Kapitalertragsteuer: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne versteuern

Erträge, die Anlegerinnen und Anleger mit Kapitalanlagen erzielen, sind ab einer bestimmten Höhe steuerpflichtig. Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer. Wann sie die Steuer zahlen müssen, wie hoch sie ist, was es mit der Abgeltungssteuer, Sparer-Pauschbeträgen und Freistellungsaufträgen auf sich hat und wie sie Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer (Abkürzung: KapESt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (ESt) bei natürlichen Personen und der Körperschaftsteuer (KSt) bei juristischen Personen, die auf die Einnahmen aus Kapitalanlagen angewendet wird. Sie wird fällig, sobald Anlegerinnen und Anleger Gewinne aus einer Kapitalanlage erhalten und muss im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. Der Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden. Als Erhebungsform der Einkommensteuer wird die Entrichtung der Kapitalertragsteuer im Einkommensteuergesetz geregelt (vgl. § 44 EStG).

Gewinnausschüttung an Anteilseigner:innen

Bei der Gewinnausschüttung in einer GmbH unterliegen die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei natürlichen Personen der Kapitalertragsteuer. Bei juristischen Personen – beispielsweise einer GmbH – werden die Einnahmen dem Bilanzgewinn zugerechnet, wodurch sich die steuerliche Bemessungsgrundlage der Gesellschaft erhöht. 

Kapitalertragsteuer oder Abgeltungssteuer?

Obwohl es sich in beiden Fällen um die Besteuerung von Einkünften aus Verkäufen von Geldanlagen, Zinsen, Dividenden oder anderen Renditen geht, wird die Steuerart in Deutschland mal als Kapitalertragsteuer und mal als Abgeltungssteuer bezeichnet. Worauf es bei der korrekten Bezeichnung ankommt, ob die Kapitalerträge automatisch dem inländischen Steuerabzug unterliegen:

  • Sie wird als Abgeltungs- oder Quellensteuer bezeichnet, wenn sie direkt von der auszahlenden Quelle, beispielsweise einer Bank, direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Das gilt insbesondere für die Versteuerung von Kapitalerträgen, die automatisch dem inländischen Steuerabzug unterliegen.

  • Sie wird als Kapitalertragssteuer bezeichnet, wenn Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterliegen. In diesem Fall ist die Steuer nicht automatisch abgegolten, sondern muss selbstständig von Steuerzahlerinnen oder Steuerzahlern in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben und an das Finanzamt abgeführt werden.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Die Höhe der Kapitalertragsteuer liegt 2023 bei pauschal 25 Prozent (vgl. § 32d EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent bzw. 8 Prozent in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg. Während die Kapitalertrags- bzw. Abgeltungsteuer auf die Summe der Kapitalerträge erhoben wird, berechnen sich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Basis der geschuldeten Abgeltung- bzw. Kapitalertragsteuer.

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Für welche Geldanlagen und Investments fällt die Abgeltungssteuer an?

Welche Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, regelt § 20 EStG. Hierbei wird unterschieden zwischen Kapitalerträgen mit Steuerabzug und Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterliegen.

Kapitalerträge mit Steuerabzug

In Deutschland fallen bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die sogenannten Kapitalerträge mit Steuerabzug. Welche Einkünfte hierzu zählen, regelt § 43 EStG. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zinsen: Erträge aus Zinszahlungen, die beispielsweise von Sparkonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten oder festverzinslichen Wertpapieren (Anleihen) stammen.

  • Dividenden: Ausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre. Erträge aus Investmentfonds, die ausgeschüttet oder wieder angelegt werden.

  • Kursgewinne: Gewinne, die mit dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder Investmentfondsanteilen erzielt werden.

  • Einkünfte aus Zertifikaten (beispielsweise Währungen oder Rohstoffe).

Welche Erträge unterliegen nicht dem Steuerabzug?

Kapitalerträge, die nicht unter den Steuerabzug fallen, unterliegen der Kapitalertragsteuer und müssen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hierzu zählen beispielsweise Kapitalerträge wie

  • Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien,

  • Erträge aus privaten Darlehen,

  • Gewinne aus dem Verkauf von betrieblichem Vermögen z. B. Unternehmensanteile),

  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen oder Gewinne aus dem Verkauf von Sachwerten wie Kunst, Schmuck oder Sammlerstücken.

Anlage KAP, KAP-INV, KAP-BET

Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, müssen Sie dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung mitteilen. Dazu füllen Sie die Anlage KAP für Kapitalerträge bzw. die Anlage KAP-BET (Kapitalerträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften sowie und anrechenbare Steuern, die gesondert und einheitlich festgestellt werden) oder KAP-INV (Investmenterträge, die im Ausland erzielt wurden und damit nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen).

Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden, unterliegen ebenfalls nicht dem inländischen Steuerabzug. Dies ist beispielsweise bei ausländischen Tagesgeld- oder Festgeldkonten, mit denen sich in der Regel höhere Zinsen erzielen als bei deutschen Banken, der Fall. Je nach Land kann hier eine Quellensteuer anfallen, die vom Gewinn abgezogen wird, bevor dieser ausgezahlt wird. In diesem Fall bleiben pauschal 30 Prozent der Kapitalerträge steuerfrei. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Sie in Ihrem Heimatland dann nur noch 70 Prozent dieser Erträge versteuern.

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Wann müssen Sie Kapitalertragsteuer zahlen?

Grundsätzlich gilt, dass Einkünfte aus Kapitalanlagen versteuert werden müssen. Allerdings erst, wenn Sie den Freibetrag für Kapitalerträge überschreiten.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag für Kapitalerträge. 2023 liegt die Grenze, bis zu der Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben, bei 1.000 Euro bei der Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung. Das bedeutet, dass Sie in Ihrer Steuererklärung pauschal den Freibetrag von der Summe Ihrer gesamten Kapitaleinkünfte abziehen können – unabhängig davon, mit welchen Geldanlagen Sie diese Einkünfte erzielt haben. Um Ihren Steuerfreibetrag geltend zu machen, benötigen Sie einen Freistellungsauftrag. Ohne diesen Freistellungsauftrag wird die Steuer bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, automatisch von der Bank abgezogen und an das Finanzamt abgeführt – unabhängig davon, ob Sie die Freigrenze für steuerfreie Kapitaleinkünfte überschreiten oder nicht. Haben Sie mehrere Konten oder Depots, können Sie den Sparer-Pauschbetrag entsprechend aufteilen. Dazu benötigt jedes einzelne Institut einen entsprechenden Freistellungsauftrag. Achten Sie dabei darauf, die Beträge optimal zu verteilen.

TIPP: Aufteilen und prüfen Überprüfen Sie regelmäßig die Aufteilung Ihrer Freistellungsaufträge. Erwarten Sie bei einer Geldanlage höhere Kapitalerträge, können Sie Ihre Freistellungsaufträge entsprechend anpassen.

Kapitalertragsteuer zurückholen

Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, können Sie sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. In diesem Fall fügen Sie Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP bei. Überschreiten Ihre Kapitaleinkünfte aus einer Geldanlage den Freistellungsauftrag und bleiben Sie mit einer anderen Geldanlage dafür unter dem Freibetrag, können Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag insgesamt in der Einkommensteuererklärung ausgleichen und sich – wieder mit der Anlage KAP – zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Das ist allerdings nur möglich, solange Sie die Freigrenze von insgesamt 1.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht überschreiten.

Kapitalertragsteuer sparen

Ziel einer Geldanlage ist es, eine lohnende Rendite zu erzielen. Anlegerinnen und Anleger wissen jedoch, dass sie nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste einkalkulieren müssen. Unter Umständen können Sie Ihre Verluste aber in Ihrer Einkommensteuererklärung mit den Gewinnen aus Ihren Kapitalanlagen verrechnen lassen. Dazu benötigen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung von Ihrer Bank oder Finanzinstitut. In der Anlage KAP tragen Sie neben den Gewinnen auch die Verluste ein und fügen die Bescheinigung der Steuererklärung bei, um Ihre Steuerlast zu senken.

Wer muss keine Kapitalertragsteuer zahlen?

Einnahmen, die unter einen Steuerfreibetrag fallen, bleiben steuerfrei. In der Einkommensteuer liegt dieser Grundfreibetrag bei 10.908 Euro für Alleinstehende bzw. 21.816 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren. Solange Ihr zu versteuerndes Einkommen inklusive der Erträge aus Kapitalanlagen diese Freigrenze nicht überschreitet, sind Sie von der Einkommensteuer und auch von der Kapitalertrag- bzw. Abgeltungssteuer befreit. Die Befreiung von der Kapitalertrag- bzw. Abgeltungssteuer gilt übrigens auch, wenn Sie mit Ihren Kapitaleinkünften den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Um zu vermeiden, dass Banken die Abgeltungssteuer einbehalten, können Sie dort in diesem Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung von Ihrem Finanzamt vorlegen.

Fazit: Kapitalertragsteuer in Deutschland

Die Kapitalertragsteuer spielt eine entscheidende Rolle in der deutschen Steuerlandschaft und betrifft alle, die Einkünfte aus Kapitalanlagen erzielen. Von Zinsen über Dividenden bis hin zu Kursgewinnen: Sie sollten sich bewusst sein, welche Einkünfte automatisch von der Abgeltungssteuer erfasst werden und welche Sie selbstständig in Ihrer Steuererklärung angegeben müssen. Durch geschickte Nutzung von Freibeträgen und optimale Verteilung von Freistellungsaufträgen können Sie zudem die Kapitalertragsteuer minimieren und Ihre Rendite optimieren.

SumUp Team