Kleingewerbe anmelden – so gehts!

Welche Voraussetzungen gelten, um ein Kleingewerbe anzumelden, was Sie beachten müssen und welche Schritte Sie bei der Gründung erwarten, erfahren Sie im Folgenden.

Veröffentlicht • 18.08.2024 | Aktualisiert • 18.08.2024

Kleingewerbe anmelden – so gehts!

Welche Voraussetzungen gelten, um ein Kleingewerbe anzumelden, was Sie beachten müssen und welche Schritte Sie bei der Gründung erwarten, erfahren Sie im Folgenden.

Veröffentlicht • 18.08.2024 | Aktualisiert • 18.08.2024

Ein Kleingewerbe anmelden ist ein vergleichsweise einfacher Einstieg, um ein Unternehmen zu gründen. Das Kleingewerbe unterliegt aufgrund seines geringen Geschäftsumfangs anders als „normale“ Gewerbebetriebe nicht den strengen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Gründen Sie ein Kleingewerbe, können Sie sich über einen vereinfachten Gründungsprozess sowie über Erleichterungen in der Buchhaltung freuen. Welche Voraussetzungen gelten, um ein Kleingewerbe anzumelden, was Sie beachten müssen und welche Schritte Sie bei der Gründung erwarten, erfahren Sie im Folgenden.

Definition: Was ist ein Kleingewerbe?

Der Begriff Kleingewerbe stammt aus dem Handelsrecht. Er bezeichnet Unternehmen, die aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfangs keine Kaufmannseigenschaft aufweisen. Der eingeschränkte Geschäftsumfang eines Gewerbebetriebes erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Das bedeutet, es ist keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, Vertretung oder Haftung erforderlich. 

Für die Feststellung dieser sogenannten Kaufmannseigenschaft gelten weite Ermessensspielräume. Sie erfolgt immer auf einer individuellen Beurteilung des gesamten Betriebes. 

Maßgeblich für diese Beurteilung sind

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,

  • die Höhe des Betriebsvermögens,

  • die Anzahl und Kredithöhe vergebener und in Anspruch genommener Kredite,

  • die Höhe des Umsatzes,

  • die Anzahl der Beschäftigten,

  • die Anzahl und Größe der Unternehmensstandorte und Niederlassungen und

  • der Organisationsaufwand in der Unternehmensführung.

Das Kleingewerbe muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Entsprechend gelten Inhaber eines Kleingewerbes nicht als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Es gelten nicht die strengen Regelungen des HGB, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Gewerbeordnung (GewO) sowie die Steuer- und Sozialgesetze.

Rechtsformen, um ein Kleingewerbe zu gründen

Das Kleingewerbe ist keine eigenständige Rechtsform. Einzelunternehmen oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können als Kleingewerbe angemeldet werden, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) oder Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegen aufgrund ihrer Größe und Rechtsform dem Handelsgesetzbuch (HGB) und können nicht als Kleingewerbe geführt werden.

Kleingewerbe als Freiberufler gründen

Freiberuflerinnen und Freiberufler zählen laut deutschem Steuerrecht nicht zu den Gewerbetreibenden. Entsprechend können Sie sich in dieser Rechtsform nicht als Kleingewerbetreibender anmelden.

Geschäftsführung im Kleingewerbe

Wenn Sie Ihr Kleingewerbe als Einzelunternehmen anmelden, genießen Sie maximale unternehmerische Freiheit. Das Kleingewerbe befindet sich in Ihrem alleinigen Besitz. Das bedeutet, Sie müssen geschäftliche Entscheidungen mit niemandem absprechen. Sie sind nicht weisungsgebunden und tragen die alleinige Verantwortung für Ihr Handeln. Die Gewinne, die Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer mit Ihrem Kleingewerbe erzielen, müssen Sie zudem mit niemandem teilen. Dafür tragen Sie aber auch das alleinige unternehmerische Risiko.

