Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) – Was ist die GuV?
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Hauptbestandteil des Jahresabschlusses für Kaufleute. Sie dient der Ermittlung des unternehmerischen Erfolgs. Auf Englisch wird GuV als P&L, "profit and loss" bezeichnet.
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Neben der Bilanz bildet die GuV, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Hauptbestandteil eines Jahresabschlusses. Sie ist damit in etwa der „große Bruder“ der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Die GuV im Rahmen der Bilanz
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Teil der Bilanz und damit Bestandteil der doppelten Buchführung. Betriebswirtschaftlich gesehen ist das GuV-Konto ein Unterkonto des Kontos Eigenkapital, das sich auf der Passivseite der Bilanz findet.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden Aufwand und Ertrag der Erfolgskonten nicht direkt auf das Konto Eigenkapital gebucht, sondern zuerst in der GuV „gesammelt“ – daher auch die Bezeichnung des GuV-Kontos als Sammel- oder Hilfskonto.
Aus der GuV lässt sich der unternehmerische Erfolg ablesen:
Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, erwirtschaftet das Unternehmen einen Gewinn. Übersteigen hingegen die Aufwendungen die Erträge, verzeichnet das Unternehmen einen Verlust.
Aufbau und Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt alle Aufwendungen und Erträge eines gewissen Zeitraums gegenüber – meistens eines Geschäftsjahrs. Da es sich um ein Konto der Passivseite der Bilanz handelt, werden Erträge im Haben gebucht und Aufwendungen im Soll.
Am Jahresende wird aus der GuV der Gewinn bzw. Verlust ermittelt und auf das Konto Eigenkapital übertragen. Auf diese Weise lässt sich das Betriebsergebnis bzw. das Finanzergebnis des Unternehmen berechnen.
Aufbau und Gliederung der GuV können unterschiedlich ausfallen:
Kontenform oder Staffelform der GuV
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann entweder in Kontenform oder in Staffelform aufgebaut werden. Die Kontenform unterscheidet zwischen Sollseite (Aufwendungen) und Habenseite (Erträge). Ergibt sich eine Saldierung auf der Sollseite, hat das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet. Zeigt sich das Ergebnis auf der Habenseite, wurde ein Verlust eingefahren.
Beispiel der Gliederung einer GuV nach Kontenform:
Bei einer Gliederung der GuV nach Staffelform werden alle Positionen untereinander gelistet. Zum Ergebnis (Gewinn oder Verlust) gelangt man durch eine Fortrechnung in verschiedenen Schritten.
Bruttoprinzip oder Nettoprinzip der GuV
Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt regelhaft nach dem Bruttoprinzip. Das Bruttoprinzip meint dabei nicht einen Bruttobetrag im umsatzsteuerlichen Sinn.
Eine GuV, die nach dem Bruttoprinzip erstellt wird, listet alle Einzelpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung auf. Eine gegenseitige Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen im Vorhinein (Nettoprinzip) ist nur in speziellen Fällen zulässig.
Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren der GuV
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann sowohl nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) als auch nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) erstellt werden. Beide Verfahren nehmen den Umsatz zugrunde.
Das Gesamtkostenverfahren stellt alle Kosten den entsprechenden Erlösen gegenüber. Bestandsminderungen werden dabei als Aufwand und Bestandserhöhungen als Ertrag verbucht. Das GKV gliedert die Kosten außerdem nach Kostenarten (Materialkosten, Personalkosten etc.).
Beim Umsatzkostenverfahren werden (im Gegensatz zum GKV) nur solche Kosten aufgenommen, die für tatsächlich verkaufte Produkte / Leistungen angefallen sind. Das UKV gliedert Kosten nach Funktionsbereichen (Vertrieb, Produktion etc.).
Insgesamt wird das aussagekräftigere Umsatzkostenverfahren bevorzugt.
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die wichtigsten Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Die GuV stellt laut HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von Kaufleuten dar (§ 242 III HGB).
Vorschriften zur Gliederung der GUV
Die Vorgaben zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und zu den einzelnen Positionen in der GuV werden ebenfalls im HGB erläutert, z.B. außerplanmäßige Abschreibungen, Bestandsveränderungen, außerordentliche Aufwendungen u.s.w. Genauere Angaben zum Gewinn- und Verlustrechnungen sind in 275 HGB festgelegt.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften unterliegen dabei gelockerten Gliederungsvorschriften.
Vorschriften zur Bilanzkontinuität
Grundsätzlich kann als Darstellungsform der GuV die Kontenform oder Staffelform sowie das Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren angewendet werden.
Zu beachten ist, dass die einmal gewählte Form der Darstellung im Sinne der Vergleichbarkeit auch für die Folgejahre beibehalten werden muss.