Die verschiedenen Steuerklassen in der Übersicht

Erfahren Sie alles über die Steuerklassen in Deutschland und wie sie Ihr Nettoeinkommen beeinflussen.

Veröffentlicht • 04.09.2024 | Aktualisiert • 04.09.2024

Die verschiedenen Steuerklassen in der Übersicht

Erfahren Sie alles über die Steuerklassen in Deutschland und wie sie Ihr Nettoeinkommen beeinflussen.

Veröffentlicht • 04.09.2024 | Aktualisiert • 04.09.2024

Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie sich mit Sicherheit mit dem deutschen Steuersystem vertraut gemacht. Dabei sind Sie bestimmt auch auf die unterschiedlichen Steuerklassen gestoßen, in die die Finanzbehörde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einteilt. Diese Einteilung hat entscheidenden Einfluss darauf, was am Ende des Monats vom Bruttolohn im Portemonnaie übrig bleibt. Alle wichtigen Informationen darüber, welche Steuerklassen es gibt, nach welchen Kriterien die Zuteilung erfolgt, was Singles und Paare beachten müssen und wie Sie die Steuerklasse wechseln können, haben wir von SumUp Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt. 

Gut zu wissen: Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern der Einkommensteuerpflicht. Entsprechend werden Sie auch keiner Steuerklasse zugeordnet. Übersteigt ihr Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 € für Alleinstehende und 23.208 € für verheiratete Paare (Stand 2024), wird die Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Höhe ihres zu versteuernden Einkommens berechnet.

Welche Steuerklassen gibt es?

Sie kennen sicher die Lohnsteuerklasse 1 bis 6, in die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Besteuerung ihres Lohns oder Gehalts vom Finanzamt eingeteilt werden. Aber wissen Sie auch, wer in welcher Steuerklasse ist und warum das zuständige Finanzamt diese Einordnung vorgenommen hat? 

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Steuerklasse nicht die Wahl haben. Die Zuteilung hängt vielmehr von bestimmten Steuermerkmalen ab, die festlegen, in welcher Höhe ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wird. Hier sind Faktoren wie der Familienstand, die Anzahl der Kinder sowie die jeweiligen Freibeträge, die für Steuerzahler gelten, entscheidend. Wir von SumUp liefern Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerklassen und ihre Merkmale.

Steuerklasse 1: ledig ohne Kind

Sie werden der Steuerklasse 1 bzw. I zugeteilt, wenn Sie alleinstehend und nicht alleinerziehend sind. Als Alleinstehende gelten dabei sowohl unverheiratete als auch geschiedene oder verwitwete Personen. Leben Sie dauerhaft getrennt von Ihrem Ehepartner oder lebt Ihr Ehepartner im Ausland, gehören Sie ebenfalls der Steuerklasse 1 an. Das Gleiche gilt für Personen, die Einkünfte in Deutschland beziehen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben. In diesem Fall spricht das Steuergesetz von beschränkt steuerpflichtigen Personen. 

Im Vergleich zu anderen Steuerklassen sind die Vorgaben, die in Hinblick auf Steuerklasse 1 gelten, eher ungünstig. Der Lohnsteuerabzug ist mit etwa 17 % vergleichsweise hoch.

Obwohl Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte, die 2024 nicht mehr als 538 € im Monat verdienen, keine Steuern auf diese Löhne oder Gehälter zahlen, werden auch sie der Steuerklasse 1 zugeordnet.

Wer alleinstehend und alleinerziehend ist, gehört dagegen nicht in die Steuerklasse 1. Das hat den einfachen Grund, dass Steuerzahler hier die Vorzüge von Entlastungsfreibeträgen wie den Kinderfreibetrag nicht nutzen können.

Erfüllen Steuerzahler nicht länger die oben genannten Voraussetzungen, müssen sie die Steuerklasse wechseln. Dies ist unter anderem bei den folgenden Gründen der Fall:

  • bei Heirat

  • bei der Geburt eines Kindes einer alleinerziehenden Steuerzahlerin oder eines alleinerziehenden Steuerzahlers

  • bei der Ausübung eines Zweitjobs, bei dem es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt.

