UG gründen: die attraktive Alternative zur GmbH

Erfahren Sie, warum die UG (haftungsbeschränkt) eine attraktive Alternative zur GmbH ist.

Veröffentlicht • 25.09.2024 | Aktualisiert • 25.09.2024

Frau in der Beratung um Einzelunternehmen zu gründen

UG gründen: die attraktive Alternative zur GmbH

Erfahren Sie, warum die UG (haftungsbeschränkt) eine attraktive Alternative zur GmbH ist.

Veröffentlicht • 25.09.2024 | Aktualisiert • 25.09.2024

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Sonderform der GmbH. Im Wesentlichen gelten für die „kleine GmbH“ die gleichen Bestimmungen. 

Es gibt aber wesentliche Unterschiede, die die UG zu einer attraktiven Rechtsform machen – insbesondere für Gründerinnen und Gründer, die mit wenig Startkapital auskommen müssen und ihre persönliche Haftung beschränken wollen.

Was ist eine UG?

Die Abkürzung „UG“ steht für die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Dabei handelt es sich um keine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Rechtsgrundlage der UG (haftungsbeschränkt) bilden das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) – insbesondere § 5a GmbHG – das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Gewerbeordnung (GewO). Damit gelten für die UG im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die GmbH – mit dem entscheidenden Unterschied, dass Gründerinnen und Gründer ihr persönliches Risiko durch die beschränkte Haftung reduzieren können, ohne dafür viel Stammkapital hinterlegen zu müssen.

UG gründen

Wer auf der Suche nach einer geeigneten Rechtsform für soziale und gemeinnützige Projekte ist, sollte sich mit den Voraussetzungen für die Gründung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vertraut machen. Wird die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt, profitiert die gUG von der Befreiung der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie einer reduzierten Umsatzsteuer.

Kostengünstige Alternative

Die UG kann bereits ab einem Mindeststammkapital von 1 € gegründet werden. Daher wird sie auch als „1-Euro-GmbH“ oder „Mini-GmbH“ bezeichnet. Aufgrund der beschränkten persönlichen Haftung muss die UG ausdrücklich den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Namen führen.

Die UG (haftungsbeschränkt) gilt daher als attraktive und kostengünstige Alternative zur GmbH. Sie eignet sich, um mit begrenztem Startkapital zu starten, lässt sich vergleichsweise schnell und einfach gründen und später einfach in eine GmbH umwandeln. Auf diese Weise ist es Gründerinnen und Gründern möglich, schnell zu starten und ihr Unternehmen langfristig auszubauen.

Begrenzte Gewinnausschüttung

Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer bei ihrer Entscheidung für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) die Ansparpflicht bedenken: Die Gesellschaft muss einen Teil ihres Gewinns zurückhalten. Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern verbleiben im Rahmen einer Ansparpflicht im Unternehmen, bis eine Ansparsumme von 25.000 Euro erreicht wurde. 

Liegt diese Summe vor, kann die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden. Erst dann kann in voller Höhe über die Gewinne verfügt werden.

Pflichten einer Kapitalgesellschaft

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die der Körperschaftsteuer (KSt), der Umsatzsteuer (USt) und der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt. Als juristische Person verfügt die Gesellschaft über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Für die Gründung ist mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter erforderlich. Zudem muss ein Gesellschaftsvertrag schriftlich erstellt und notariell beglaubigt werden. Die UG (haftungsbeschränkt) gilt als gegründet, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wurde. Sie unterliegt den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist damit zur doppelten Buchführung sowie zur Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses verpflichtet.

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Geschäftsführung und Außenvertretung

Für die Geschäftsführung in der UG (haftungsbeschränkt) werden eine oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern bestellt. Dabei kann es sich um Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) oder auch um eine externe natürliche Person handeln, die uneingeschränkt geschäftsfähig ist.  

Der Geschäftsführung hat die Befugnis, das Unternehmen operativ zu leiten, Verträge abzuschließen und Entscheidungen im Tagesgeschäft zu treffen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten können im Gesellschaftsvertrag näher beschrieben werden. Gleichzeitig sind sie dazu verpflichtet, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern auf Verlangen umgehend Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und ihnen Einsicht in Bücher und Schriften zu gewähren. 