Melden Sie ein Kleingewerbe gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern beispielsweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, steht die Geschäftsführung allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinsam zu. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter gleichberechtigt sind, Entscheidungen gemeinsam getroffen werden und die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter notwendig ist. Hier sind zum Teil aufwendige Abstimmungsprozesse erforderlich. Um zu verhindern, dass die Flexibilität des Unternehmens im Tagesgeschäft hierdurch eingeschränkt wird, kann die Geschäftsführerbefugnis jedoch eingeschränkt werden. Hier regelt der Gesellschaftsvertrag, wer welche Aufgaben und Verantwortungen übernimmt und welche Entscheidungen der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedürfen.

Haftung im Kleingewerbe

Als Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer tragen Sie die alleinige Verantwortung für Ihr Kleingewerbe. Das bedeutet, dass Sie für Verluste sowie im Schadensfall gegenüber Dritten unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen haften. Eine Beschränkung der Haftung ist für Einzelunternehmen nicht möglich.

In einem Kleingewerbe, das als GbR geführt wird, haften alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Das heißt, dass jeder einzelne für die Schäden, die durch eine anderen verursacht werden, haftet. Die Beschränkung der privaten Haftung ist auch in einer Personengesellschaft wie der GbR nicht möglich.

Unternehmensbezeichnung Kleingewerbe

Bei Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden, müssen die Inhaberin oder der Inhaber eindeutig erkennbar sein. Das bedeutet, dass im Namen eines Kleingewerbes sowohl der Vorname als auch der Nachname in der Unternehmensbezeichnung auftauchen müssen. Dieser Name darf zusätzlich um eine Branchen- oder Berufsbezeichnung sowie Fantasienamen ergänzt werden. Achten Sie beim Namen für Ihr Kleingewerbe darauf, dass die Zusätze der Wahrheit entsprechen, Kunden und Geschäftspartner nicht in die Irre führen und auch keine Marken- oder Namensrechte anderer Unternehmen verletzen. 

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Buchführung im Kleingewerbe

Da das Kleingewerbe nicht den Regelungen des HGB unterliegt, sind Kleingewerbetreibende handelsrechtlich nicht zur doppelten Buchführung und der Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Für die Gewinnermittlung im Kleingewerbe ist meist die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend.

Allerdings kann sich aus den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. § 141 AO) eine Buchhaltungspflicht für Kleingewerbetreibende ergeben. Erzielen Sie mit Ihrer Geschäftstätigkeit einen Jahresumsatz über 600.000 € bzw. einen Gewinn über 60.000 € ist in der Regel ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb erforderlich und das Unternehmen verliert seinen Status als Kleingewerbe.

Rechnungen schreiben im Kleingewerbe

Wie jedes Unternehmen sind auch Kleingewerbebetriebe dazu verpflichtet, ihren Kunden Lieferungen oder Leistungen innerhalb von sechs Monaten in Rechnung zu stellen.

Erstellen Kleingewerbetreibende eine Rechnung, muss diese gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Kriterien erfüllen und mindestens die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • Die Rechnung muss als solche gekennzeichnet sein.

  • Sie muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers enthalten.

  • Die Steuernummer des leistenden Unternehmens oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) müssen aufgeführt werden.

  • Sie enthält das Ausstellungsdatum der Rechnung.

  • Sie enthält eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung.

  • Die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Umfang und Art einer Dienstleistung sind aufgeführt.

  • Sie enthält den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.

  • Das Entgelt wird nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt aufgeführt sowie um eine mögliche im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto oder andere Rabatte) ergänzt.

  • Der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag sind enthalten.

  • Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung des Leistungsempfängers ist enthalten.

Zudem müssen Rechnungen echt, unversehrt und lesbar sein. Das Gleiche gilt für Gutschriften, die alternativ zur Rechnung ausgestellt werden. Im Unterschied zur Rechnung wird die Gutschrift vom Kunden als Leistungsempfänger ausgestellt, nicht vom Unternehmen als Leistungserbringer. Die Gutschrift wird als solche gekennzeichnet, enthält ansonsten aber die gleichen Pflichtangaben wie die Rechnung.

Kleingewerbe, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Zur Information ihrer Kunden sind sie zudem verpflichtet, einen Hinweis in der Rechnung zu ergänzen, dass sie gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer (USt) befreit sind.