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Steuerklasse 2: alleinstehend und alleinerziehend

Steuerklasse 2 bzw. II werden ausschließlich alleinerziehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugeordnet, die mehr als geringfügig tätig sind. Diese Zuordnung erfolgt übrigens nicht automatisch, sondern muss vom Steuerpflichtigen selbst beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt, für das Sie Kindergeld erhalten bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Gleichzeitig müssen Sie nachweisen, dass keine weitere volljährige Person, die als erziehungsberechtigt gelten könnte, in Ihrem Haushalt lebt. 

Wird Ihr Kind volljährig, profitieren Sie auch dann noch von den Vorzügen der Steuerklasse 2, solange Sie weiterhin Kindergeld beziehen oder vom Kinderfreibetrag profitieren. 

Gut zu wissen

Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse 2 soll Alleinerziehende finanziell entlasten. Sie erhalten dann den sogenannten Entlastungsbetrag, der ab 2023 4.260 € im Jahr beträgt.

Steuerklasse 3: verheiratet mit Kind

Die Einteilung in die Steuerklasse 3 oder auch III ist an zwei wesentliche Voraussetzungen gebunden: 

  • Die verheiratete Person ist Alleinverdienerin oder Alleinverdiener mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 538 € und Elterngeldbezieherin oder -bezieher.

  • Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner hat die Steuerklasse 5 gewählt. 

Verheirateten Paaren gleichgestellt gelten auch eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern einer der beiden die Steuerklasse 4 gewählt hat und weniger oder gar kein Geld verdient. Witwen und Witwer dürfen im Todesjahr sowie im Folgejahr des Todes ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners ebenfalls in der Steuerklasse 3 verbleiben.  

Die Steuerklasse 3 zeichnet sich dadurch aus, dass beide Partner den Grundfreibetrag nutzen können. Entsprechend sind die Freibeträge hier besonders hoch. So bleibt letztendlich mehr Netto vom Brutto übrig. Allerdings können Steuerzahler in der Steuerklasse 5 keine Freibeträge nutzen, wodurch ihr Nettogehalt geringer ausfällt. 

Die meisten Paare entscheiden sich für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5, wenn einer deutlich mehr verdient als der andere. Am wirtschaftlichsten ist es, wenn der Partner mit dem höheren Bruttogehalt die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5 wählt.

Grundvoraussetzung, um die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 zu wählen, ist eine gemeinsame Steuererklärung, die die Partner am Ende des Steuerjahres beim Finanzamt einreichen. 

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Steuerklasse 4: Paare mit ähnlichem Einkommen

Als Alternative zur Kombination der Steuerklassen 3 und 5 wird die Steuerklasse 4 (IV) von verheirateten Paaren gewählt, die in etwa gleich viel verdienen. Während die Kombination 3/5 bzw. III/V aktiv beantragt werden muss, erfolgt die Zuordnung in die Steuerklasse 4 nach der Hochzeit automatisch. 

Auf der Basis der Steuerklasse 4 zahlen beide Partner in etwa gleich viele Steuern. Waren Sie bisher in die Steuerklassen 3 und 5 eingeteilt und wechseln in die Steuerklasse 4, können Sie das Faktorverfahren in Anspruch nehmen, um zu vermeiden, dass der Partner, der weniger verdient, zu hoch versteuert wird. 

Welche Steuerklasse nach Heirat? 

Sie möchten wissen, ob es sich lohnt, von Steuerklasse 4 und 4 in Steuerklasse 3 und 5 zu wechseln? Im Internet finden Sie zahlreiche Steuerklasse Rechner, mit deren Hilfe Sie die optimale Kombination Ihrer Steuerklasse berechnen und verschiedene Szenarien durchspielen können. Eine Möglichkeit ist der Steuerklasse Rechner, den der Lohnsteuerhilfeverein eingebunden hat.

Steuerklasse 5: verheiratet und Geringverdiener

Die Steuerklasse 5 bzw. V gilt in gewisser Weise als „Gegenpart” der Steuerklasse 3. Aufgrund der höheren Abzüge in der Steuerklasse 5 wählt bei verheirateten Paaren der Partner mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3 und der Partner mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse 5. 

