rückerstattung einer autorisierten Zahlung
(1) Im Falle der Autorisierung einer auf einer SEPA-Basislastschrift basierenden Zahlung ist der Kunde berechtigt, ohne weitere Erklärung die Rückerstattung des von der Bank abgebuchten Betrags zu verlangen. Ein solcher Anspruch muss innerhalb von acht Wochen ab dem Datum, an dem das Konto des Kunden belastet wurde, geltend gemacht werden. Die Bank ist in diesem Fall verpflichtet, den Saldo des Kundenkontos auf den Stand zurückzusetzen, auf dem es sich vor der Abbuchung des Zahlungsbetrags befunden hätte. Jegliche Ansprüche des Zahlungsempfängers gegenüber dem Kunden bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Recht auf eine Rückerstattung gemäß Absatz 1 verfällt, sobald der Betrag der Belastungsbuchung vom Kunden direkt und ausdrücklich gegenüber der Bank genehmigt wurde.
(3) Der Anspruch des Kunden auf Rückerstattung einer nicht erfolgten oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten autorisierten Zahlung ergibt sich aus den im Abschnitt 2.6.2 definierten Bestimmungen.
2.6 Anspruch des Kunden auf Rückerstattung, Berichtigung und Entschädigung
2.6.1 Rückerstattung einer nicht autorisierten Zahlung
Wenn eine Zahlung vom Kunden nicht autorisiert wird, ist die Bank nicht berechtigt, gegenüber dem Kunden Anspruch auf Erstattung ihrer Ausgaben zu erheben. Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden den vom Kundenkonto abgebuchten Betrag unverzüglich zu erstatten und den Saldo dieses Kontos wieder auf den Stand zurückzusetzen, auf dem er sich ohne die Belastung durch die betreffende nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Dieser Verpflichtung muss die Bank spätestens bis zum Ende des Geschäftstages nachkommen, der auf den Tag folgt, an dem die Bank über die Nichtautorisierung der betreffenden Zahlung informiert wird oder anderweitig davon Kenntnis erlangt. Hat die Bank einer zuständigen Behörde schriftlich einen berechtigten Verdacht auf betrügerisches Verhalten seitens des Kunden mitgeteilt, so ist die Bank verpflichtet, unverzüglich ihre Verpflichtung gemäß Satz 2 zu überprüfen und dieser, sofern sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt, nachzukommen.
2.6.2 Anspruch bei nicht erfolgter bzw. nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Ausführung autorisierter Zahlungen
(1) Sofern eine autorisierte Zahlung nicht erfolgt bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, kann der Kunde bei der Bank eine unverzügliche Erstattung des Lastschriftbetrags in voller Höhe verlangen. Die Bank ist in diesem Fall verpflichtet, den Saldo des Kundenkontos auf den Stand zurückzusetzen, auf dem er sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
(2) Zusätzlich zu dem gemäß Absatz 1 zustehenden Recht kann der Kunde von der Bank die Erstattung jeglicher Gebühren und Zinsen verlangen, die die Bank dem Kunden im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung in Rechnung gestellt hat oder mit denen die Bank das Konto des Kunden belastet hat.
(3) Falls der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der gemäß Abschnitt 2.4.4 (2) definierten Ausführungsfrist eingeht (Verspätung), so kann der Zahlungsempfänger vom Zahlungsdienstleister verlangen, dem Konto des Zahlungsempfängers den Lastschriftbetrag gutzuschreiben, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.
(4) Sofern ein Zahlungsvorgang nicht erfolgt bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, ist die Bank auf Anfrage des Kunden verpflichtet, den Zahlungsvorgang zu rekonstruieren und den Kunden über das Ergebnis zu informieren.
2.6.3 Entschädigung bei Pflichtverletzung
(1) Im Falle einer nicht erfolgten bzw. nicht ordnungsgemäß oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung sowie im Falle einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank Schadensersatz für jegliche nicht bereits in den Abschnitten 2.6.1 und 2.6.2 abgedeckten Verluste oder Schäden verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank haftet in diesem Zusammenhang in gleichem Maße für jegliches Verschulden eines zwischengeschalteten Instituts wie für eigenes Verschulden. Falls der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zum Entstehen eines Verlusts oder Schadens beigetragen hat, wird gemäß des Prinzips des Mitverschuldens bestimmt, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Verlust oder Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung gemäß Absatz 1 ist auf 12.500 Euro beschränkt. Diese Haftungsbeschräkung bezüglich des Entschädigungsbetrags gilt nicht für:
nicht autorisierte Zahlungen
Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Bank
ausnahmsweise von der Bank übernommene Risiken
Verlust von Zinsen seitens des Kunden, sofern es sich bei Letzterem um einen Verbraucher handelt.
