Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Als innergemeinschaftliche Lieferung wird eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Produkten innerhalb der EU bezeichnet, die von der Umsatzsteuer befreit ist.
Der Begriff „innergemeinschaftlich“ bezieht sich auf die Mitgliedsländer der Europäischen Union.
Anfang der 1990er Jahre, genauer gesagt, in den Jahren 1992 und 1993, wurde der damalige europäische Binnenmarkt eingeführt. Damit verbunden war ein Wegfallen der gesamten Zollabwicklung.
An die Stelle der damaligen Europäischen Gemeinschaft ist anschließend die EU, die Europäische Union getreten.
Die bis dahin ausnahmslos für alle Länder geltende Einfuhrumsatzsteuer wird seitdem nur noch gegenüber denjenigen Staaten erhoben, die kein Mitglied der Europäischen Union sind.
Rechtliche Anforderungen an die Innergemeinschaftliche Lieferung
Für Sie als Gewerbetreibenden oder als Freiberufler ist es ganz entscheidend, dass Sie Ihr Gewerbe offiziell und formell als solches angemeldet haben.
Denn eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ist ausschließlich den Unternehmern vorbehalten (1. Voraussetzung), und auch nur dann, wenn die Ware oder das Produkt im Rahmen des Unternehmens (2. Voraussetzung) geliefert beziehungsweise empfangen wird.
Eine weitere Voraussetzung ist der Warenaustausch von und zu einem EU-Mitgliedsland, also innerhalb der Europäischen Union (3. Voraussetzung).
Als Unternehmer benötigen Sie für Ihre Buchhaltung sowohl einen Belegnachweis als auch einen Buchungsnachweis, beides jeweils im Original.
Ihnen muss bewusst sein, dass Sie gegenüber dem Finanzamt nachweispflichtig sind.
Das heißt, dass Sie alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung und die damit verbundene Umsatzsteuerbefreiung nachweisen müssen.
Gelingt Ihnen das nicht, erfolgt automatisch eine Nachbesteuerung.
Innergemeinschaftliche Lieferung als Kleinunternehmer
Für Sie als Selbstständigen entfällt in diesem Falle die Kleinunternehmerregelung, dem Umsatzsteuergesetz.
Die innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden. Das setzt automatisch eine Umsatzsteuerpflicht voraus, und zwar unabhängig von einer möglichen Kleinunternehmerregelung.
Wenn Ihr selbstständiges Gewerbe von Beginn an grenzüberschreitend angelegt ist, müssen Sie auf jeden Fall regelmäßig Ihre Buchführung machen. Das können Sie selbst mit einem Buchhaltungsprogramm machen oder Sie beauftragen einen Steuerberater.
Sie müssen auch nachweisen können, wer der Abnehmer Ihrer Lieferung von Waren und Produkten ist.
Auch Ihre Unternehmereigenschaft muss zweifelsfrei sein. Eine gute Grundlage dafür ist Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ID-Nummer.
Dass Sie eine eigene gültige ID-Nummer brauchen, wird hier mehr der Vollständigkeit halber erwähnt.
Zusammenfassende Meldung
Zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie noch eine sogenannte „zusammenfassende Meldung“ beim Bundeszentralamt für Steuern mit Hauptsitz in Bonn abgeben.
Abhängig von dem Lieferumfang wird diese zusammenfassende Meldung monatlich oder quartalsweise von dir erwartet.