Partnerschaftsgesellschaft: Haftungsbeschränkung für Freiberufler

Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung und wie können Freiberufler davon profitieren?

Veröffentlicht • 12.09.2024 | Aktualisiert • 12.09.2024

Partnerschaftsgesellschaft: Haftungsbeschränkung für Freiberufler

Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung und wie können Freiberufler davon profitieren?

Veröffentlicht • 12.09.2024 | Aktualisiert • 12.09.2024

Freiberufler:innen, die als Einzelunternehmer:innen tätig sind, haften bei Verlusten unbeschränkt und auch mit ihrem Privatvermögen. Schließen Sie sich gemeinsam mit weiteren Freiberuflern in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder in einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zusammen, besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.  

Was ist die Partnerschaftsgesellschaft?

In der Partnerschaftsgesellschaft, Abkürzung PartG, schließen sich mindestens zwei Einzelunternehmer:innen zusammen, um ihren Beruf auszuüben. Dabei müssen allerdings alle Partner:innen aufgrund ihrer jeweiligen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich in der Gesellschaft tätig sein. Das schließt die Beschäftigung qualifizierter Mitarbeitenden nicht aus, solange die sogenannte Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung erhalten bleibt.

Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG). Sofern das PartGG nichts anderes bestimmt, gelten zudem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft: Diese Rechtsform ist ausschließlich den Angehörigen freier Berufe vorbehalten. Es können sich also nur Unternehmer:innen, die nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freiberufler gelten, mit anderen Freiberuflern in einer PartG zusammen tun.

Eine weitere Besonderheit besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Während dies für Freiberufler:innen, die als Einzelunternehmer:innen auftreten, nicht möglich ist, bietet der Zusammenschluss eine Option, die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu beschränken.

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Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft

Grundsätzlich haften die einzelnen Partnerinnen und Partner einer Partnerschaftsgesellschaft unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Allerdings bietet der Zusammenschluss zur Partnerschaft die Möglichkeit, ihre persönliche Haftung zu beschränken.

Haftungsbeschränkung in der PartG

War nur eine bestimmte Partnerin oder ein bestimmter Partner mit der Ausführung eines Auftrags befasst oder hat die Durchführung dieses Auftrags überwacht, haftet sie oder er alleine für berufliche Fehler und den daraus entstandenen Schaden. Die anderen, nicht beteiligten Partnerinnen und Partner sind damit von der persönlichen Verantwortung und Haftung befreit. Das gilt auch, wenn eine zuständige Partnerin oder ein zuständiger Partner ihren oder seinen Pflichten im Rahmen dieser Zuständigkeit nicht nachkommt. 

Damit die Haftungsbeschränkung greift, muss die Partnerschaft allerdings nachweisen, dass tatsächlich nur eine bestimmte Partnerin oder ein bestimmter Partner einen Auftrag alleine bearbeitet hat. Können sie keinen entsprechenden Nachweis erbringen, haftet die Partnerschaft gesamtschuldnerisch. Bei Aufträgen, die von mehreren Partnern gemeinsam bearbeitet werden, haften diese ebenfalls gesamtschuldnerisch.

HINWEIS: Für die Ausübung bestimmter freiberuflicher Tätigkeiten ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. In dieser Versicherung ist in der Regel eine Mindestdeckungssumme festgelegt. Ohne einen entsprechenden Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung dürfen sie diese Tätigkeiten ausüben und dürfen auch nicht Mitglied in der jeweiligen Berufskammer werden. Zu diesen Freiberuflern zählen beispielsweise · Ärzte, Apotheker, Hebammen, Tierärzte · Rechtsanwälte, Steuerberater, Vermittler von Finanzanlagen und Versicherungen · Architekten und Ingenieure

Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 

Die Rechtsform der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Abkürzung: PartGmbB) geht in Bezug auf die Haftung von Freiberufler:innen noch einen Schritt weiter: Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) schließt die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner aus – selbst, wenn eine Partnerin oder ein Partner nachweislich einen beruflichen Fehler begeht, bleibt ihr privates Vermögen unangetastet. 

Voraussetzung für die Gründung einer solchen Partnergesellschaft ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Sie haftet im Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB ist nur für freiberufliche Tätigkeiten möglich, deren Haftpflichtversicherung berufsrechtlich geregelt ist. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder beratende Ingenieure.

