Einzelunternehmen gründen: beruflich unabhängig sein

Erfahren Sie, wie Sie ein Einzelunternehmen gründen und beruflich unabhängig werden, mit klaren Schritten zum erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit.

Veröffentlicht • 27.09.2024 | Aktualisiert • 27.09.2024

Einzelunternehmen gründen: beruflich unabhängig sein

Erfahren Sie, wie Sie ein Einzelunternehmen gründen und beruflich unabhängig werden, mit klaren Schritten zum erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit.

Veröffentlicht • 27.09.2024 | Aktualisiert • 27.09.2024

Einzelunternehmen waren im Jahr 2022 die häufigste Rechtsform für Unternehmen in Deutschland (vgl. Statista). Von insgesamt 3,44 Millionen Unternehmen lagen Einzelunternehmen mit über 2 Millionen weit vor Personengesellschaften (414.176) und Kapitalgesellschaften (813.175). Ein Einzelunternehmen lässt sich vergleichsweise unkompliziert und kostengünstig gründen. Ein weiterer guter Grund, ein Einzelunternehmen zu starten, ist die unternehmerische Freiheit. Sie sind weder von einem Arbeitgeber noch von Geschäftspartnern oder weiteren Gesellschaftern abhängig.

Definition: Was ist ein Einzelunternehmen?

Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer gelten Gründerinnen und Gründer, die ihr Business alleine ohne weitere Geschäftspartner oder Gesellschafter aufziehen. Sie sind selbstständig unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ohne die Beteiligung weiterer Personen in der Geschäftsführung tätig. 

Per Definition schließt die Gründung eines Einzelunternehmens die Beteiligung weiterer Geschäftspartner oder Gesellschafter aus. Sie schließt aber nicht die Beschäftigung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. 

Unternehmensführung

Einzelunternehmen genießen die maximale unternehmerische Freiheit. Es befindet sich im alleinigen Besitz seiner Inhaberin oder seines Inhabers. Sie tragen die alleinige Verantwortung für ihr Handeln. Sie sind nicht weisungsgebunden und müssen sich bei geschäftlichen Entscheidungen mit niemandem abstimmen – aufwendige Abstimmungsprozesse sind nicht erforderlich.   

Haftung in Einzelunternehmen

Maximale unternehmerische Freiheit bedeutet aber auch, dass Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen das alleinige unternehmerische Risiko tragen. Sie tragen für Verluste die alleinige Verantwortung und haften im Schadensfall gegenüber Dritten unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur für Einzelunternehmen in bestimmten Rechtsformen möglich.

Gewinnverteilung in Einzelunternehmen

Als alleiniger Eigentümer Ihres Unternehmens müssen Sie Ihre Gewinne mit niemandem teilen. Die Gewinnermittlung erfolgt im Einzelunternehmen entweder per einfacher Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder in Form einer Bilanz inklusive Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV).

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Gründungskosten

Die Kosten für die Gründung eines Einzelunternehmens sind vergleichsweise gering. Ein Mindeststammkapital ist nicht erforderlich. Im Gründungsprozess fallen Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK), eine Handwerkskammer (HWK) oder eine vergleichbare berufsständische Kammer an.

Gewerbesteuerbefreiung Freiberufler

Freiberufler sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Entsprechend entfallen hier die Kosten für die Gewerbeanmeldung.

Name von Einzelunternehmen

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sind dazu verpflichtet, ihren Vor- und Nachnamen in ihrer Unternehmensbezeichnung zu führen. Ein Zusatz, der das Berufsfeld beschreibt, ist zulässig. Fantasienamen oder irreführende Bezeichnungen sind nicht zulässig. Ausnahmen in Bezug auf den Firmennamen bilden Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Buchhaltung und Publizitätspflicht

Die Buchhaltung in Einzelunternehmen ist vergleichsweise simpel. Die einfache Buchführung sowie eine EÜR zur Gewinnermittlung sind in der Regel ausreichend. Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen den strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB): Sie sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, unterliegen der Bilanzierungspflicht und müssen einmal im Jahr eine Inventur durchführen. 