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Steuerlast auf das gemeinsame Einkommen möglichst gering ausfällt. 

Steuerklasse 6: Familienstand unerheblich

Wer sein Einkommen mit mehreren Jobs bestreitet, findet sich in Steuerklasse 6 oder auch VI wieder. Verdienen Sie pro Job mehr als 538 € (Stand 2024) pro Monat, benötigen Sie eine weitere Steuerklasse. Gehen Sie beispielsweise einer Hauptbeschäftigung nach, mit der Sie den größten Teil Ihres Einkommens erzielen, werden Sie je nach Familienstand und Kindern in die Steuerklassen 1 bis 5 eingeteilt. Ihren Nebenverdienst versteuern Sie über die Steuerklasse 6. Ihr Familienstand ist in diesem Fall übrigens unerheblich.

Die Steuern, die Sie in der Steuerklasse 6 zahlen, sind vergleichsweise hoch. Der Grund: Hier werden keine Freibeträge gewährt. Spielen Sie dennoch mit dem Gedanken, einen Zweitjob anzunehmen oder sich nebenberuflich zum Beispiel mit einem Onlineshop selbstständig zu machen?

Dann ist es sinnvoll, sich das entsprechende Steuerszenario kurz durchzurechnen. So können Sie herauszufinden, wie stark Ihr tatsächliches Nettoeinkommen durch den Zusatzjob steigt. 

Gut zu wissen

Haben Sie schon einmal von der Lohnsteuerklasse 0 gehört? Sie wird ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland zugeteilt, deren Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei bleibt.

Welche Steuerklasse habe ich?

Sie wissen nicht, welche Steuerklasse das Finanzamt Ihnen zugewiesen hat? Diese Information finden Sie oder Ihre Mitarbeitenden entweder in der Gehaltsabrechnung oder im elektronischen Lohnsteuerbescheid.

Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die Steuerklassen sowie ihre Merkmale noch einmal in einer Tabelle zusammengefasst.

Steuerklasse

Merkmale

Grundfreibetrag

0

Wohnsitz im Ausland

Einkommen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei

I

Ledig ohne Kind, geschieden, verwitwet

Ehepartner wohnt im Ausland

Paare, die dauerhaft getrennt voneinander leben

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

11.604 € 

II

Alleinerziehend mit Kind

Einkommen nicht geringfügig

11.604 € 

III

Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner die Steuerklasse 5 gewählt hat

23.208 €

IV

Einzelveranlagte Ehepaare

11.604 € 

V

Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner die Steuerklasse 3 gewählt hat

0 €

VI

Arbeitnehmer mit mehreren Jobs (Steuerklasse für Zweit- oder Drittjobs)

0 €

Wie hängen Steuerklassen und Kinderfreibeträge zusammen?

Eltern erhalten vom Staat zusätzliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie über ausreichend Geld für die Betreuung und Ausbildung verfügen. Dabei haben Eltern die Wahl, sich für das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu entscheiden:

  • Das Kindergeld wird monatlich für jedes Kind ausgezahlt. Für jedes Kind gibt es 2024 monatlich 250 €.

  • Der Kinderfreibetrag beträgt 2024 9.312 € pro Jahr und Kind und wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert so die Steuerlast. Sind beide Eltern der Steuerklasse 4 zugeordnet, wird beiden Eltern der Kinderfreibetrag angerechnet. Bei der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 wird der Freibetrag nur in der Steuerklasse 3 berücksichtigt. Bei unverheirateten Paaren, die den Steuerklassen I und 2 zugeteilt sind, wird der Freibetrag jeweils zur Hälfte angerechnet.

Ob sich der Bezug des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag finanziell für Sie rechnet, hängt von der Höhe Ihrer jeweiligen Einkommen ab. Das Finanzamt wählt während der jährlichen Einkommensteuerveranlagung allerdings automatisch die für Sie günstigere Variante.

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Steuerklasse wechseln: Wann lohnt es sich?

Manche Wechsel der Steuerklasse sind vorgeschrieben bzw. passieren automatisch, andere sind „freiwillig“. Zu letztgenannten gehören die Wechsel von Steuerklasse 4 in die Steuerklassen 5 oder 3 sowie umgekehrt. 