Werden mehrere Personen zur Geschäftsführung bestellt, die gemeinsam die Geschäfte führen, legt der Vertrag die Verteilung der Aufgaben und die Entscheidungsprozesse zwischen den Geschäftsführern fest.

Die Außenvertretung einer UG (haftungsbeschränkt) bezieht sich auf die Befugnis, das Unternehmen nach außen hin zu repräsentieren und Verträge abzuschließen. In den meisten Fällen ist die Geschäftsführung die gesetzliche Vertretung der UG. 

Das bedeutet, sie hat die Befugnis, das Unternehmen nach außen zu vertreten und Verträge abzuschließen. Diese Vertretungsmacht kann jedoch im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden, indem beispielsweise bestimmte Geschäfte oder Höchstbeträge festgelegt werden, für die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. 

Wird die UG (haftungsbeschränkt) von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nach außen vertreten, müssen klare Regelungen zur Aufgabenverteilung und zur Mehrheitsentscheidung bei Vertretungsfragen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

Wie ist die Haftung in der UG geregelt?

Als Kapitalgesellschaft ist die Haftung der UG (haftungsbeschränkt) auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen ist nicht vorgesehen. Ihre Haftung ist auf ihre Einlagen beschränkt.

Haftung während der Gründung

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht zunächst eine Vorgesellschaft, die im Firmennamen den Zusatz „in Gründung“ bzw. „i. G.“ trägt. Die Unternehmergesellschaft in Gründung darf bereits als Firma auftreten. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter greift aber erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Entstehen während der Gründungsphase bereits Verbindlichkeiten im Namen der UG, haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Lassen sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter nichts zuschulden kommen und nehmen ihre Sorgfaltspflicht wahr, haften sie in der Regel nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft. Das Gleiche gilt für die Geschäftsführung. Auch hier tritt die persönliche Haftung nur bei Verletzung der Sorgfaltspflicht oder bei Verstößen gegen das Gesetz ein.

Mindeststammkapital und Ansparpflicht

Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens 1 € betragen. Tatsächlich sollte es aber so hoch sein, dass die Liquidität des Unternehmens in der Startphase gesichert ist. Wird das Stammkapital zu niedrig angesetzt, droht schnell die Insolvenz.

Die Höhe des Stammkapitals, die Anzahl der von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommenen Anteile sowie deren Nennwert werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Dabei müssen die jeweiligen Geschäftsanteile immer auf volle Euro lauten. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind dazu verpflichtet, das Stammkapital vor der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister auf einem Geschäftskonto zu hinterlegen. Zudem sind sie verpflichtet, das Stammkapital zu erhalten.

Anders als bei der GmbH darf das Stammkapital nicht in Form von Sacheinlagen aufgebracht werden. Das Gleiche gilt für Kapitalerhöhungen während der Ansparphase. Während dieser Phase gilt die sogenannte Ansparpflicht.

Das bedeutet, dass die UG (haftungsbeschränkt) nicht den kompletten Jahresgewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten darf: 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage darf ausdrücklich nur dazu verwendet werden, um Verluste aus den Vorjahren auszugleichen oder das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen. 

Hat die UG (haftungsbeschränkt) eine Ansparsumme von 25.000 € erreicht, ist die Ansparpflicht aufgehoben und die UG kann in eine GmbH umgewandelt werden. Es gibt keine zeitliche Vorgabe, wann die Ansparsumme erreicht sein muss. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umzuwandeln. Die Gesellschaft kann auch nach Erreichen der Ansparsumme als UG weitergeführt werden.

Die Organe der UG

Die UG (haftungsbeschränkt) verfügt über die gleichen Organe wie eine GmbH:

  • Geschäftsführung

  • Gesellschafterversammlung

  • Aufsichtsrat

Während die Geschäftsführung die operative Leitung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen übernimmt, üben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung ihr Stimmrecht für grundlegende Entscheidungen in Bezug auf Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Wahl und Abberufung der Geschäftsführung, die Festlegung der Gewinnverteilung, der Auflösung der UG (haftungsbeschränkt) oder ihre Umwandlung in eine GmbH aus.

