Patent anmelden: Vorgehen und Kosten

Sie haben eine Idee, die wirtschaftlichen Erfolg verspricht, oder eine technische Innovation entwickelt, die Sie vor Nachahmung schützen möchten? Mit Patentanmeldungen können Sie Ihre technischen Erfindungen schützen und sich rechtlich gegen unerwünschte Nachahmung absichern. In Deutschland werden Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für den Patentschutz erfüllen müssen, wie Sie bei der Anmeldung vorgehen und welche Kosten Sie einplanen müssen.

Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein hoheitlich gewährtes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung, das zeitlich begrenzt erteilt wird. Es gibt Erfinder:innen oder Unternehmen das ausschließliche Recht, eine innovative technische Lösung für ein bestimmtes Problem zu nutzen, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten. Den Schutz für ihre Erfindungen sichert das deutsche Patentgesetz (PatG).

Gut zu wissen! Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können ein Patent anmelden.

Der Zweck eines Patents besteht darin, Patentinhaber:innen für ihre Innovation zu belohnen, indem sie davor schützt, dass andere ihr Produkt oder Verfahren kopieren. Damit sichert das Patent Inhaber:innen den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Erfindung. Gleichzeitig erfüllen Patente eine Informationsfunktion: Die Veröffentlichung der entsprechenden Erfindung schafft Anreize für weitere Fortschritte in Wissenschaft und Technologie.

Es gilt das Territorialprinzip

In Deutschland werden Patente durch das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt. Dieses Recht gilt als territorial. Das bedeutet, dass der Schutz nur in dem Land gilt, in dem das Patent erteilt wurde. Außerhalb Deutschlands ist ein entsprechendes Patent also nicht gültig. Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Patentschutz auf das Ausland zu erweitern.

Wie lange sind Patente gültig?

In Deutschland wird ein Patent für eine begrenzte Dauer erteilt, die in der Regel 20 Jahre ab Erteilung des Patents beträgt. Während dieser Zeit können Patentinhaber:innen anderen verbieten, ihre Erfindungen ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis zu nutzen. Nach Ablauf der Patentlaufzeit wird die Erfindung Teil des öffentlichen Wissens und kann von jedermann genutzt werden.

Voraussetzungen, um ein Patent anzumelden

Ein Patent schützt die konkrete technische Umsetzung einer Idee. Dabei kann es sich um ein Produkt, ein Verfahren oder eine bestimmte Anwendung handeln. Um ein Patent zu erhalten, muss die Erfindung allerdings bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Neuheit: Die Erfindung darf vor dem Anmeldedatum des Patents noch nicht öffentlich bekannt sein. Das heißt, sämtliche Informationen zur betreffenden Erfindung dürfen weder online noch offline und weder schriftlich noch mündlich bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Das gilt auch für Informationen, die Erfinder:innen selbst veröffentlichen.

  • Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung muss über den Stand der Technik hinausgehen und nicht naheliegend sein. Das bedeutet, dass kleine Neuerungen, die sich nicht wesentlich von einer bereits bekannten Erfindung abheben, keinen Patentschutz erhalten.

  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss in der Industrie, im Handel oder in der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden können, um als gewerblich anwendbar zu gelten (vgl. § 5 Patentgesetz).

Was ist vom Patentschutz ausgenommen?

Grundsätzlich kann der Patentschutz nur für technische Erfindungen erteilt werden. Da sich der Stand der Technik allerdings ständig weiterentwickelt, gibt es keine konkrete Definition, was als technische Erfindung gilt. Allerdings liefert das Patentgesetz Beispiele, was nicht als technische Erfindung angesehen wird. Dazu gehören beispielsweise wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden (vgl. § 1 Patentgesetz). Zudem sind technische Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, Pflanzensorten und Tierrassen oder Verfahren zum Klonen von Menschen vom Patentschutz ausgenommen (vgl. § 2 Patentgesetz).