Steuern in Einzelunternehmen

Einzelunternehmen sind zur Zahlung der folgenden Steuerarten verpflichtet:

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt)  ist eine Gemeindesteuer, die auf den Ertrag, den ein Gewerbebetrieb erzielt, erhoben wird. Die Berechnung erfolgt über eine Steuermesszahl sowie einen Hebesatz, der von der jeweiligen Gemeinde individuell erhoben wird. Entsprechend variiert die Höhe der Steuerlast je nach Gemeinde, in der ein Einzelunternehmen seinen Geschäftssitz hat. Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer profitieren von einem Steuerfreibetrag: Bis zu einer Freigrenze von 24.500 € pro Geschäftsjahr sind sie von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.

Freiberufler gelten laut deutschem Steuerrecht nicht als Gewerbetreibende und sind entsprechend grundsätzlich von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.

Einkommensteuer

Die Einnahmen, die Sie mit einem Einzelunternehmen erzielen, unterliegen der Einkommensteuer (ESt). Bis zu einem Grundfreibetrag von 11.604 € pro Jahr (Stand 2024) bleibt Ihr Einkommen steuerfrei. Das Einkommen, das über den Freibetrag hinausgeht, wird in der jährlichen Einkommensteuerklärung versteuert. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe der Einnahmen und wird in vierteljährlichen Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Die tatsächliche Steuerlast wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung ermittelt. Die Differenz wird entweder zurückerstattet oder im Rahmen einer Steuernachzahlung eingefordert.

Umsatzsteuer

Einzelunternehmen zahlen Umsatzsteuer (USt) auf ihre im Inland erzielten Einnahmen. Je nach Art einer Lieferung oder Leistung wird entweder der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % oder der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % erhoben.

Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert vom Nettobetrag aufgeführt und im Rahmen der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Umsatzsteuer, die Einzelunternehmen für berufliche Zwecke selbst an andere Unternehmen gezahlt haben, wird im Rahmen des Vorsteuerabzugs in voller Höhe vom Finanzamt erstattet.

Einzelunternehmen, deren Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, können gemäß § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen. Als Kleinunternehmer sind Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer entsprechend vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Lohnsteuer

Die Gründung eines Einzelunternehmens schließt die Beschäftigung eigener Angestellter nicht aus. Beschäftigen Sie in Ihrem Einzelunternehmen eigene Mitarbeitende, müssen Sie die Lohnsteuer (LSt) für sie an das Finanzamt entrichten.

Einzelunternehmen absichern 

Wie alle Selbstständigen unterliegen auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Sie müssen sich selbst gegen private und berufliche Risiken absichern. Der Abschluss einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist Pflicht. Darüber hinaus ist es Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern selbst überlassen, weitere Risiken abzusichern oder sich um ihre Altersvorsorge zu kümmern.

Sonderfall Freiberufler

Wer eine künstlerische oder publizistische freiberufliche Tätigkeit ausübt, hat die Möglichkeit, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) kostengünstig kranken-, pflege- und rentenversichern zu lassen. In diesem Fall zahlen sie trotz Ihrer Selbstständigkeit nur die Hälfte der fälligen Beiträge. Die andere Hälfte trägt – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten – die KSK.

Da Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer unbeschränkt und persönlich auch mit ihrem Privatvermögen haften, ist es zudem ratsam, sich gegen berufliche Risiken abzusichern.

  • Die Vermögensschadenhaftpflicht kommt für Schäden auf, die Sie selbst mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verursacht haben.

  • Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Ihre Angestellten verursacht haben.

  • Die betriebliche Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für einen Rechtsstreit.

  • Die Inhaltsversicherung deckt Schäden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ab.

  • Eine Sach- und Ertragsausfallversicherung sichert bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruch oder Glasbruch den entgangenen Gewinn sowie Ihre fortlaufenden Kosten ab.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Unfallschäden gegenüber Dritten ab. Mit einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sichern Sie sich gegen Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug ab.

Geschäftskonto eröffnen

In Deutschland sind nur Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dennoch ist es auch für Einzelunternehmen ratsam, ein Geschäftskonto zu führen. Zum einen werden private und berufliche Ausgaben sauber voneinander getrennt. Zum anderen sind Konten für Geschäftskunden wie das Online-Geschäftskonto von SumUp speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgelegt. Insbesondere bei der Kombination mit der kostenlosen Mastercard, den digitalen Kassenlösungen oder Kartenterminals bietet es ihnen einen Umfang an smarten Funktionen, der ihnen die Verwaltung ihrer Finanzen sowie die Buchhaltung erheblich erleichtert.