Ein Aufsichtsrat zur Kontrolle der Geschäftsführung kann optional eingerichtet werden. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nur in Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden.

Bezeichnung der UG

Die Firma einer UG muss den Zusatz „haftungsbeschränkt“ enthalten, um die beschränkte Haftung deutlich zu kennzeichnen. Zulässig sind die Bezeichnungen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Nicht zulässig ist es, die Klammern wegzulassen oder die Verwendung der Formulierung „mit beschränkter Haftung“.

Darüber hinaus können für den Firmennamen Personen-, Sach- oder Fantasienamen sowie Mischformen daraus gewählt werden, solange diese geeignet sind, die Gesellschaft zu bezeichnen, ausreichend Unterscheidungskraft zu anderen Firmen bieten und Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Investoren nicht in die Irre führen.  

Buchhaltung, Rechnungen und Steuern in der UG

Rechnungen schreiben, Buchhaltung und Steuern sind für jede Rechtsform von großer Bedeutung. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bildet hier keine Ausnahme.

Buchführung in der UG

Die ordnungsgemäße Buchführung schafft Transparenz in der Darstellung der finanziellen Lage des Unternehmens und dient der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Die UG (haftungsbeschränkt) ist zur doppelten Buchführung verpflichtet, was bedeutet, dass sämtliche Geschäftsvorfälle systematisch erfasst und dokumentiert werden müssen. Hierbei sollten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) eingehalten werden.

Um Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu erfassen, wird ein Kontenplan erstellt. Hierbei sollten alle relevanten Konten wie ein Kassenkonto, Bankkonto, Umsatzsteuerkonto, Rücklagenkonto usw. aufgeführt sein.

Um Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar zu erfassen, wird ein Kontenplan erstellt. Hierbei sollten alle relevanten Konten wie ein Kassenkonto, Bankkonto, Umsatzsteuerkonto, Rücklagenkonto usw. aufgeführt sein.

Belege wie Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge dienen als Nachweis für die Buchungen, sind im Falle einer Betriebsprüfung vorzulegen und müssen daher sorgfältig aufbewahrt werden.

Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie eine Bilanz enthält. Dieser Jahresabschluss muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Rechnungen schreiben in der UG

Die UG (haftungsbeschränkt) ist dazu verpflichtet, für erbrachte Leistungen oder verkaufte Waren Rechnungen zu erstellen.

Diese Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, wie den Firmennamen, die Anschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer und eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren.

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro (netto) gelten vereinfachte Anforderungen. Hier reichen beispielsweise der Name des Leistungsempfängers und eine kurze Beschreibung der Leistung.

Die erstellten Rechnungen müssen ebenfalls sorgfältig aufbewahrt werden, da sie sowohl für die Buchführung als auch für die Steuererklärung benötigt werden.

Steuern in der UG

Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt verschiedenen Steuerarten, darunter die Körperschaftsteuer (KSt) zuzüglich des Solidaritätszuschlags, die Umsatzsteuer (USt) und die Gewerbesteuer (GewSt). Erfolgen Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter muss zudem die Kapitalertragsteuer entrichtet werden.

  • Körperschaftsteuer: Das Einkommen der UG (haftungsbeschränkt) unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt). Das zu versteuernde Einkommen wird im Jahresabschluss ermittelt und mit dem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15 % versteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.

  • Umsatzsteuer: Die UG (haftungsbeschränkt) ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig und muss die Umsatzsteuer (USt) auf den Rechnungen ausweisen. Die gezahlte Vorsteuer kann in der Regel mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet werden.

  • Gewerbesteuer: Abhängig von der Höhe des Gewinns kann auch Gewerbesteuer (GewSt) anfallen.

  • Lohnsteuer: Beschäftigt eine UG (haftungsbeschränkt) eigene Mitarbeitende, muss sie zudem die Lohnsteuer (LSt) sowie Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Angestellten entrichten.