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Gebrauchsmusterschutz: Der kleine Bruder vom Patent

Während komplexere Innovationen durch Patente geschützt werden, eignet sich der Gebrauchsmusterschutz vor allem für Erfindungen, die schnell auf den Markt gebracht werden sollen und bei denen der Schutzumfang nicht so entscheidend ist. Im Vergleich zum Patentschutz bietet er einen schnelleren und unkomplizierteren Anmeldeprozess, eine weniger umfassende Prüfung der Patentfähigkeit und schützt auch geringfügige Verbesserungen oder Modifikationen. Dafür ist sein Schutzumfang in der Regel enger als der eines Patents und erstreckt sich nur auf die konkrete Ausgestaltung oder Anwendung der technischen Lösung. Zudem beträgt die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag.

Welche Vorteile bieten Patente?

Ein Patent anzumelden bietet sowohl Erfinder:innen und Unternehmen als auch der Gesellschaft erhebliche Vorteile. Es fördert Innovation, schützt geistiges Eigentum, trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung bei und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Ein Patent gewährt Inhaber:innen das exklusive Recht zur Nutzung, Herstellung, Verkauf oder Import der patentierten Erfindung für die Dauer von 20 Jahren. Dadurch wird verhindert, dass andere die Erfindung ohne Erlaubnis nutzen. Ohne den Patentschutz besteht die Gefahr, dass andere Unternehmen die Erfindung kopieren und auf den Markt bringen. Patente bieten aber nicht nur Schutz, sondern können auch wirtschaftliche und strategische Vorteile bringen. Dank ihrer Monopolstellung können Patentinhaber:innen potenziellen Wettbewerbern den Zugang zu dieser spezifischen Technologie verwehren und dadurch ihre führende Marktposition sichern. Oder sie nutzen die Möglichkeit, Lizenzen zu vergeben oder ihre Erfindungen zu verkaufen, um zusätzliche Einnahmen zu generieren. Zudem gelten Patente als Qualitätsmerkmal. Entsprechend sind Unternehmen, die innovative Technologien besitzen, oft besonders attraktiv für Investoren. Obwohl Patente in erster Linie ihren Inhaber:innen exklusive Rechte gewähren, dienen sie auch dem Gemeinwohl. Durch die Offenlegung von Erfindungen in Patentdokumenten wird Wissen verbreitet, was wiederum zu weiteren Innovationen und technologischem Fortschritt führen kann.

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Patent anmelden in Deutschland: So gehts

Die Patentanmeldung ist eine komplexe Angelegenheit, die sorgfältig vorbereitet werden muss. Aufgrund der hohen Komplexität kann es zudem sinnvoll sein, sich bei den einzelnen Schritten Rat von Patentanwälten oder Rechtsanwälten zu holen.

Schritt 1: Sorgfältige Recherche

Am Anfang der Patentanmeldung steht zunächst eine gründliche Recherche. Stellen Sie sicher, dass Ihre Erfindung den Grundvoraussetzungen für den Patentschutz entspricht. Das Deutsche Patent- und Markenamt unterstützt Sie dabei mit verschiedenen Angeboten. Sie können beispielsweise die umfassende Datenbank nutzen, um vorhandene Patente zu überprüfen. Alternativ können Sie auch das DPMA damit beauftragen, die Recherche durchzuführen. Dieser Service ist allerdings kostenpflichtig.

