Muss das Leistungs- oder Lieferdatum auf meiner Rechnung stehen?
Die Antwort ist ein klares Ja! Laut Umsatzsteuergesetz muss das Leistungs- oder Lieferdatum auf Ihrer Rechnung stehen, sonst riskiert Ihr Kunde seinen Vorsteuerabzug.
Was genau bei der Angabe des Lieferdatums beachtet werden muss und ob Sie das Lieferdatum zum Beispiel durch einen Verweis auf einen Lieferschein ersetzen können, erklären wir.
Was ist das Liefer- oder Leistungsdatum?
In der Tat gibt es Regelungen, welcher Zeitpunkt als Liefer- oder Leistungsdatum gilt.
Lieferdatum bei Waren
Im Grundsatz ist das Lieferdatum bei der Lieferung von Waren der Zeitpunkt der Übergabe. Wenn Sie allerdings Ihre Waren über einen Dritten, zum Beispiel einen Versanddienst, verschicken, ist das Versanddatum ausschlaggebend.
Leistungsdatum bei Dienstleistungen
Wenn Sie als Dienstleister tätig sind, empfiehlt es sich einen Abnahmetermin mit Ihrem Kunden zu vereinbaren. Die Abnahme entspricht zeitgleich dem Zeitpunkt der Leistung.
Unser Tipp: Oft erstrecken sich Dienstleistungen über einen langen Zeitraum. Und Sie als Dienstleister müssen ganz schön in Vorleistung gehen. Ein Weg, das zu umgehen, kann die Vereinbarung von Teilabnahmen und eine Anzahlung oder Abschlagsrechnung sein.
Allgemein gilt: Das Liefer- oder Leistungsdatum muss nicht auf den Tag genau angegeben werden. Es reicht auf der Rechnung eine monatsgenaue Angabe zu machen, z.B. „Lieferung im Juli 2021“.
Aber aufgepasst: Manchmal lohnt es sich, das Datum mit Bedacht zu wählen. Denn je nachdem, in welches Zeitfenster die Lieferung fällt, wird für ein Unternehmen mit „Soll-Versteuerung“, die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer früher oder später fällig.
Leistungsdatum unbekannt
Was aber tun, wenn Sie noch gar nicht wissen, wann die Leistung erbracht sein wird?
In diesem Fall handelt es sich um eine Anzahlung und sollte immer auch als Anzahlung auf der Rechnung ausgewiesen sein. Es reicht dann auf der Rechnung zu vermerken, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde.
Lieferdatum korrekt auf der Rechnung angeben
Die Grundsatzregel ist, dass Ihr Kunde den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung immer klar aus der Rechnung ablesen können muss.
Auch dann, wenn das Lieferdatum dem Rechnungsdatum entspricht. In diesem Fall ist es aber in Ordnung, einen Pauschalhinweis an Stelle eines Lieferdatums anzugeben: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, auf den Lieferschein zu verweisen. Allerdings muss dieser eindeutig bezeichnet werden, am besten mit der Lieferscheinnummer.
Kurzum haben Sie folgende vier Möglichkeiten, das Lieferdatum auf der Rechnung anzugeben:
Angabe eines Liefer- oder Leistungsdatums auf der Rechnung
Pauschalhinweis: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
Verweis auf Lieferschein, der das Lieferdatum enthält
Verweis auf Lieferscheindatum eines Lieferscheins, der das Lieferdatum nicht enthält: „Das Lieferscheindatum entspricht dem Lieferdatum“
Ob Sie Leistungsdatum oder Lieferdatum schreiben ist rechtlich gesehen egal. Meistens bezieht sich das Lieferdatum jedoch auf die tatsächliche Lieferung von Waren.
Übrigens: Die Kleinbetragsrechnung stellt eine Ausnahme dieser Regel dar. Wenn der Rechnungsbetrag 250 Euro nicht überschreitet, gibt es weniger Pflichtangaben für die Rechnung und das Lieferdatum muss nicht angegeben werden. Im einfachen Rechnungsprogramm SumUp Rechnungen können Sie Ihre Rechnungen nach den rechtlichen Vorschriften ganz einfach erstellen.