In der Regel leistet die UG (haftungsbeschränkt) vierteljährliche Steuervorauszahlungen, , um die Steuerlast gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. Der Jahresabschluss und die dazugehörigen Steuererklärungen müssen fristgerecht erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Um die Buchhaltung und steuerlichen Angelegenheiten effizient zu bewältigen, empfiehlt es sich oft, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuzuziehen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses, der Steuererklärungen und der Optimierung der steuerlichen Situation unterstützen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

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Der Gesellschaftsvertrag der UG

Der Gesellschaftsvertrag ist ein zentrales Dokument bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Er regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Beziehungen zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern untereinander sowie zum Unternehmen.  

Der Gesellschaftsvertrag einer UG (haftungsbeschränkt) muss schriftlich abgefasst sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Vertrag klare Vereinbarungen über alle relevanten Bestimmungen und Regelungen enthält. Der Vertrag kann mit notarieller Hilfe erstellt und individuell nach den Wünschen und Bedürfnissen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie den Erfordernissen der Gesellschaft angepasst werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Musterprotokoll verwendet werden. Hat die UG maximal drei Gesellschafterinnen und Gesellschafter und nur eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, können Gründerinnen und Gründer die Kosten, um eine UG zu gründen, reduzieren und auf die Erstellung des Vertrags durch einen Notar verzichten. Das Musterprotokoll ist zwar kostenlos, erlaubt dafür aber auch keine Regelungen, die vom GmbH-Gesetz abweichen.

Inhalte des Gesellschaftsvertrags einer UG

Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter festgelegt. Dies betrifft unter anderem Entscheidungsprozesse, die Gewinnverteilung oder den Austritt aus der Gesellschaft. 

Um den reibungslosen Betrieb des Unternehmens sicherzustellen und gute Beziehungen zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu gewährleisten, sollte der Gesellschaftsvertrag mindestens die folgenden Punkte beinhalten:

  • Firmenname und Sitz der UG (haftungsbeschränkt)

  • Gegenstand des Unternehmens: Unternehmenszweck und die Tätigkeitsbereiche der UG werden klar definiert.

  • Höhe des Stammkapitals: Neben der Höhe des gesamten Stammkapitals legt der Vertrag auch die Höhe der jeweiligen Einlage fest, die die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufbringen müssen. Zudem regelt er, wann die Einzahlung erfolgen muss. Gegebenenfalls wird hier auch eine Nachschusspflicht vereinbart.

  • Gewinn- und Verlustverteilung: Die Verteilung der Gewinne und Verluste kann proportional zur Höhe der Einlagen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfolgen oder auf andere Weise festgelegt werden.

  • Organe der UG: Der Vertrag regelt die Einrichtung und Befugnisse der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung. Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse sollten dazu detailliert beschrieben werden.

  • Ein- und Austritte: Der Gesellschaftsvertrag regelt die Bedingungen für den Eintritt neuer Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie den Austritt und die Abfindung von ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.

  • Stimmrechte und Mehrheitsentscheidungen: Die Verteilung von Stimmrechten und die Regelungen für Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung sind wesentliche Bestandteile des Vertrags.

  • Dauer der Gesellschaft: Die UG (haftungsbeschränkt) kann für eine bestimmte Zeit oder unbegrenzt gegründet werden.

  • Schiedsgerichtsvereinbarung: Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern kann eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag hilfreich sein, um eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

  • Sonstige Bestimmungen: Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, die die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der UG widerspiegeln, z. B. Regelungen zur Gewinnverwendung, der Unternehmensnachfolge oder der Auflösung der Gesellschaft.

Checkliste: So gründen Sie eine UG

Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) erfordert einige formale und rechtliche Schritte. 

Schritt 1: Namensfindung und Prüfung der Verfügbarkeit

Wählen Sie einen passenden Namen für Ihre UG (haftungsbeschränkt) aus. Der Firmenname muss eindeutig sein und darf keine Verwechslung mit bereits existierenden Unternehmen verursachen. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit des gewünschten Namens im Handelsregister, um sicherzustellen, dass er noch nicht vergeben ist. 