Schritt 2: Unterlagen für die Anmeldung

Für die Anmeldung Ihres Patents benötigen Sie ein Anmeldeformular. Das Formular und Hinweise für die nationale Patentanmeldung sowie für weitere Patente finden Sie online beim DPMA. Neben dem Anmeldeformular sind allerdings weitere Unterlagen erforderlich. Sie benötigen eine klare technische Beschreibung Ihrer Erfindung, möglicherweise technische Zeichnungen, Pläne oder Modelle, eine Beschreibung des Schutzumfangs Ihres Patents (Patentansprüche), eine Zusammenfassung Ihrer Erfindung sowie alle notwendigen Angaben zu Ihrer Person oder Ihrem Unternehmen. Achten Sie bei der Patentanmeldung unbedingt auf präzise Formulierungen. Diese sind insbesondere im Hinblick auf die Patentansprüche entscheidend. Je exakter Sie die technischen Merkmale, die unter Schutz gestellt werden sollen, angeben, desto besser schützen Sie Ihre Erfindung. Zudem müssen alle Unterlagen in deutscher Sprache eingereicht werden. Für Anmeldungen in englischer oder französischer Sprache können Sie innerhalb von 12 Monaten, nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben – jedoch spätestens 15 Monate danach – eine Übersetzung nachreichen. Reichen Sie Ihre Anmeldung in anderen Sprachen ein, haben Sie nur drei Monate Zeit, um die Übersetzung zu liefern.

Vollständige Offenbarung Fügen Sie Ihrer Anmeldung technische Unterlagen bei, die Ihre Erfindung komplett darstellen. Dies können Zeichnungen, Diagramme oder Modelle sein. Diese Unterlagen sind entscheidend für die Prüfung Ihrer Patentanmeldung und müssen mit Einreichen der Anmeldung vollständig offenbart werden. Es ist nicht zulässig, später noch weitere technische Informationen nachzureichen.

Weitere Tipps, wie Sie Ihre Patentanmeldung ordnungsgemäß einreichen, finden Sie auf der Website des DPMA.

Schritt 3: Anmeldung einreichen

Sie können Ihre Patentanmeldung persönlich beim DPMA einreichen, per Post senden oder elektronisch einreichen. Elektronische Einreichungen werden oft bevorzugt und können den Prozess beschleunigen. Wählen Sie den Postweg, schicken Sie Ihre vollständigen Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt in München (Zweibrückenstraße 12, 80331 München). Persönlich können Sie Ihre Unterlagen in den Dienststellen in München, Jena (Goethestraße 1, 07743 Jena) oder Berlin (Gitschiner Straße 97, 10969 Berlin) abgeben. Alternativ nehmen auch einige Patentinformationszentren die Unterlagen entgegen. Um ein Patent elektronisch einzureichen, benötigen Sie eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser von der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie die kostenlose Anmeldesoftware DPMAdirektPro, die Sie beim DPMA downloaden können.

Der Anmeldetag Dieses Datum ist in vielerlei Hinsicht entscheidend. Der Anmeldetag ist wichtig für den Beginn des Patentschutzes: Ab dem Tag, an dem Sie Ihre Erfindung einreichen, können Wettbewerber ähnliche Erfindungen nicht mehr einreichen. Zudem ist das Datum relevant für Nachanmeldungen, den zusätzlichen Patentschutz im Ausland und die pünktliche Zahlung der Gebühren.

Schritt 4: Gebühren bezahlen

Sie erhalten eine Empfangsbestätigung mit einem Aktenzeichen und müssen die Anmeldegebühr unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag bezahlen. Geht die Gebühr nicht fristgerecht ein, gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

Schritt 5: Prüfung durch das DPMA

Haben Sie Ihre Anmeldung eingereicht und die Anmeldegebühren bezahlt, prüft das DPMA in einer Vorprüfung die formale Richtigkeit Ihrer Unterlagen. Anschließend müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und eine Prüfungsgebühr bezahlen. Erst dann führt das DPMA eine inhaltliche Prüfung durch Ihre Anmeldung durch. Erfüllt Ihre Anmeldung alle erforderlichen Kriterien, wird Ihnen das Patent erteilt und es erfolgt die Veröffentlichung Ihrer Patentanmeldung im Patentblatt.

Prüfungsbescheid

Erfüllt Ihre Erfindung nicht die notwendigen Voraussetzungen oder weist Ihre Anmeldung Mängel auf, erhalten Sie einen Prüfungsbescheid mit einer Frist, bis zu der Sie sich zu Ihrer Anmeldung äußern oder die entsprechenden Mängel beseitigen können.