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Rechnung schreiben

Einzelunternehmen sind dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung einer Ware oder Leistung an andere Unternehmen eine Rechnung zu stellen. Alternativ können Leistungsempfänger dem Leistungserbringer auch eine Gutschrift ausstellen.

Rechnungen und Gutschriften müssen bestimmten Kriterien entsprechen (vgl. § 14 UStG). Sie müssen echt, unversehrt und lesbar sein. Zudem müssen sie die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • eine Angabe, ob es sich um eine Rechnung oder eine Gutschrift handelt

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers

  • die Steuernummer des leistenden Unternehmens oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Ausstellungsdatum der Rechnung oder Gutschrift

  • eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung oder Gutschrift

  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Umfang und Art einer Dienstleistung

  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

  • nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie eine mögliche im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts

  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

  • einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

Einzelunternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind verpflichtet, einen Hinweis über die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG in ihren Rechnungen zu ergänzen.

Kleinbetragsrechnungen

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt, wird als Kleinbetragsrechnung bezeichnet. Hier genügt es, die folgenden Angaben aufzuführen:

- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens - das Ausstellungsdatum der Rechnung - Menge und Art der gelieferten Waren oder Art und Umfang einer sonstigen Leistung - Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe - der angewandte Steuersatz - ggf. einen Hinweis auf die Steuerbefreiung

Mögliche Rechtsformen für Einzelunternehmen

Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Innerhalb der Einzelunternehmen wird noch einmal unterschieden zwischen

  • eingetragenen Kaufleuten (e. K.)

  • Kleingewerbetreibenden

  • Freiberuflern

Darüber hinaus können Sie als einzelne Personen auch ausgewählte Kapitalgesellschaften gründen. Zu diesen Rechtsformen zählen die

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft als Einzelunternehmen kann im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung durchaus vorteilhaft sein.

Eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) / eingetragener Kaufmann (e. Kfm.)

Die Bezeichnungen eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) oder eingetragener Kaufmann (e. Kfm.) gelten für Einzelunternehmen, die als Handelsgewerbe betrieben werden. Ein Handelsgewerbe liegt laut § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) vor, wenn ein Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das heißt, dass die Geschäftsvorfälle im Unternehmen so aufwendig und kompliziert sind, dass eine professionelle kaufmännische Buchhaltung erforderlich ist.

Ob es sich tatsächlich um ein Handelsgewerbe handelt, lässt sich nicht immer eindeutig beantworten und hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Hierzu zählen

  • die Höhe des eingesetzten Kapitals

  • der Jahresumsatz abhängig davon, in welcher Branche es agiert

  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge

  • Art der Buchführung (einfache oder doppelte Buchführung)

  • Größe der Geschäftsräume und ihre Beschaffenheit

  • Anzahl der eigenen Angestellten

  • Die Gewährung und Inanspruchnahme von Krediten

Erfüllt ein Einzelunternehmen die Kriterien für ein Handelsgewerbe, unterliegt es den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, das Einzelunternehmen in das Handelsregister Abteilung A (HRA) eintragen zu lassen. Damit unterliegen sie der doppelten Buchführung, der Bilanzierungspflicht und müssen einmal im Jahr eine Inventur durchführen.

Bilanzierungspflicht nach HGB und AO

Ob ein Einzelunternehmen der Bilanzierungspflicht unterliegt, hängt nicht nur vom Handelsregistereintrag, sondern auch vom Umsatz und Gewinn ab. Eingetragene Kaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als einen Umsatz von 600.000 € Umsatz und einen Jahresüberschuss von 60.000 € erzielen, sind trotz Handelsregistereintrag von der Bilanzierungspflicht befreit. Nicht eingetragene Kaufleute, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von 600.000 € oder einen Gewinn von 60.000 € erzielt haben, sind gemäß § 141 AO dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, obwohl kein Handelsregistereintrag vorliegt.

Da im Handelsregistereintrag der Name der Inhaberin oder des Inhabers für jedermann öffentlich einsehbar ist, kann der Name des Einzelunternehmens frei gewählt werden. Die Firmierung oder der Firmenname, unter dem eingetragene Kaufleute auftreten, kann ein Fantasiename sein und muss nicht ihren Namen beinhalten.