H3 Schritt 2: Gesellschafter und Stammkapital festlegen

In einer UG (haftungsbeschränkt) müssen mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter und ein Stammkapital von mindestens 1 € vorhanden sein. Überlegen Sie, wer Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sein werden und wie viel Kapital jeder einzahlt. 

H3 Schritt 3: notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag 

Im Gesellschaftsvertrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Aufgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführung geregelt. Der Vertrag muss notariell beglaubigt werden. 

Schritt 4: Geschäftskonto eröffnen

Für die Anmeldung beim Handelsregister muss das Stammkapital auf einem Geschäftskonto hinterlegt werden. Eröffnen Sie ein Geschäftskonto – beispielsweise das Geschäftskonto von SumUp, das Ihnen dabei hilft, geschäftliche und private Transaktionen sauber zu trennen und Ihnen mit zahlreichen smarten Funktionen den Arbeitsalltag in der Buchhaltung sowie die steuerliche Abwicklung erleichtert.

Schritt 5: Eintragung ins Handelsregister

Die UG (haftungsbeschränkt) muss im Handelsregister eingetragen werden. Dafür sind bestimmte Unterlagen erforderlich, darunter der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag, Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals und die Anmeldung der Geschäftsführer.

Schritt 6: Gewerbeanmeldung und Finanzamt

Melden Sie Ihr Gewerbe bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt an, um einen Gewerbeschein zu erhalten. Nach der Gewerbeanmeldung gibt das Amt die Anmeldeinformationen an das Finanzamt sowie weitere Stellen wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) weiter. Vom Finanzamt erhalten Sie eine Steuernummer und, sofern Sie auch Geschäfte im europäischen Ausland tätigen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Dazu müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online ausfüllen.

Schritt 7: Anmeldung bei der IHK

Die meisten Unternehmen sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtet.

Schritt 8: Mitarbeitende anmelden

Beschäftigen Sie eigene Mitarbeitende, müssen Sie eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen, über die Sie Beiträge zur Sozialversicherung Ihrer Angestellten abführen. Darüber hinaus müssen Sie Ihre Angestellten bei der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung, anmelden.

Kosten, um eine UG zu gründen

Die Gründungskosten für eine UG (haftungsbeschränkt) variieren je nach Region und individuellem Aufwand. In der Regel liegen sie unter 500 €. Hierbei sind Notarkosten, Handelsregistergebühren, Gebühren für die Gewerbeanmeldung und eventuell Beratungskosten berücksichtigt.

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Umwandlung der UG in eine GmbH

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, eine UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umzuwandeln. Selbst wenn die Gesellschaft die Ansparsumme von 25.000 € erreicht hat, kann sie weiterhin als UG (haftungsbeschränkt) geführt werden. 

Die Umwandlung in eine GmbH hat allerdings ihre Vorteile:

  • Eine GmbH hat oft ein höheres Ansehen in Geschäftskreisen und wird als etablierter wahrgenommen. Dies kann das Vertrauen von Investoren und Geschäftspartnern stärken.

  • Die beschränkte Haftung ist sowohl für die UG als auch für die GmbH ein Vorteil. Allerdings kann die Umwandlung in eine GmbH als zusätzlicher Schutz für das private Vermögen der Gesellschafter dienen.

  • Eine GmbH bietet in der Regel mehr Wachstumsmöglichkeiten, da sie meist als solider und verlässlicher angesehen wird als die UG (haftungsbeschränkt). Dies kann den Zugang zu Finanzierungsquellen und größeren Geschäftsmöglichkeiten erleichtern.

Schritte zur Umwandlung von UG zu GmbH

Im ersten Schritt muss die Gesellschafterversammlung die Umwandlung beschließen. Im Anschluss muss die UG (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöhen. Dies kann entweder durch die Einzahlung von zusätzlichem Kapital oder durch Umwandlung von Rücklagen geschehen. Danach wird ein neuer Gesellschaftsvertrag für die GmbH erstellt und notariell beglaubigt. 