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigen, werden als Kleinbetragsrechnungen bezeichnet. Hier sind weniger Pflichtangaben erforderlich. Kleinbetragsrechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens,

  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,

  • Menge und Art der gelieferten Waren oder Art und Umfang einer sonstigen Leistung,

  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe,

  • der angewandte Steuersatz sowie

  • ggf. einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

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Welche Steuern fallen im Kleingewerbe an?

Wer ein Kleingewerbe gründet, ist einkommensteuer-, umsatzsteuer und gewerbesteuerpflichtig. Wer zudem eigene Angestellte beschäftigt, muss die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Einkommensteuer im Kleingewerbe

Die Einnahmen, die Sie mit einem Kleingewerbe erzielen, unterliegen wie in einem handelsrechtlichen Gewerbe der Einkommensteuer (ESt). Allerdings profitieren insbesondere Kleingewerbetreibende aufgrund ihres geringen Geschäftsumfangs oft vom Grundfreibetrag: Ihr Einkommen aus dem Kleingewerbe bleibt bis zum Grundfreibetrag von 11.604 € pro Jahr (Stand 2024) steuerfrei. Es werden nur die Einnahmen in der jährlichen Einkommensteuerklärung versteuert, die über den Freibetrag hinausgehen.

Wie hoch die Einkommensteuer ausfällt, hängt von der Höhe der Einnahmen ab. Die Steuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet. Die tatsächliche Steuerlast auf die Einnahmen aus Ihrem Kleingewerbe wird im Rahmen der Steuererklärung ermittelt. Haben Sie zu viel Einkommensteuer gezahlt, erhalten Sie eine Rückzahlung vom Finanzamt, haben Sie zu wenig gezahlt, erwartet Sie eine Nachzahlung.

Die Gewerbesteuer im Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende sind zur Zahlung der Gewerbesteuer (GewSt) verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Gemeindesteuer, die auf den Ertrag erhoben wird, den Sie mit Ihrem Kleingewerbe erzielen. Die Berechnung erfolgt über eine Steuermesszahl sowie einen Hebesatz, der von der jeweiligen Gemeinde individuell festgelegt wird. Dadurch kann Ihre Gewerbesteuerlast je nachdem, wo Sie Ihren Unternehmenssitz haben, unterschiedlich hoch ausfallen. Während der Hebesatz in Großstädten in der Regel höher ausfällt, ist er im Umland meist niedriger.

Auch bei der Gewerbesteuer können Kleingewerbetreibende von einem Steuerfreibetrag profitieren: Bis zu einer Freigrenze von 24.500 € pro Geschäftsjahr sind sie von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.

Die Umsatzsteuer im Kleingewerbe

Die Einnahmen, die Sie mit Ihrem Kleingewerbe im Inland erzielen, unterliegen der Umsatzsteuer (USt). Der Steuersatz beträgt je nach Art einer Lieferung oder Leistung 19 % (Regelsteuersatz) oder 7 % (ermäßigter Steuersatz).

Die Umsatzsteuer wird direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Dazu weisen Sie diese gesondert vom Nettobetrag in Ihren Rechnungen aus und leisten die Zahlung im Rahmen einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Umsatzsteuer, die Sie selbst als Kleingewerbetreibender an andere Unternehmen gezahlt haben, werden Ihnen mit dem Vorsteuerabzug in voller Höhe vom Finanzamt erstattet.

TIPP: IST- oder SOLL-Besteuerung

Bei der Zahlung der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich das Prinzip der SOLL-Besteuerung. Das bedeutet, die Steuer für Ihr Kleingewerbe wird fällig, sobald Sie Ihren Kunden eine Lieferung oder Leistung in Rechnung stellen. Sie gehen also zunächst in Vorkasse. Aufgrund des geringen Geschäftsumfangs kann diese Art der Versteuerung bei Kleingewerbetreibenden schnell zu finanziellen Engpässen führen. Deshalb ist es Kleingewerbetreibenden gestattet, die IST-Besteuerung zu wählen. Das bedeutet, die Steuer wird erst fällig, wenn Ihr Kunde seine Rechnung bezahlt hat.