Kleingewerbetreibende

Einzelunternehmen, deren Gewerbe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, werden als Kleingewerbe bezeichnet. Kleingewerbetreibende müssen ihr Unternehmen nicht in das Handelsregister eintragen und sind entsprechend auch nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gebunden. Sie unterliegen den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie den Steuergesetzen. Ohne Handelsregistereintrag sind Kleingewerbetreibende dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr unter ihrem Vor- und Nachnamen aufzutreten. Zusätze, die die Tätigkeit beschreiben, sind erlaubt – Fantasienamen dagegen nicht.

Ohne Handelsregistereintrag sind Kleingewerbetreibende dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr unter ihrem Vor- und Nachnamen aufzutreten. Zusätze, die die Tätigkeit beschreiben, sind erlaubt – Fantasienamen dagegen nicht. 

Kleingewerbe sind im Gegensatz zu Kaufleuten nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die einfache Buchführung, die Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt, sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind zur Gewinnermittlung ausreichend.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Einzelunternehmen, die unter die Rechtsform Kleingewerbe fallen, können bei der Umsatzsteuer zwischen der IST- und der SOLL-Besteuerung wählen.

  • Bei der IST-Besteuerung wird die Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erst in dem Moment fällig, in dem Kunden ihre Rechnungen tatsächlich bezahlen.

  • Bei der SOLL-Besteuerung wir die Umsatzsteuer fällig, sobald die Rechnung gestellt wird. Hier treten Kleingewerbetreibenden quasi erst einmal in Vorkasse, was bei Kunden mit schlechter Zahlungsmoral schnell zu einem finanziellen Engpass führen kann.

Freiberufler

Eine besondere Art eines Einzelunternehmens stellen Freiberufler dar. Im Unterschied zu allen anderen Selbstständigen zählen Freiberufler nicht zu den Gewerbetreibenden und sind entsprechend von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Dieser Unterschied liegt darin begründet, dass Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden weder Waren herstellen noch verkaufen.

Vergleichbar mit den Kleingewerbetreibenden sind auch Freiberufler nicht dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die einfache Buchhaltung sowie die EÜR sind auch hier zur Gewinnermittlung ausreichend. Mit Ausnahme von Freiberuflern, die einen sogenannten kammerpflichtigen Beruf ausüben, sind sie zudem in der Regel nicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, verpflichtet. Um als Freiberufler zu starten, ist die Anmeldung beim Finanzamt ausreichend. Die Gründung erfolgt also besonders schnell, unkompliziert und kostengünstig.

Allerdings ist diese Rechtsform nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Um sich als Freiberufler anzumelden und von der Gewerbesteuerbefreiung und der vereinfachten Buchhaltung zu profitieren, müssen Selbstständige eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben und auch eine entsprechende berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung nachweisen. Welche Berufe als freiberufliche Tätigkeiten gelten, regelt das Einkommensteuergesetz (vgl. § 18 EStG). Zu diesen sogenannten Katalogberufen zählen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten

  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte

  • Vermessungsingenieure, Ingenieure

  • Architekten

  • Handelschemiker

  • Wirtschaftsprüfer

  • beratende Volks- und Betriebswirte

  • vereidigte Buchprüfer

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

  • Lotsen

  • ähnliche Berufe

Was als „ähnlicher Beruf“ gilt, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Hierbei kann es sich beispielsweise um Unternehmensberater, Psychologen oder Psychotherapeuten oder auch um Informatiker handeln. In letzter Instanz entscheidet das Finanzamt über die Einordnung.

Eine weitere Besonderheit der Freiberuflichkeit ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Einzelunternehmen, also auch Freiberufler, haften grundsätzlich unbeschränkt und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Schließen sich mehrere Freiberufler in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammen, haften die einzelnen Partner grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch. Entstehen Verbindlichkeiten aus einem Auftrag, mit dem ausdrücklich nur ein bestimmter Partner befasst war, haftet nur er für berufliche Fehler. Die anderen Partner sind in diesem Fall von der Haftung ausgenommen, sofern alle Partner über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und eindeutig nachgewiesen werden kann, welcher Partner tatsächlich mit dem entsprechenden Auftrag befasst war.

