Mahnwesen – Was ist das Mahnwesen?
Über das Mahnwesen fordern Sie als Unternehmer von Ihren Kunden das überfällige Geld ein, das sie Ihnen schulden.
Was zu tun ist, wenn der Kunde nicht zahlt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wenn ein Kunde nicht auf eine freundliche Zahlungserinnerung reagiert, werden Sie in der Regel eine Mahnung schreiben, um mit mehr Nachdruck die geschuldete Summe einzufordern. Diesen Vorgang nennt man Mahnwesen. Auf Englisch heißt Mahnung „payment reminder“.
Mahnverfahren einleiten – So ist der außergerichtliche Ablauf
Schauen wir uns nun an, wie das Mahnwesen funktioniert. Ein fest vorgegebenes Mahnverfahren gibt es nicht, aber oft läuft es folgendermaßen ab:
Vor der Mahnung kommt die Zahlungserinnerung
Wenn Ihr Kunde nicht zahlt, ist es zunächst einmal üblich, einige Tage nach Verstreichen des Fälligkeitsdatums eine Zahlungserinnerung zu verschicken. Sie sollten also am besten nicht sofort eine Mahnung senden, sondern anhand einer Zahlungserinnerung Ihren Kunden freundlich darauf aufmerksam machen, dass die Zahlung noch offen ist.
So fühlt sich Ihr Kunde nicht angegriffen oder beschuldigt und euer Geschäftsverhältnis bleibt intakt. Denn es kann jedem mal passieren, eine fällige Zahlung zu verschwitzen.
Hinweis: Denk daran, auf der Zahlungserinnerung ein neues Fälligkeitsdatum für die Zahlung festzulegen. Beim Mahnwesen lohnt es sich, genau vorzugehen.
Mahnschreiben verfassen und an den Kunden senden
Reagiert Ihr Kunde nicht auf deine Zahlungserinnerung, können Sie im nächsten Schritt ein Mahnungsschreiben erstellen. Der Unterschied zur Zahlungserinnerung ist kein rechtlicher, denn aus rechtlicher Sicht, sind Mahnung und Zahlungserinnerung das Gleiche.
In der Praxis ist es beim Mahnwesen so, dass eine Mahnung meist mit mehr Nachdruck formuliert ist. Außerdem kann man nach der Zahlungserinnerung bei der Mahnung Mahnkosten verlangen.
Vielleicht fragen Sie sich, wie viele Mahnungen pro Mahnverfahren üblich sind. Meist verschickt man insgesamt maximal drei Mahnungen – wobei die Zahlungserinnerung als erste Mahnung verstanden wird.
Die letzte Mahnung sollte Ihren Kunden klar machen, dass Sie – sollte er innerhalb der neuen Zahlungsfrist immer noch nicht zahlen – keine weitere Mahnungen mehr schreiben, sondern rechtliche Schritte einleiten werden. So weiß Ihr Kunde, was auf ihn zukommt.
Ist es zu mehreren Mahnungen gekommen, ist es auch durchaus üblich, spätestens bei der letzten Mahnung Mahnkosten zu verlangen.
Mahnverfahren online – Kann ich eine Mahnung per E-Mail verschicken?
Das Mahnwesen ist eine klassische Funktion von Rechnungsprogrammen und bieten Ihnen die Möglichkeit, ein Mahnverfahren online abzuwickeln. Die Mahnung wird dann direkt aus der Software per E-Mail an Ihren Kunden gesendet.
Ist das auch rechtsgültig? Ja, auch eine mündliche oder telefonische Mahnung sind gültig. Nur ist es in solchen Fällen sehr schwierig vor Gericht nachzuweisen, dass die Mahnung stattgefunden hat.
Bei einer Mahnung per E-Mail können Sie immerhin beweisen, dass sie verschickt wurde. Falls Sie Ihrem Kunden wirklich nicht trauen, können Sie auf Nummer sicher gehen und die Mahnung per Post mit Einschreiben verschicken. Doch das sollte wirklich nur in Extremfällen notwendig sein.
Ein online Mahnverfahren ist in der Regel völlig ausreichend.
Inkassobüro oder Anwalt beauftragen
Hat Ihr Kunde auch auf die letzte Mahnung nicht reagiert, bleiben Ihnen noch zwei außergerichtliche Möglichkeiten: Sie können einen Anwalt einschalten, damit dieser ein anwaltliches Schreiben verfasst und an Ihren Kunden schickt. Das zeigt oft Wirkung.
Oder Sie beantragen ein Inkassobüro ein. Dieses kümmert sich dann für Sie um das Eintreiben der Schulden.
Gerichtliches Mahnverfahren – Wie ist der Ablauf?
Hatten Sie über das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg, haben Sie die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Das kann jedoch zeit- und kostenaufwendig sein und Sie sollten sich gut überlegen, ob es sich in Ihrem Fall lohnt.