Um die IST-Besteuerung zu beantragen, muss ein Kleingewerbe in Bezug auf Umsatz und Buchführung die gleichen Bedingungen erfüllen wie für den Status „Kleingewerbe“:

  • der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen haben und

  • es ist nicht zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.

Kleingewerbetreibende haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Voraussetzung, um die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch zu nehmen, ist, dass der Bruttoumsatz eines Kleingewerbes im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Kleingewerbetreibende, die sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen, sind entsprechend vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Kleingewerbe oder als Kleinunternehmer anmelden?

Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet. Diese Verwendung ist allerdings nicht korrekt: Ein Kleingewerbe ist eine spezifische Form des Gewerbes, die eine vereinfachte steuerliche und rechtliche Behandlung ermöglicht. Ein Kleinunternehmen ist ein steuerrechtlicher Begriff, der Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von der Umsatzsteuerpflicht befreit, sofern sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

Die Lohnsteuer im Kleingewerbe

Trotz des geringen Geschäftsumfangs eines Kleingewerbes kann es erforderlich sein, eigene Mitarbeitende zu beschäftigen. In diesem Fall sind Kleingewerbetreibende dazu verpflichtet, die Lohnsteuer (LSt) für ihre Angestellten an das Finanzamt abzuführen.

Versicherungsschutz für Kleingewerbetreibende

Kleingewerbetreibende sind selbst dafür verantwortlich, sich gegen private und berufliche Risiken abzusichern. Als Selbstständige fallen sie nicht unter die Sozialversicherungspflicht und haben die Wahl: Sie können freiwillig in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Alternativ können sie sich auch privat versichern. 

Gründen Sie ein Kleingewerbe ist es ratsam, sich gegen berufliche Risiken abzusichern. Ohne die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen haften Inhaberinnen und Inhaber von Kleingewerbebetrieben bei Verlusten oder im Schadensfall gegenüber Dritten unbeschränkt und auch mit ihrem privaten Vermögen. Zu den Versicherungen, die Sie gegen berufliche Risiken schützen, zählen

  • Die Vermögensschadenhaftpflicht, die für Schäden aufkommt, die Sie selbst mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verursacht haben.

  • Die Betriebshaftpflicht, die für Schäden aufkommt, die Ihre Angestellten verursacht haben.Der betriebliche Rechtsschutz, der die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt.

  • Die Inhaltsversicherung, die Schäden an Ihrer technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung abdeckt.

  • Die Sach- und Ertragsausfallversicherung, die den entgangenen Gewinn sowie Ihre fortlaufenden Kosten bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruch oder Glasbruch abdeckt.

  • Die Kfz-Haftpflicht, die Unfallschäden gegenüber Dritten abdeckt.

  • Die Teil- oder Vollkaskoversicherung, die Sie gegen Schäden am eigenen Fahrzeug absichert.

Kleingewerbe anmelden: In wenigen Schritten zum Ziel

Die Anmeldung eines Kleingewerbes bietet eine einfache Möglichkeit, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Die Liste der beruflichen Tätigkeiten, die Sie mit Ihrem Kleingewerbe ausüben können, ist lang. Der Gründungsprozess gestaltet sich vergleichsweise unkompliziert. Sie erwarten keine umfangreichen Gründungsformalitäten, die Gründungskosten sind gering und Sie können in nur wenigen Tagen den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Damit eignet sich das Kleingewerbe auch, um erst einmal nebenberuflich zu gründen.

Anmeldung Kleingewerbe beim Gewerbeamt

Ihr erster Weg führt Sie zum Gewerbeamt. Vor Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, um einen Gewerbeschein zu erhalten. Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung variieren je nach Gemeinde zwischen 10 und 65 €. In der Regel gibt das Gewerbeamt die Gründungsinformationen an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie die zuständigen Kammern weiter. Um den Gründungsprozess zu beschleunigen, können Sie sich auch selbst an die entsprechenden Stellen wenden.

