So beantragen Sie den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung in Deutschland eingeführt. SumUp steht Ihnen sowohl bei der Erstellung als auch beim Empfang elektronischer Rechnungen zur Seite. Weitere Informationen zu den Vorschriften und dem Angebot von SumUp finden Sie auf unserer Informationsseite.
Hatten Sie in diesem Jahr doch weniger Umsätze als erwartet und möchten nun rückwirkend die Kleinunternehmerregelung benatragen? Wir erklären Ihnen hier, wie Sie die Kleinunternehmerregelung beantragen können und bieten Ihnen einen Mustertext.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Die Kleinunternehmerregelung
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – und die Frage nach Ihrem Status als Unternehmer: Kleinunternehmer ja oder nein?
Bei der Gründung Ihres Unternehmens können Sie sich nicht immer sicher sein, welche wirtschaftliche Entwicklung Sie in Ihrem Geschäft sehen werden. Beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen aber bereits angeben, ob Sie Kleinunternehmer sind oder nicht.
Möglicherweise wollen Sie auf Nummer Sicher gehen und melden sich erst einmal als Regelunternehmer an. Das bedeutet, dass Sie auf Ihre Einnahmen Umsatzsteuer abführen müssen und für Ihre Ausgaben dementsprechend Vorsteuer vom Finanzamt rückerstattet bekommen.
Das Finanzamt fordert Sie dann zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung auf, in der die gegenseitige Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer erfolgt.
Doch was tun, wenn Ihr Umsatz geringer ausfiel, als erwartet?
Rückwirkend zur Kleinunternehmerregelung wechseln – geht das?
Am Ende des Jahres wagen Sie einen Blick in Ihre Zahlen und stellen fest, dass Ihre Umsätze im überschaubaren Rahmen geblieben sind. Auch sind die meisten Ihrer Kunden Privatpersonen. War es also wirklich so schlau, von Anfang an auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?
Dabei müsen Sie zwei Dinge beachten:
Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer abführen
Ein Kleinunternehmer darf sich jedoch auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen
Prinzipiell können Sie auch rückwirkend noch mit der Umsatzsteuererklärung des Folgejahres den Kleinunternehmerstatus beantragen, sofern Sie seitdem keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt und erfüllen auch die sonstigen Bedingungen.
Hinweis: Beim rückwirkenden Wechsel zum Kleinunternehmer dürfen Sie ab sofort keine Umsatzsteuer mehr (aus Ihren Einnahmen) abführen und müssen die schon erhaltenen Erstattung vom Finanzamt wieder zurückzahlen.
Kleinunternehmerregelung beantragen ja oder nein?
Rechnen Sie am besten nach: Wie viel Steuer „sparen“ Sie, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuer mehr auf Ihre Einnahmen abführen müssen? Sie sollten prüfen, ob es für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist, Kleinunternehmer zu sein oder nicht.
Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz im letzten Kalenderjahr nicht die 22.000 € überschreitet und im laufenden Kalenderjahr nicht über 50.000 € liegt. Und: Es macht nur Sinn, wenn die meisten Ihrer Kunden Privatpersonen sind und keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer benötigen.
Achtung: Beantragen Sie den Wechsel, bleiben Sie fünf Jahre lang Kleinunternehmer und können nicht mehr in die Regelversteuuerung wechseln. Das gilt natürlich nur, wenn Ihr Einkommen 22.000 € nicht übersteigt. Diese Regel hat der Gesetztesgeber ins Leben gerufen, um dem Missbrauch des häufigen Wechsels der Besteuerungform vorzubeugen.
Kleinunternehmerregelung beantragen mit unserem Mustertext
Stellen Sie also fest, dass Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden können und dadurch Vorteile hätten, informieren Sie einfach Ihr zuständiges Finanzamt.
Dafür haben wir Ihnen hier einmal einen Mustertext zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung bereitgestellt:
Liebes Finanzamt,
in meinem steuerlichen Erfassungsbogen habe ich fälschlicherweise angegeben, dass ich Regelunternehmer bin. Meine Erwartungen und Prognosen zu meinen Umsätzen waren jedoch etwas zu positiv. Bitte notieren Sie in Ihren Unterlagen, dass ich Kleinunternehmer bin und somit zukünftig von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werde (bzw. werden möchte).
Ich weiß, dass ich die bisher erhaltenen Steuererstattungen zurückzahlen muss. Ich bitte Sie diese Rückzahlungsverpflichtungen mit meinem Erstattungsanspruch aus der an Sie gezahlten Umsatzsteuer zu verrechnen. Da die meisten meiner Kunden keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, sondern nur eine Quittung erhalten haben, muss ich nur die Umsatzsteuer aus den in der Anlage beigefügten Rechnungen (vorläufig) abführen.
Nachdem ich Ihre Antwort erhalten habe, werde ich meine Rechnungsempfänger informieren, dass die von mir ausgewiesene Umsatzsteuer fälschlicherweise erfolgte. Ich werde Ihnen dann eine Kopie meiner Schreiben übermitteln, sodass Sie mir diese Beträge danach auch wieder erstatten können.
Mit freundlichen Grüßen,
Max Mustermann