Umsatzsteuer-Voranmeldung – Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung müssen Unternehmen ihre monatlich oder vierteljährlich (quartalsweise) angefallene Umsatzsteuer, auch USt genannt, melden und abführen.
Ob Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen müssen und wie Sie sie abgeben, können Sie in unserem Artikel zur Umsatzsteuer-Voranmeldung nachlesen.
Erzielt ein Unternehmen Umsätze, ist es zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Das Umsatzsteuergesetz (§18 UStG) schreibt Unternehmern außerdem die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung vor.
Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?
Umsatzsteuerpflichtig sind alle Unternehmen ab dem ersten Tag ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Ausnahme: Verzeichnet ein Unternehmen nicht mehr als 22.000 € Jahresumsatz und optiert zur Kleinunternehmerregelung, ist es von der Umsatzsteuer befreit.
Um die Umsatzsteuerlast zu senken, teilt das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung in einzelne Teilzahlungen auf. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Unternehmen ihre Teilzahlungen selbst errechnen und an das Finanzamt abführen.
Der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum
In welchen Abständen die Teilzahlungen erfolgen, legt das Finanzamt anhand der Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr fest. Unter einer Vorjahres-Zahllast von 1.001 € muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung
Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast im vergangenen Jahr zwischen 1.001 € und 7.500 € betrug, müssen vierteljährlich (quartalsweise) eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Handelt es sich allerdings um eine Neugründung, muss im Jahr der Unternehmensgründung, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden.
Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich einreichen müssen auch Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast vom Vorjahr gegenüber dem Finanzamt mehr als 7.500 € betrug.
Fristen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung muss jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats eingereicht werden.
Ausnahme: Fällt der Abgabetermin auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Frist bis zum nächsten darauffolgenden Arbeitstag.
Beispiel zu Abgabetermin und Zahlungsfrist:
Ein Unternehmen befindet sich 2016 im zweiten Jahr der Existenzgründung. Aufgrund dieses Status ist es zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Im März 2016 verzeichnet das Unternehmen einen Umsatz von 399€. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann das Unternehmen bis 11. April 2016 einreichen, da der 10. April auf einen Sonntag fällt.
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Wem die 10-tägige Meldefrist zu gering ist, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Die Meldefrist verlängert sich dann um einen Monat. Unternehmen im monatlichen Intervall müssen diesen Antrag bis 10. Februar des aktuellen Jahres einreichen, Unternehmen im vierteljährlichen Intervall bis 10. April.
Beispiel zur Dauerfristverlängerung:
Ein Unternehmen verzeichnete im Jahr 2015 eine Umsatzsteuerzahllast von 7.521 €. Demzufolge ist das Unternehmen im Jahr 2016 zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Es beantragt am 15. Januar 2016 eine Dauerfristverlängerung, die auch genehmigt wird.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2016 muss nun nicht bis zum 10. Februar 2016 erfolgen, sondern kann bis zum 10. März eingereicht werden.
Wie errechnet sich die fällige Umsatzsteuer?
Das Berechnen der Umsatzsteuer ist nicht schwierig. Dabei stellt das Unternehmen Umsätze und Ausgaben aus vorsteuerwirksamen Einkäufen einer Periode gegenüber. Die Zahllast ergibt sich durch die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Beispiel zur Berechnung der fälligen Umsatzsteuer:
Ein Unternehmen schickt im Monat Januar Rechnungen im Gesamtwert von 1.299 € an seine Kunden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer beträgt 19% also 207,40 €.
Im selben Zeitraum kauft das Unternehmen Waren im Wert von 499 €, wieder mit 19% Umsatzsteuer, entspricht 79,67 €.
Das Unternehmen schuldet dem Finanzamt also 207,40 € Umsatzsteuer, das Finanzamt dem Unternehmen 79,76 € Vorsteuer. Somit ist die Differenz von 127,64 € im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar an das Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER Login
Seit 2006 kann die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch über das Portal ELSTER Online erfolgen. Eine Abgabe in Papierform ist mit einem Umsatzsteuervoranmeldung Formular nur in Ausnahmefällen gestattet.
Unternehmen müssen zuerst einen Zugang zu ELSTER Online beantragen und ihre Anmeldung durchführen. Ihren Account in ELSTER Online verwalten sie selbstständig. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird über den persönlichen Account elektronisch eingereicht.