Anmeldung Ihres Kleingewerbes beim Finanzamt

Sie benötigen eine Steuernummer, um die Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit zu versteuern. Für den Antrag füllen Sie online den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Hier geben Sie auch an, welche Einnahmen Sie voraussichtlich mit Ihrem Kleingewerbe erzielen werden. Auf dieser Grundlage setzt das Finanzamt die Höhe ihrer monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen fest. Nach einer kurzen Überprüfung Ihrer Angaben durch das zuständige Finanzamt wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt, die Sie bei allen steuerlichen Angelegenheiten angeben müssen.

Wer nicht nur national, sondern auch international mit seinem Kleingewerbe tätig ist, benötigt für Geschäfte im Ausland zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IDNr. beantragen Sie bei der Anmeldung Ihres Kleingewerbes über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Alternativ können Sie die Nummer auch nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Kleingewerbe bei der IHK oder HWK anmelden

Gewerbebetriebe sind dazu verpflichtet, sich bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) anzumelden. Allerdings sind Kleingewerbe, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Ertrag 5.200 € im Geschäftsjahr nicht übersteigt, von der Zahlung des Pflichtbeitrags befreit. Wer sich zum ersten Mal selbstständig macht, ist zudem in den ersten zwei Jahren seiner Geschäftstätigkeit vom Grundbeitrag sowie in den ersten vier Jahren von der Umlage befreit, sofern Ihr Jahresertrag 25.000 € nicht überschreitet.

Kleingewerbe, die die Bedingungen für die Beitragsbefreiung nicht erfüllen, zahlen einen Beitrag für die IHK-Mitgliedschaft, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:

  • der Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende beträgt mindestens 30 €

  • die Umlage beträgt aktuell 0,1 % des erzielten Gewerbeertrags

Die Beiträge gelten als abzugsfähige Betriebsausgaben, die Sie in der Steuererklärung für Ihr Kleingewerbe geltend machen können.

Machen Sie sich mit Ihrem Kleingewerbe in einem Handwerk selbstständig, sind Sie zur beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der Handwerkskammer (HWK) verpflichtet. Der jährliche Beitrag wird vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeitenden, Umsatzhöhen oder Ähnlichem erhoben und variiert je nach zuständiger Handwerkskammer.

Kleingewerbe bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Gemäß § 192 Sozialgesetzbuch VII sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, anzumelden. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab, in dem ein Kleingewerbe tätig ist. Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften finden Sie beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Beitragshöhe hängt von der jeweiligen Berufsgenossenschaft ab.

Betriebsnummer beantragen

Wer eigene Mitarbeitende in seinem Kleingewerbe beschäftigt, ist verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung für seine Angestellten an die Sozialversicherungsträger zu melden. Um die Meldung zur Sozialversicherung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte zu übermitteln, müssen Sie eine Betriebsnummer beantragen. Über diese Nummer wird Ihr Kleingewerbe eindeutig identifiziert und Zahlungen Ihrem Kleingewerbe zugeordnet.

Die Betriebsnummer für Ihr Kleingewerbe beantragen Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit.

Geschäftskonto eröffnen

In Deutschland sind zwar nur Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Trotzdem ist es auch für Kleingewerbetreibende sinnvoll, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Zum einen können Sie so private und berufliche Ausgaben sauber voneinander trennen. Zum anderen sind Konten für Geschäftskunden wie das Online-Geschäftskonto von SumUp speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgelegt. Insbesondere bei der Kombination mit der kostenlosen Mastercard, den digitalen Kassenlösungen oder Kartenterminals bietet es Kleingewerbetreibenden einen Umfang an smarten Funktionen, der ihnen die Verwaltung ihrer Finanzen sowie die Buchhaltung erheblich erleichtert.

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Kleingewerbe als GbR anmelden: Gesellschaftsvertrag erstellen

Ein Kleingewerbe melden Sie in nur wenigen Schritten an. Der Gründungsprozess erfordert insbesondere für Einzelunternehmen wenig Aufwand und nur geringe Kosten. Gründen Sie ein Kleingewerbe mit mehreren Gesellschaftern als GbR erwartet Sie im Gründungsprozess ein weiterer Schritt: Die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kommt durch den Gesellschaftsvertrag zustande. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch in Schriftform festgehalten werden. Dabei sollte er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Namen und Anzahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter,

  • die Beiträge, die die Gesellschafter in das Unternehmen einbringen (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung),

  • den Geschäftszweck.

