Was ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei, in verschiedenen EU-Staaten ansässige Unternehmer über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, das einer umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregel unterliegt.
Es liegt vor, wenn drei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen.
Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft müssen nach § 25b UStG folgende vier Bedingungen erfüllt sein:
Drei Unternehmer (Lieferer, erster Abnehmer, zweiter Abnehmer) schließen miteinander ein Geschäft ab, wobei der Liefergegenstand vom Lieferer direkt an den zweiten Abnehmer geliefert wird.
Alle drei Unternehmer sind in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ansässig.
Der Liefergegenstand wird von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert.
Der Liefergegenstand wird entweder durch den Lieferer selbst oder durch den ersten Abnehmer geliefert.
Beispiel für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft:
Der deutsche Großhändler (erster Abnehmer) bestellt bei der dänischen Möbelfabrik (Lieferer) Designermöbel und lässt diese direkt an sein polnisches Möbelhaus (zweiter Abnehmer) liefern.
Es handelt sich ebenfalls um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, wenn der deutsche Großhändler die Ware bei dem dänischen Möbelhersteller abholt und selbst an das polnische Möbelhaus liefert.
Allerdings darf das polnische Möbelhaus die Ware nicht selbst bei dem dänischen Möbelhersteller abholen, da in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze des Reihengeschäfts gelten.
Funktion des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregel.
Für den ersten Abnehmer eines Reihengeschäfts, das prinzipiell aus drei Unternehmern besteht, führt das Dreiecksgeschäft zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat und zu einer damit verbundenen steuerpflichtigen Inlandslieferung.
Demzufolge müsste der erste Abnehmer, nach den Grundsätzen des europäischen Umsatzsteuerrechts, in einem anderen Staat die Umsatzsteuererklärung abgeben.
Die Vereinfachung führt nun dazu, dass der Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedsstaat als besteuert gilt und die Steuerschuld für die Inlandslieferung auf den zweiten Abnehmer übertragen wird. Damit spart sich der Erwerber die Registrierung im Bestimmungsland.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Rechnungsstellung
Der Lieferant muss bei der Rechnungsstellung beachten, dass auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für den ersten Abnehmer und ein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ersten und die des zweiten Abnehmers angegeben ist.
Zusammengefasst bedeutet das:
Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft
Hinweis auf die Steuerschuld des zweiten Abnehmers
Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ersten und zweiten Abnehmers
Der Hinweis an den zweiten Abnehmer, dass die Umsatzsteuerschuld auf ihn übergeht, sollte dabei eindeutig und unmissverständlich sein.
Der Lieferant muss die Lieferung an den zweiten Abnehmer als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.