Wenn Sie zu den Paaren zählen, bei denen ein Partner deutlich mehr oder weniger als der andere verdient, ist die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 empfehlenswert. 

Ob Sie die Steuerklasse wechseln möchten, sollte in jedem Fall gut überlegt sein. Neben zahlreichen Rechnern im Internet besteht natürlich immer auch die Möglichkeit, sich von der Steuerberaterin oder dem Steuerberater beraten zu lassen, ob sich die Änderung finanziell tatsächlich lohnt. 

Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse notwendig?

Es gibt Lebensumstände, die Sie dazu zwingen, die Steuerklasse zu wechseln. Hierzu gehören: 

  • Heirat

  • Scheidung bzw. Trennung

  • Tod des Partners

  • (bei Alleinstehenden) Geburt eines Kindes

Die „Kann-Option“ besteht nur bei verheirateten Paaren, die unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. 

Finanzamt – Steuerklasse ändern leicht gemacht 

Grundsätzlich gilt: Obwohl sie Ihnen automatisch vom Finanzamt zugeteilt wird, ist die Steuerklasse nicht in Stein gemeißelt. Individuelle Lebensumstände können dafür sorgen, dass es sich empfiehlt, die Steuerklasse zu ändern.

Wenn Sie die Steuerklasse ändern möchten, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Ein Wechsel der Steuerklasse ist sogar mehrmals im Jahr möglich. Wichtig ist lediglich, dass die Anträge innerhalb der Fristen abgegeben werden. 

Steuerklasse online ändern

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Steuerklasse online zu ändern:

Entweder Sie füllen das Online-Formular des Bundesamtes für Finanzen aus und reichen es in Papierform bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.

Oder Sie beantragen den Wechsel Ihrer Steuerklasse online über das Steuerportal ELSTER.

Was passiert eigentlich nach einer Scheidung?

Bei Ihrer Hochzeit wurden Sie und Ihr Ehepartner automatisch vom Finanzamt in die Steuerklasse 4 eingeteilt. Alternativ konnten Sie sich für den Wechsel zu der Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 entscheiden. Lassen Sie sich scheiden, werden Sie wieder ledigen Steuerzahlern gleichgesetzt und das Finanzamt teilt Sie und Ihren geschiedenen Partner in die Steuerklassen 1 (ledig ohne Kind) bzw. 2 (alleinerziehend) ein.

Der Wechsel der Steuerklasse erfolgt allerdings nicht sofort. Während der Übergangsphase, die sich in der Regel über das Trennungsjahr erstreckt, besteht die Möglichkeit, weiter nach den bisherigen Steuerklassen veranlagt zu werden. 

Müssen Steuerpflichtige in der Steuerklasse 1 eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich gilt: Wer ledig ist und in Steuerklasse 1 eingeteilt wurde, muss keine Steuererklärung abgeben. Einzeln veranlagte Paare, die beide die Steuerklasse 4 gewählt haben, sind ebenfalls nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich das Paar für einen Wechsel der Steuerklasse – also die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 – entscheidet. In diesem Fall müssen beide ab dem Steuerjahr, in dem der Wechsel stattfand, eine Steuererklärung abgeben. 

Steuerklassen und ihre Details – einfacher als gedacht

Wer sich einmal mit den unterschiedlichen Steuerklassen auseinandergesetzt hat, wird feststellen, dass die Einteilung eigentlich gar nicht so kompliziert ist. Die Einordnung in die Steuerklassen 1, 2, 5 und 6 gibt das Finanzamt automatisch vor. Die Wahl haben nur Ehepaare, die sich zwischen der Steuerklasse 4 oder der Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 entscheiden können. Welche Steuerklassen sich hier rechnen, hängt von den individuellen Umständen und der Höhe der Einkommen der Ehepartner ab. Hier können Sie Ihre Steuerlast durch die geschickte Wahl durchaus senken. 

Wer unsicher ist, welche Kombination sich am besten eignet oder was in Bezug auf einen Wechsel beachtet werden sollte, sei geraten, sich Unterstützung durch eine Steuerberatung zu suchen.

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