Schritt 6: Patentschutz aufrechterhalten

Um den Schutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie während der Laufzeit des Patents unaufgefordert und fristgerecht eine jährliche Gebühr entrichten. Diese wird ab dem dritten Jahr immer am letzten Tag des Monats fällig, in dem die jeweilige Schutzdauer endet. Bei verspäteter Zahlung wird hier ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro fällig.

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Was kostet es, ein Patent anzumelden?

Die Gebühr für eine nationale Patentanmeldung liegt bei mindestens 390 Euro. Hinzu kommen die jeweiligen Jahresgebühren. Darüber hinaus können optional weitere Kosten auf Sie zukommen.

Gebührenart

Höhe

Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (inkl. 10 Patentansprüche)

40 Euro (plus 20 Euro für jeden weiteren Anspruch)

Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inkl. 10 Patentansprüche)

60 Euro (plus 30 Euro für jeden weiteren Anspruch)

Rechercheantragsgebühr

300 Euro

Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag

150 Euro

Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag

350 Euro

Jahresgebühr 3. Patentjahr

70 Euro

Jahresgebühr 4. Patentjahr

70 Euro

Jahresgebühr 5. Patentjahr

100 Euro

Jahresgebühr 6. Patentjahr

150 Euro

Jahresgebühr 7. Patentjahr

210 Euro

Jahresgebühr 8. Patentjahr

280 Euro

Jahresgebühr 9. Patentjahr

350 Euro

Jahresgebühr 10. Patentjahr

430 Euro

Jahresgebühr 11. Patentjahr

540 Euro

Jahresgebühr 12. Patentjahr

680 Euro

Jahresgebühr 13. Patentjahr

830 Euro

Jahresgebühr 14. Patentjahr

980 Euro

Jahresgebühr 15. Patentjahr

1130 Euro

Jahresgebühr 16. Patentjahr

1310 Euro

Jahresgebühr 17. Patentjahr

1490 Euro

Jahresgebühr 18. Patentjahr

1670 Euro

Jahresgebühr 19. Patentjahr

1840 Euro

Jahresgebühr 20. Patentjahr

2030 Euro

Einspruchsverfahren

200 Euro

(Quelle: DPMA https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html)

Patent im Ausland anmelden

Die Globalisierung hat dazu geführt, dass immer mehr Erfinder:innen und Unternehmen ihre Innovationen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene schützen lassen. Dazu können Sie Ihr Patent europäisch oder international anmelden lassen. Eine weltweite Anmeldung, quasi ein „Weltpatent“, kann nicht beantragt werden. Die Anmeldung muss im jeweiligen Land als Einzelanmeldung vorgenommen werden. Je nachdem, ob Sie Ihr Patent in Europa oder im nicht europäischen Ausland anmelden möchten, sind unterschiedliche Stellen zuständig und abweichende Schritte erforderlich.

Europäische Patente

Wer seine Erfindung innerhalb Europas schützen möchte, hat zwei Optionen. Der Schutzbereich kann mit dem Europäischen Patent individuell gestaltet werden. Alternativ macht das Europäische Patentübereinkommen es möglich, mit nur einer einzigen Anmeldung Patentschutz in mehreren europäischen Ländern zu erhalten. Der Antrag wird beim Europäischen Patentamt (EPA), das seinen Hauptsitz in München hat, eingereicht. Es führt ein eigenständiges Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür bildet das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), dem insgesamt 39 Vertragsstaaten angehören. Neben den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zählen weitere Staaten wie die Schweiz, Norwegen oder die Türkei dazu. Das europäische Patent wird im Anschluss an ein einheitliches Anmelde- und Erteilungsverfahrens für die ausgewählten Vertragsstaaten erteilt. Diese Patente verschaffen Inhaber:innen jeweils die gleichen Rechte und unterliegen denselben Vorschriften wie ein im jeweiligen Staat erteiltes nationales Patent. Darüber hinaus kann seit Juni 2023 mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung, dem Einheitspatent, auch ein einheitlicher Patentschutz, der einem einheitlichen Gerichtssystem unterliegt, beantragt werden. Dieser gilt nur in Ländern, die dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht zugestimmt haben.

