Vorsteuer – Was ist die Vorsteuer?

Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer (USt.) bzw. die Mehrwertsteuer (MwSt.) bezeichnet, die für Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen anfällt. Die Vorsteuer wird vom Finanzamt rückerstattet.

Wie Sie Umsatzsteuer richtig in Ihrer Rechnung ausweisen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Vorsteuer wird für Unternehmen beim Kauf von Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt. Sie wird mit der beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen anfallenden Umsatzsteuer verrechnet.

Wer muss Vorsteuer und Umsatzsteuer abführen?

Die Regelungen zur Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (MwSt.) gelten auch für die Vorsteuer. Prinzipiell ist jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig – und damit auch vorsteuerberechtigt. Der Steuersatz beträgt abhängig von der Ware bzw. der Dienstleistung 7 % oder 19 %. Mit einem Umsatzsteuerrechner lässt sich die Mehrwertsteuer, MwSt., berechnen.

Für Unternehmen, die weniger als 22.000 € Umsatz erzielen, gilt eine gesonderte Regelung. Als Kleinunternehmer können sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, erhalten darum aber auch keine Vorsteuer.

Wann darf keine Vorsteuer abgezogen werden?

Vorsteuer darf nur von abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt gegenteilig auch für die Umsatzsteuer.

Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind daher beispielsweise Ausgaben für:

  • Geschenke

  • Lebensführung und Haushalt

  • Einkommensteuer und andere Personensteuern

  • Geldstrafen für Strafverfahren

Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines Unternehmens, seine vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen mit der von ihm geleisteten Vorsteuerzahlung aus Einkäufen zu verrechnen.

Ist die geleistete Vorsteuer höher als die vereinnahme Umsatzsteuer, errechnet sich ein Vorsteuerüberhang. Das Unternehmen erhält den Differenzbetrag vom Finanzamt rückerstattet.

Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer hingegen höher als die geleistete Vorsteuer, ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerzahllast. Das Unternehmen muss den Differenzbetrag an das Finanzamt abführen.

Beispiel für den Vorsteuerabzug:

Ein Unternehmen der Textilbranche erzielt jährlich zwischen 30.000 € und 35.000 € Umsatz und ist darum umsatzsteuerpflichtig. Es verzeichnet im März 2016 499 € Umsatz durch den Verkauf von Textilien. Im selben Zeitraum tätigt es betriebliche Ausgaben im Wert von 249 €. Der Steuersatz beträgt 19 %.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann es die geleistete Vorsteuer von 39,76 € von der vereinnahmten Umsatzsteuer von 79,67 € abziehen. Es ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast von 39,91 €.