Noch mehr Sicherheit bietet der Zusammenschluss in einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbH). Hier bleibt sowohl das private Vermögen des einzelnen Partners, der den Fehler begangen hat, als auch das Privatvermögen der weiteren Partner von der Haftung ausgeschlossen. Diese ist auf die Höhe der Versicherungssumme der Berufshaftpflicht beschränkt.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Streng genommen handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um keine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Entsprechend gelten für die Sonderform im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die GmbH. Die Rechte und Pflichten für die Gründung und Führung einer GmbH regelt das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH-Gesetz (GmbHG). Demnach muss die UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen werden und ist zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Gleichzeitig profitieren Sie bei der Gründung einer UG wie bei der GmbH von der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Allerdings gelten für die UG (haftungsbeschränkt) einige kleine, aber entscheidende Unterschiede. Diese regelt § 5a des GmbHG.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sind:

  • Für die Gründung einer GmbH sind mindestens 25.000 € Stammkapital erforderlich, die im Gründungsprozess auf einem Geschäftskonto hinterlegt werden müssen. Eine UG (haftungsbeschränkt) können Sie bereits mit nur 1 € Stammkapital gründen.

  • Während die Gesellschafter einer GmbH für die Gründung zunächst nur die Hälfte des erforderlichen Stammkapitals (12.500 €) aufbringen müssen, muss das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) in voller Höhe hinterlegt werden. Zudem sind nur Geldeinlagen, keine Sacheinlagen erlaubt.

  • Die Gewinne einer UG (haftungsbeschränkt) dürfen nicht in voller Höhe an ihre Gesellschafter ausgezahlt werden. Hier gilt eine Ansparpflicht in Höhe von 25 % des Jahresgewinns: Erst wenn eine Rücklage in Höhe von 25.000 € angespart wurde, dürfen Gewinne in voller Höhe frei verwendet werden.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist also eine gute Möglichkeit, ein Einzelunternehmen mit nur wenig Stammkapital zu gründen und gleichzeitig die Haftung zu beschränken. Allerdings genießt sie aufgrund des geringen Stammkapitals einen schlechteren Ruf im Markt als die GmbH. Zudem muss der sperrige Zusatz „haftungsbeschränkt“ zwingend im Firmennamen auftauchen. 

Wollen Sie langfristig als GmbH firmieren, verfügen aber nicht über das erforderliche Stammkapital, eignet sich die Sonderform der UG (haftungsbeschränkt) aber als kostengünstiger Einstieg. Haben Sie im Rahmen der Ansparpflicht das Stammkapital von 25.000 € angespart, können Sie die UG (haftungsbeschränkt), die Sie bisher als Einzelunternehmen geführt haben, in eine klassische GmbH umwandeln.

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Die Ein-Personen-GmbH

Wollen Sie ein Einzelunternehmen gründen und sind in der Lage, das erforderliche Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € aufzubringen, können Sie als Einzelperson auch eine GmbH gründen. Gründung und Führung sind mit dem gleichen Aufwand verbunden wie bei der UG (haftungsbeschränkt). Die Vorteile: Bei der Gründung einer GmbH besteht keine Ansparpflicht und die Verwendung der Gewinne in voller Höhe steht Ihnen frei. Zudem genießt die GmbH mit ihrem Stammkapital im Hintergrund ein höheres Ansehen bei Geldgebern, Kunden und Geschäftspartnern. Zwar müssen Sie in Ihrem Firmennamen auch einen Zusatz auf die Haftungsbeschränkung führen, allerdings steckt diese bereits in der Abkürzung GmbH und ist damit wesentlich weniger sperrig.

Die Ein-Personen-AG

Wer sich nicht von einem aufwendigen Gründungsprozess, umfangreichen Formalitäten für die Unternehmensführung und einem Mindeststammkapital von 50.000 € abschrecken lässt, kann auch als einzelne Person eine Aktiengesellschaft (AG) gründen. Man spricht hier von einer kleinen AG oder einer Ein-Personen-AG.

In diesem Fall sind Sie alleiniger Aktionär und gleichzeitig Vorstand des Unternehmens. Allerdings muss der Vorstand einen Aufsichtsrat aus drei Personen einrichten und ist diesem für sein unternehmerisches Handeln Rechenschaft schuldig. Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die AG genießt ein hervorragendes Image und bietet durch die Ausgabe weiterer Aktien eine einfache Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung. Zudem lässt sich das Unternehmen durch den Verkauf der Aktien einfach an einen Nachfolger übertragen.