Darüber hinaus regelt der Vertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Grundsätzlich stehen die Geschäftsführungsbefugnis sowie das Vertretungsrecht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Da dies in der Praxis häufig zu langwierigen Abstimmungsprozessen führt und die Flexibilität des Unternehmens im Tagesgeschäft einschränkt, kann es sinnvoll sein, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter für einzelne Bereiche verantwortlich sind und dort frei agieren können. Nur grundlegende Entscheidungen werden dann gemeinsam getroffen. 

Ebenfalls denkbar ist eine individuelle Vereinbarung in Bezug auf die Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Wird hier keine Vereinbarung getroffen, haftet die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen und jede/r Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu gleichen Teilen unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen. 

Weitere Regelungen können die Stimmrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Art der Beschlussfassung, das Entnahmerecht aus dem Gesellschaftsvermögen, einen Gesellschafterwechsel oder die Auflösung der GbR betreffen.

Kleingewerbe anmelden: Die Kosten

Es ist kein Mindeststammkapital erforderlich, um ein Kleingewerbe anzumelden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften sind weder Einzelunternehmen noch die GbR gesetzlich verpflichtet, Stammkapital zu hinterlegen. Entsprechend sind die Kosten, um ein Kleingewerbe anzumelden, im Vergleich zu anderen Gesellschaften recht gering. Um ein Kleingewerbe anzumelden, müssen Sie die Gebühren für die Gewerbeanmeldung und den Mitgliedsbeitrag zur IHK oder HWK einplanen. Gründen Sie Ihr Kleingewerbe als GbR entstehen ggf. Notar- oder Anwaltskosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags. Alternativ können Sie auch einen kostenlosen Mustervertrag verwenden. Hinzu kommen Ihre individuellen Ausgaben für den Kauf, die Miete oder Pacht Ihrer Geschäftsräume, die Geschäftsausstattung oder die Anschaffung Maschinen, Werkzeuge oder der IT-Ausstattung. 

Vorteile und Nachteile eines Kleingewerbes

Ein Kleingewerbe anmelden bietet zahlreiche Vorteile, um in die Selbstständigkeit einzusteigen oder nebenberuflich ein Kleingewerbe zu gründen:

  • Der Gründungsprozess ist unkompliziert.

  • Die Gründung ist vergleichsweise günstig, da kein Stammkapital erforderlich ist.

  • Das Kleingewerbe kann von einer Person oder im Team gegründet werden.

  • Aufgrund der Steuerfreibeträge und der Kleinunternehmerregelung ist es möglich, ein Kleingewerbe steuerfrei zu betreiben.

  • Unter bestimmten Umständen können

  • Kleingewerbetreibende sich vom Mitgliedsbeitrag in der IHK befreien lassen. Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet

  • Für die Gewinnermittlung ist die EÜR ausreichend.

Es gibt allerdings auch Gründe, die dagegen sprechen, ein Kleingewerbe anzumelden:

  • Die Inhaber haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

  • Das Kleingewerbe ist auf die Rechtsformen Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft GbR beschränkt.

  • Bei der Unternehmensbezeichnung müssen Kleingewerbetreibende Einschränkungen in der Kreativität hinnehmen.

  • Überschreiten Umsatz und Gewinn des Kleingewerbes bestimmte Grenzen, verliert es seinen Status als Kleingewerbe.

Fazit: Kleingewerbe anmelden

Ein Kleingewerbe anzumelden ist ohne hohe Kosten und Aufwand, der Aufwand, es zu führen, vergleichsweise gering. Dafür sind Sie bei der Wahl der Rechtsform sowie bei der Namensgebung eingeschränkt.

Streben Sie in den ersten Jahren Ihrer Geschäftstätigkeit nur geringe Umsätze (unter 600.000 €) und Gewinne (unter 60.000 €) an, kann die Gründung eines Kleingewerbes eine gute Entscheidung sein. Allerdings schränken die geltenden Umsatz- und Gewinngrenzen langfristig das Wachstum Ihres Unternehmens ein.

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