Um den Handelsregistereintrag zu ändern, werden die für die Umwandlung relevanten Dokumente beim örtlichen Handelsregisteramt eingereicht. Für die Änderung wird eine entsprechende Gebühr fällig. Mit der Eintragung in das Handelsregister gilt die GmbH offiziell als gegründet. 

Die Umwandlung muss jetzt noch bei den relevanten Behörden wie dem Finanzamt und dem Gewerbeamt sowie bei der IHK gemeldet werden. Vom Finanzamt erhält die GmbH eine neue Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Geschäftsunterlagen wie Briefköpfe, Visitenkarten, Website und Verträge werden aktualisiert, um den neuen Status der Gesellschaft widerzuspiegeln. 

Zum Schluss wird das Geschäftskonto angepasst, um sicherzustellen, dass es auf den Namen der neuen GmbH läuft, die Buchführung und Bilanzierung aktualisiert, um den neuen Rechtsstatus zu berücksichtigen.

Auflösung und Liquidation der UG

Die Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt) erfolgt in drei Schritten:

  • Auflösung

  • Liquidation

  • Löschung

Dabei folgt sie den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelungen. Die Auflösung wird beim Handelsregister angemeldet. Im Rahmen der Liquidation werden die Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft, um die Schulden der UG (haftungsbeschränkt) zu begleichen. Der verbleibende Gewinn wird an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgezahlt. Zum Schluss wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

UG gründen: Vorteile und Nachteile im Überblick

Vorteile der UG

Nachteile der UG

Geringes Mindeststammkapital: Die UG erfordert nur ein Mindeststammkapital von 1 €. Dies erleichtert den Einstieg in die Unternehmensgründung, insbesondere bei begrenztem Eigenkapital.

Haftungsbeschränkung: Wie bei der GmbH haften die Gesellschafter einer UG nur mit ihrem eingebrachten Kapital. Das private Vermögen bleibt in der Regel geschützt, es sei denn, es liegt eine persönliche Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung vor.

Steuervorteile: Die UG unterliegt der Körperschaftsteuer, was dazu führen kann, dass der Steuersatz niedriger ist als der persönliche Einkommensteuersatz in Einzelunternehmen. 

Unkomplizierte Gründung: Die Gründung einer UG ist vergleichsweise unkompliziert und kann schnell abgeschlossen werden. Die rechtlichen Anforderungen sind weniger streng als bei anderen Rechtsformen. 

Flexibilität: Mit der Möglichkeit zur späteren Umwandlung in eine GmbH bietet die UG eine gewisse Flexibilität, bis ausreichend Kapital angesammelt wurde und die Umwandlungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Image und Reputation: In einigen Branchen wird die UG als weniger etabliert oder seriös angesehen als die GmbH. Dies kann das Vertrauen von Geschäftspartnern und Investoren beeinflussen.

Kapitalbeschränkung: Das Mindeststammkapital von 1 € kann die Kreditwürdigkeit der UG beeinträchtigen und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten einschränken.

Ansparpflicht: Bis das Stammkapital 25.000 € erreicht wird, müssen 25 % des Jahresgewinns als Rücklage einbehalten werden. Dies kann die Verfügbarkeit von Gewinnen für die Anteilseigner begrenzen.

Umwandlungsaufwand: Die Umwandlung einer UG in eine GmbH erfordert zusätzlichen bürokratischen Aufwand und Kosten.

UG gründen: Eine gute Alternative zur GmbH

Die UG (haftungsbeschränkt) zeichnet sich durch ein geringes Mindeststammkapital von nur 1 € aus und bietet Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichzeitig die Vorteile einer beschränkten Haftung, bei der ihr privates Vermögen geschützt bleibt. 

Die UG ermöglicht eine unkomplizierte Unternehmensgründung und kann später in eine GmbH umgewandelt werden, wenn ausreichend Kapital vorhanden ist. Damit ist diese Sonderform der GmbH insbesondere für kleine Unternehmen und Start-ups attraktiv, die mit wenig Startkapital auskommen müssen, aber langfristig ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen wollen.

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