Vergleich der Rechtsformen für Einzelunternehmen im Überblick

Gründungsprozess: Einzelunternehmen anmelden

Ein Einzelunternehmen zu gründen ist vergleichsweise unkompliziert. Der erste Schritt führt eingetragene Kaufleute und Kleingewerbetreibenden zum Gewerbeamt, um einen Gewerbeschein zu beantragen. Nach der Gewerbeanmeldung gibt das Gewerbeamt die Gründungsinformationen an das Finanzamt sowie an die IHK oder die zuständige HWK weiter.

Das Finanzamt kommt auf die Inhaberin oder den Inhaber eines Einzelunternehmens zu, damit diese den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online ausfüllen. Im Anschluss an eine kurze Überprüfung wird ihnen eine Steuernummer mitgeteilt, die sie bei allen steuerlichen Angelegenheiten angeben müssen. Planen sie auch Geschäfte im Ausland zu betreiben, benötigen sie neben der Steuernummer auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die sie über den Fragebogen gleich mit beantragen können.

Freiberufler fallen nicht unter die Gewerbesteuerpflicht und müssen sich selbst an das Finanzamt wenden, um eine Steuernummer zu erhalten. Wer eine kammerpflichtige freiberufliche Tätigkeit ausübt, muss sich zudem bei der zuständigen Berufskammer und gegebenenfalls bei der Berufsgenossenschaft anmelden.

Kleingewerbetreibende müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit noch bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab, in der eine Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Eingetragene Kaufleute müssen ihr Einzelunternehmen noch im Handelsregister eintragen lassen. Der ausgefüllte Antrag wird notariell beglaubigt und durch einen Notar beim Amtsgericht eingereicht. Für die Anmeldung einer Einzelkauffrau oder eines Einzelkaufmannes zur Eintragung in das Handelsregister sind die folgenden Angaben erforderlich:

  • die Rechtsform (e. K., e. Kfr., e. Kfm.)

  • der Name des Unternehmens

  • der Unternehmenssitz

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Kauffrau oder des Kaufmanns

  • Branche/Geschäftszweig

  • gegebenenfalls Erteilung von Prokura

Einzelpersonen, die ihr Einzelunternehmen als Kapitalgesellschaft gründen, erwarten im Gründungsprozess weitere Schritte wie ein Geschäftskonto zu eröffnen, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen oder einen Aufsichtsrat zu berufen.

Auflösung eines Einzelunternehmens

Die Auflösung eines Einzelunternehmens erfolgt so unkompliziert wie seine Gründung. Das Unternehmen wird von seiner Inhaberin oder seinem Inhaber bei den zuständigen Ämtern und Behörden, Kammern und Verbänden abgemeldet. Vorhandenes Betriebsvermögen wird veräußert oder in das Privatvermögen der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmens überführt. Das Einzelunternehmen wird ebenfalls durch den Wechsel seiner Rechtsform – beispielsweise, wenn Sie Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln – sowie durch Insolvenz oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers aufgelöst.

Rechtsform Einzelunternehmen: unternehmerische Freiheit vs. Geschäftsrisiko

Ein Einzelunternehmen zu gründen, hat zahlreiche Vorteile. Die Gründung erfolgt vergleichsweise unkompliziert. Es ist kein Mindeststammkapital erforderlich. Sie müssen sich weder bei der Gründung noch bei der Geschäftsführung mit anderen Gesellschaftern, Geschäftspartnern oder Aufsichtsgremien abstimmen. Sie genießen maximale unternehmerische Freiheit und brauchen Ihre Gewinne mit niemandem zu teilen. 

Die Gründung eines Einzelunternehmens hat aber nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile. Der größte Nachteil ist das unternehmerische Risiko: Sie tragen die alleinige Verantwortung für Ihre Entscheidungen und haften im Schadensfall persönlich und unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen. Eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Einzelunternehmen gibt es nicht. Um Ihre Haftung zu begrenzen, können Sie als Einzelperson zwar auch eine Kapitalgesellschaft wie die UG (haftungsbeschränkt), eine Ein-Personen-GmbH oder eine Ein-Personen-AG gründen. Allerdings müssen Sie dann eine gesetzliche Mindesteinlage aufbringen und es erwartet Sie ein höherer Gründungsaufwand sowie eine komplexere Geschäftsführung.

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