Online finden Sie Formulare, die Sie selbst ausfüllen und ans zuständige Gericht schicken können. Das ist dann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Daraufhin schickt das Gericht Ihren Kunden einen Mahnbescheid zu.
Wenn Ihr Kunde keinen Widerspruch einlegt, erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid für eine Zwangsvollstreckung. Diese Vollstreckung können Sie durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen.
Legt Ihr Kunde Widerspruch ein, bleiben Ihnen im Mahnwesen nur noch ein gerichtliches Klageverfahren. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall einen Anwalt.
Schuldnerverzug nach § 286 BGB – Per Mahnung den Schuldner in Verzug setzen
Zunächst sollten wir einige Begriffe klären: Schuldnerverzug ist ein Zustand, in den der Gläubiger – die Person, der etwas geschuldet wird – den Schuldner – die Person, die dem Gläubiger eine Leistung schuldet – versetzen kann. Schuldnerverzug ist dann möglich, wenn der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht erbringt, obwohl seine Leistung fällig, einredefrei und möglich ist.
Fällig bedeutet, dass das Fälligkeitsdatum erreicht bzw. Überschritten wurde. Einredefrei bedeutet, dass der Schuldner keinen rechtmäßigen Grund hat, den Anspruch des Gläubigers zu verweigern, wie das z.B. bei der Verjährung einer Schuld der Fall wäre. Möglich heißt, dass die Leistung noch nachgeholt werden kann.
Beispiel: Sie beauftragen einen Schreiner, Ihnen einen Tisch für Ihr Besprechungszimmer zu bauen und zahlen den vereinbarten Preis. Nach 6 Monaten ist der Tisch immer noch nicht geliefert worden.
Wichtig ist zu verstehen, dass Sie als Gläubiger aktiv den Schuldner in Verzug setzen müssen. Sonst besteht noch kein Schuldnerverzug. Hier kommt wieder das Mahnwesen ins Spiel, denn um Ihren Schuldner in Verzug zu setzen, müssen Sie laut § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Absatz 1 an den Schuldner eine Mahnung schreiben und senden.
Doch wie so oft, gibt es auch hier Ausnahmen: Absatz 2 von § 286 nennt die Umstände, unter denen ein Mahnschreiben nicht notwendig ist:
Sie und der Schuldner hatten ein Datum für die Leistung oder Lieferung vereinbart. In unserem Beispiel wäre das z.B. der Fall, wenn Sie mit dem Schreiner vereinbart hätten, dass der Tisch innerhalb von acht Wochen geliefert wird.
Die vereinbarte Frist ist angemessen. z. B. hätten Sie mit dem Schreiner 8 Wochen vereinbaren können, da ihm das genug Zeit gibt, einen Tisch fertigzustellen.
Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner: Diese ist gegeben, wenn Ihnen beispielsweise der Schreiner mitteilen würde, dass er den Tisch nicht bauen wird.
Besondere Umstände, die ganz vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Haben Sie den Schuldner in Verzug gesetzt, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie können Schadensersatz für den Schaden, der aufgrund der Verzögerung entstanden ist, fordern. Dann muss der Schuldner aber noch die ursprüngliche Leistung erbringen.
Oder Sie fordern Schadensersatz statt der Leistung. Dann muss der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen, muss Sie aber für die fehlende Leistung entschädigen.
Als Unternehmer kann man übrigens auch einen Kunden, für den man eine Leistung erbracht hat, in Verzug setzen. Wenn Ihr Kunde also trotz Fälligkeit nicht zahlt, können Sie ihn durch das Schreiben einer Mahnung in Verzug setzen.
Mahnkosten – Wie berechne ich Mahngebühren?
Wie schon erwähnt, dürfen Sie ab der zweiten Mahnung, also nach der Zahlungserinnerung, Mahnkosten erheben.
Es gibt keine gesetzliche Regelung für die Höhe von Mahnkosten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Mahnkosten so hoch ansetzen dürfen, wie Sie möchten. Wenn Ihr Kunde gegen die von Ihnen erhobenen Mahngebühren klagt, kann es sein, dass das Gericht diese als nicht angemessen beurteilt.
Üblich sind Mahnkosten im Bereich zwischen 2,50 € und 5 €. Kommt es zu weiteren Mahnungen, können Sie mit den Gebühren auch mit jeder weiteren Mahnung etwas höher gehen (bis maximal ca. 10 €).
Zur Orientierung: Einfließen dürfen in die Berechnung der Mahnkosten nur:
Porto, wenn Sie die Mahnung per Post schicken
Materialkosten wie z.B. Druckerpapier und Briefumschlag (auch nur dann, wenn die Mahnung per Post versendet wird)
Neben den Mahngebühren gibt es übrigens noch den sogenannten Verzugszins. Wie dieser berechnet wird, ist auch – im Gegensatz zu den Mahnkosten – gesetzlich geregelt. Die Höhe der Verzugszinsen liegt für Verbraucher 5 %-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz (siehe Webseite der Bundesbank).