Gründung einer Partnergesellschaft

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft sind mindestens zwei natürliche Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, erforderlich. Bei diesem Zusammenschluss entsteht eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen auf den Grundlagen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beruht. Die PartG gilt mit ihrer Gründung als rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie vor Gericht klagen und verklagt werden, Rechte und Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Eine gesetzliche Mindestkapitaleinlage ist nicht vorgeschrieben.

Um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen und anzumelden, sind einige formale Schritte erforderlich.

Partnerschaftsvertrag aufsetzen

Grundlage für die Gründung und die Zusammenarbeit mehrerer Freiberufler in einer PartG bildet ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Dabei handelt es sich um einen formfreien Vertrag, der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

  • Name und Sitz der Partnerschaft

  • Angaben zu sämtlichen Partner:innen: Vorname, Nachname, Wohnort, ausgeübter Beruf

  • Zweck des Zusammenschlusses

Eintrag in das Partnerschaftsregister

Vergleichbar mit dem Handelsregister werden Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Partnerschaftsgesellschaft im elektronischen Partnerschaftsregister eingetragen. In diesem Register sind Angaben über die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Partnerschaften zu finden. Hierzu zählen Informationen wie u

  • Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft

  • die Berufsbezeichnungen aller zur Partnerschaft gehörenden Berufe

  • die an der Partnerschaft beteiligten Partnerinnen und Partner (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, ausgeübter Beruf)

  • die Vertretungsbefugnisse der Partnerinnen und Partner

Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Für den Eintrag in das Partnerschaftsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller Partnerinnen und Partner erforderlich. Die Eintragung wird entsprechend von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen.

HINWEIS

Sofern sich die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Partner:innen nicht bereits aus dem Partnerschaftsregister ergeben und elektronisch abrufbar sind, kann sich für Partnerschaftsgesellschaften die Verpflichtung ergeben, diese Angaben dem Transparenzregister mitzuteilen (vgl. § 20 Geldwäschegesetz GwG).

Anmeldung beim Finanzamt

Die PartG muss beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu füllen die Partnerinnen und Partner online den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Zudem muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt werden.

Gewerbesteuerbefreiung

Freiberufler:innen zählen nach deutschem Steuerrecht nicht zu den Gewerbetreibenden. Sie müssen ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden und sind entsprechend von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Die gleiche Regelung in Bezug auf die Gewerbeanmeldung gilt für den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler in einer PartG.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die meisten Freiberufler sind nicht zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, verpflichtet. Das gilt entsprechend auch für den Zusammenschluss von Freiberuflern in einer Partnerschaft wie der PartG oder der PartGmbB. Aktuell müssen sich nur Partnerschaftsgesellschaften, die im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in der Friseurbranche tätig sind, anmelden. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Anmeldung bei der Standeskammer

Bestimmte Berufsgruppen sind dazu verpflichtet, sich bei einer berufsständischen Kammer – beispielsweise der Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer – registrieren zu lassen. Hierzu weist die Partnerschaftsgesellschaft ihre entsprechende berufliche Qualifikation bei der zuständigen Standeskammer nach.  

Betriebsnummer beantragen

Partnerschaftsgesellschaften, die eigene Mitarbeitende beschäftigen, müssen zudem eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen, um die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Angestellten an die Sozialversicherungsträger zu melden.

Geschäftskonto eröffnen

Partnerschaftsgesellschaften sind nicht dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dennoch ist es auch für die PartG oder die PartGmbB ratsam, ein Geschäftskonto zu führen. Zum einen werden so insbesondere im Hinblick auf die Haftung private und berufliche Ausgaben sauber voneinander getrennt. Zum anderen sind Konten für Geschäftskunden wie das Online-Geschäftskonto von SumUp speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgelegt. Insbesondere bei der Kombination mit der kostenlosen Mastercard, den digitalen Kassenlösungen oder Kartenterminals bietet es ihnen einen Umfang an smarten Funktionen, der ihnen die Verwaltung ihrer Finanzen sowie die Buchhaltung erheblich erleichtert.

Name der Partnerschaft

Mit der Neuregelung des § 2 PartGG muss der Name einer Partnerschaftsgesellschaft den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Weggefallen sind die Regelungen, nach denen der Firmennamen bisher den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten musste. Damit sind ab dem 1. Januar 2024 auch Fantasienamen sowie die Abkürzungen PartG und PartGmbB erlaubt.

HINWEIS: Bei der Namensgebung einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“bzw. die Abkürzung „mbB“ von entscheidender Bedeutung. Ohne diesen Zusatz ist die Haftungsbeschränkung der PartGmbB nicht wirksam.