2.6.4 Anspruch von Kunden, die keine Verbraucher sind
Unbeschadet der gemäß den Abschnitten 2.6.2 und 2.6.3 zustehenden Rechte haben Kunden, die keine Verbraucher sind, im Falle einer nicht erfolgten, nicht ordnungsgemäß ausgeführten oder verzögerten autorisierten Zahlung sowie im Falle einer unbefugten Zahlung zusätzlich zu jeglichen Entschädigungsansprüchen ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen Anspruch auf Schadensersatz:
Die Bank haftet für ihr eigenes Verschulden. Falls der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zum Entstehen eines Verlusts oder Schadens beigetragen hat, wird gemäß des Prinzips des Mitverschuldens bestimmt, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Verlust oder Schaden zu tragen haben.
Die Bank haftet nicht für jegliches Verschulden seitens der von ihr ernannten zwischengeschalteten Institute. Die Haftung der Bank ist in diesem Zusammenhang auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Instituts beschränkt.
Der dem Kunden zustehende Schadensersatzbetrag ist auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Bank erhobenen Gebühren und Zinsen beschränkt. Sofern es sich um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf maximal 12.500 Euro pro Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten weder in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Bank noch in Zusammenhang mit ausnahmsweise von der Bank übernommenen Risiken oder nicht autorisierten Zahlungen.
2.6.5 Haftungsausschluss und Einwendungen
(1) Jegliche Haftung seitens der Bank gemäß den Abschnitten 2.6.2. bis 2.6.4. ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Bank muss gegenüber dem Kunden nachweisen, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und in voller Höhe beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.
Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit einer vom Empfänger fehlerhaft angegebenen eindeutigen Kennung ausgeführt. In einem solchen Fall hat der Kunde jedoch das Recht, von der Bank zu verlangen, sämtliche in ihrer Macht stehenden Schritte zu unternehmen, um den Zahlungsbetrag zurückzufordern. Sofern es nicht möglich ist, den Zahlungsbetrag gemäß Satz 2 dieses Absatzes zurückzufordern, ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftliche Anfrage sämtliche verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem Kunden ermöglichen, einen Antrag auf Rückerstattung des Zahlungsbetrags zu stellen.
(2) Jegliche Kundenansprüche gemäß den Abschnitten 2.6.1 bis 2.6.4 sowie vom Kunden aufgrund nicht erfolgter, nicht ordnungsgemäß ausgeführter oder nicht autorisierter Zahlungen erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Bank nicht spätestens innerhalb von 13 Monaten ab dem Tag der Ausführung der betreffenden nicht autorisierten oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlung darüber in Kenntnis setzt. Diese Frist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank den Kunden über den vereinbarten Kommunikationskanal des Kontos über die Buchungsbelastung informiert, spätestens jedoch einen Monat nach der Belastungsbuchung; andernfalls ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Kunde benachrichtigt wird. Der Kunde hat das Recht, auch nach Ablauf der in Satz 1 definierten Frist gemäß Abschnitt 2.6.3 Anspruch auf Schadensersatz zu erheben, sofern er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
(3) Jegliche Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände:
auf einem ungewöhnlichen/unvorhersehbaren Ereignis beruhen, das außerhalb der Kontrolle der Bank liegt
Konsequenzen nach sich ziehen, die selbst durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden können; oder
von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung veranlasst wurden.
3. Anhang: Liste der SEPA-Mitgliedsländer und -gebiete
3.1 Länder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Andere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen. Andere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
3.2 Sonstige Länder und Territorien
Guernsey, Jersey, Isle of Man, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre und Miquelon, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
¹ IBAN (International Bank Account Number; international standardisierte Bankkontonummer)
² Die Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt.
³ Bankleitzahl.
⁴ Bankgeschäftstage sind alle Werktage mit der Ausnahme von Samstagen sowie dem 24. und 31. Dezember.
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