Kosten für Europäische Patente

Für Europäische Patente werden die folgenden Gebühren fällig:

Gebührenart

Höhe

Anmeldegebühr (bis zu 10 Patentansprüche enthalten)

60 Euro

Anmeldegebühr (mehr als 10 Patentansprüche enthalten, für jeden weiteren Anspruch 30 Euro)

60 Euro

Prüfungsantragsgebühr (internationaler Recherchebericht liegt vor)

150 Euro

Prüfungsantragsgebühr (internationaler Recherchebericht liegt nicht vor)

350 Euro

Aufrechterhaltungsgebühr für das dritte Jahr

70 Euro

(Quelle: DPMA https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html#a18)

Internationale Patente

Der Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, kurz PCT) ermöglicht die Anmeldung internationaler Patente. Aktuell umfasst der PCT 157 Vertragsstaaten. Der Antrag kann gebündelt für die gewünschten Länder bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) eingereicht werden. Alternativ kann der Antrag auch über das DPMA an die WIPO übermittelt werden. Die Erteilung der Patente erfolgt im jeweiligen nationalen Verfahren und führt zu Patentschutz nach jeweiligem nationalem Recht. Das PCT-Verfahren läuft dabei in einer internationalen und einer nationalen Phase ab. Auf internationaler Ebene wird zunächst ein Recherchebericht erstellt und der Antrag auf vorläufige Prüfung gestellt. In der nationalen Phase wird der Prüfungsantrag gestellt, dem vor den jeweiligen nationalen und den regionalen Ämtern das weitere Verfahren zur Patenterteilung, insbesondere die Prüfung auf Patentierbarkeit, erfolgt. Hier gelten jeweils die Bestimmungen der national zuständigen Behörde, es muss eine vollständige Übersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache des Bestimmungslandes eingereicht werden und eine nationale Gebühr entrichtet werden. In der Regel müssen sich Antragsteller:innen zudem durch eine anwaltliche Inlandsvertretung vor dem jeweiligen Amt vertreten lassen.

Kosten für internationale Patente

Wer internationalen Patentschutz über das DPMA beantragt, muss für die nationale und die internationale Phase Kosten einplanen.

Die Gebühren für die internationale Phase enthalten

  • eine Übermittlungsgebühr,

  • eine internationale Anmeldegebühr und

  • eine Recherchegebühr.

Je nachdem, ob der Antrag in Papierform oder elektronisch eingereicht wird, entstehen hier Gesamtkosten zwischen 2.935 und 3.246 Euro. Für die Einleitung der nationalen Phase über das DPMA werden die gleichen Gebühren fällig wie bei europäischen Patenten.

TIPP

Förderung für die Patentanmeldung

WIPANO (Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen), ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), unterstützt Erfinder:innen und Unternehmen, die sich die Kosten für die Patentanmeldung nicht leisten können. Sie gewährt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder Freiberuflern pro Patentierungsvorhaben einen Zuschuss in Höhe von maximal 16.600 Euro.

Fazit: Nationaler und internationaler Schutz

Die Anmeldung eines Patents erfordert Sorgfalt, Vorbereitung und oft auch professionelle Unterstützung. Der Prozess – insbesondere bei der Beantragung europäischer und internationaler Patente – kann komplex und mit hohen Kosten verbunden sein. Allerdings lohnt sich der Aufwand, denn der Schutz Ihrer Erfindung ist entscheidend für den langfristigen Erfolg und die wirtschaftliche Sicherheit.

SumUp Team