Geschäftsführung in der Partnerschaft

Grundsätzlich erbringen alle Partnerinnen und Partner ihre entsprechende berufliche Leistung und führen gemeinsam die sonstigen Geschäfte der Partnerschaftsgesellschaft. Allerdings können einzelne Partnerinnen und Partner einer PartG oder einer PartGmbB auch durch entsprechende Regelungen im Partnerschaftsvertrag von den sonstigen Aufgaben in der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Von der Ausübung ihres Berufs hingegen können sie nicht ausgeschlossen werden. 

Buchführungspflicht in der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler:innen, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, sind nicht dazu verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Entsprechend unterliegen sie nicht den strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in Bezug auf die Buchführungs- und Publizitätspflichten.

In Partnergesellschaften besteht grundsätzlich keine Buchführungspflicht. Werden freiwillig Bücher geführt, ist die einfache Buchführung ausreichend. Für die Gewinnermittlung muss lediglich die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt und der persönlichen Steuererklärung der einzelnen Partnerinnen und Partner beigefügt werden.

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Steuern in der Partnerschaftsgesellschaft

Für die Besteuerung einer Partnergesellschaft gelten die gleichen Regelungen wie für andere Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG).

Da auch die Partnerschaftsgesellschaft als Zusammenschluss mehrerer Freiberufler von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit ist, sind für sie nur die Einkommensteuer (ESt) und die Umsatzsteuer (USt) relevant. Erfüllt die Partnerschaftsgesellschaft die Bedingungen für den Status als Kleinunternehmer, kann sie zudem auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen.

Während bei der Umsatzsteuer die Gesellschaft als Steuersubjekt betrachtet wird, stehen bei der Einkommensteuer die Partnerinnen und Partner als Steuersubjekt im Fokus. Das heißt, jede Partnerin und jeder Partner versteuert die Einkünfte aus der PartG oder PartGmbB in der persönlichen Einkommensteuererklärung.

Wer eigene Mitarbeitende beschäftigt, muss zudem die Lohnsteuer (LSt) an das Finanzamt abführen.

Versicherungen in der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler:innen, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine eigene berufliche Haftpflichtversicherung abschließen, um sich in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammenschließen zu können.

In der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) muss dagegen eine Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Partnerschaft abgeschlossen werden. Damit ist die Haftung der Gesellschaft auf die Versicherungssumme beschränkt. Der Nachweis einer solchen Versicherung ist erforderlich, um die PartGmbB im Partnerschaftsregister eintragen zu lassen.

Auflösung der Partnerschaft

Der Zusammenschluss zu einer Partnerschaftsgesellschaft kann zu einem bestimmten Zweck oder auf bestimmte Zeit erfolgen. Zweck oder Zeitpunkt werden entsprechend im Partnerschaftsvertrag festgehalten. Ist der Zweck erfüllt oder der Zeitpunkt erreicht, kommt es zur Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft.

Alternativ kann die Beendigung der Partnerschaft auch von den Partnerinnen und Partnern beschlossen werden. Sie kann aber auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft beendet werden.

Darüber hinaus gibt es Gründe, die nicht zur Auflösung der Partnerschaft, aber zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners führen können. Hierzu zählen

  • der Tod einer Partnerin oder eines Partners,

  • die Kündigung durch eine Partnerin oder einen Partner,

  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partnerin oder eines Partners oder

  • der Verlust der beruflichen Zulassung einer Partnerin oder eines Partners.

Fazit: Eine gute Möglichkeit, die Haftung zu beschränken

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine gute Möglichkeit, die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner zu beschränken. Sie haften nur mit ihrem Privatvermögen für berufliche Fehler, wenn sie nachweislich alleine an der Bearbeitung des entsprechenden Auftrags beteiligt oder dafür verantwortlich waren. Allerdings ist diese spezielle Rechtsform ausschließlich Freiberuflern vorbehalten.

Noch einen Schritt weiter geht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB): Hier gibt es keine persönliche Haftung. Das private Vermögen der Partnerinnen und Partner bleibt in jedem Fall geschützt. Allerdings ist hier der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann die PartGmbB nicht angemeldet werden. Zudem ist sie auch nur bestimmten berufsrechtlich geregelten freiberuflichen Tätigkeiten vorbehalten. Allen anderen Berufen bleibt die Gründung dieser Rechtsform verwehrt.

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