Sofortfinanzierung – Kreditvertrag

DARLEHENSVERTRAG

Dieser Vertrag wird geschlossen am: [Datum] 

zwischen den folgenden Parteien (“Parteien”):

  1. Banking Circle S.A., registriert in Luxemburg unter der Registernummer: B222.310, mit Sitz in 2 Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg (die “Bank”);

  2. der Refinanzierungsgesellschaft, bei Übertragung dieser Vereinbarung gemäß Abschnitt E - Übertragung auf eine Refinanzierungsgesellschaft/ sonstige Übertragung, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger (zusammen mit der Bank die „Darlehensgeber“);

  3. dem Darlehensnehmer (der “Darlehensnehmer“); und

    1. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

      1. eingetragener Name: [•]

      2. Registernummer: [•]

      3. Eingetragener Sitz: [•],

    2. für Einzelkaufleute / Personengesellschaften:

      1. Name(n) aller Einzelkaufleute / Gesellschafter: [•]

      2. Anschrift: [•]

  4. YouLend GmbH, registriert in Deutschland unter der Handelsregisternummer: HRB 273100 und ansässig in Maximilianstr. 54 c/o Banking Circle 80538 München (“YouLend”, oder der “Vermittler”).

Präambel

Der Darlehensnehmer verkauft gewerbsmäßig Waren und/oder Dienstleistungen und erhält von Käufern Kaufpreiszahlungen für diese Waren und / oder Dienstleistungen, auch über einen Zahlungsdienstleister.

Der Darlehensnehmer beabsichtigt, ein Darlehen ausschließlich für geschäftliche Zwecke aufzunehmen, und die Bank hat die Absicht, ein solches Darlehen zu gewähren (das „Darlehen”).

Der Darlehensnehmer muss den Geschuldeten Betrag bis zum Fälligkeitstag zurückzahlen, siehe Abschnitt B - Rückzahlung des Darlehens.

Während der Laufzeit des Darlehens macht der Darlehensnehmer bestimmte Tatsachenbehauptungen und Zusicherungen, unter anderem darüber, wie der Darlehensnehmer seine Geschäfte führen wird. Siehe z. B. Abschnitt F, Klausel 8 - Allgemeine geschäftliche Verpflichtungen und Klausel 9 - Zusicherungen des Darlehensnehmers. Tritt ein in Abschnitt G, Klausel 10- Ausfallereignisse aufgeführtes Ereignis ein, hat der Darlehensgeber das Recht, vom Darlehensnehmer die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens beabsichtigt die Bank, das Darlehen gemäß Abschnitt E – Übertragung auf eine Refinanzierungsgesellschaft/ sonstige Übertragung direkt an eine Refinanzierungsgesellschaft zu verkaufen und abzutreten.

Daher beabsichtigen die Parteien, diesen Darlehensvertrag (der „Vertrag“) zu schließen:

Der Darlehensnehmer bestätigt, dass er die Bedingungen dieses Vertrages vollständig gelesen und verstanden hat, bevor er diesen Vertrag akzeptiert hat.

Abschnitt A. Das Darlehen

Die nachstehend aufgeführten Definitionen und Begriffe gelten für diesen Vertrag:

  • Darlehen: Dies bezeichnet das Darlehen, das der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Vertrags erhält, oder den Gesamtbetrag des zu einem bestimmten Zeitpunkt ausstehenden Darlehens.

  • Darlehensbetrag: Der Betrag des Darlehens, den der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Vertrags erhalten kann.

  • Festpreis: Die Gebühr, die von den Darlehensgebern für die Bereitstellung des Darlehensbetrags an den Darlehensnehmer erhoben wird.

  • Geschuldeter Betrag: Der Gesamtbetrag, den der Darlehensnehmer zurückzahlen muss (der Darlehensbetrag + die Festgebühr).

  • Fälligkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem der Darlehensnehmer den Geschuldeten Betrag in voller Höhe zurückzahlen muss.

  • Mindestrückzahlungsbetrag: Der Mindestbetrag, den der Darlehensnehmer monatlich zur Rückzahlung des Geschuldeten Betrags an den Darlehensgeber zahlen muss. Der Betrag wird auf der Grundlage der bisherigen Geschäftsentwicklung des Darlehensnehmers berechnet.

  • Rückzahlungsprozentsatz: Der Prozentsatz, den der Darlehensgeber von jeder Kaufpreiszahlung, die der Darlehensnehmer erhält, für die Rückzahlung des Geschuldeten Betrags abzieht.

  • Zahlungsdienstleister: Unternehmen oder Institute, die elektronische Zahlungstransaktionen ermöglichen und diese im Namen des Darlehensnehmers abwickeln, einschließlich Kaufpreiszahlungen.

  • Bankarbeitstag: Jeder Tag, an dem die Banken in Deutschland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich üblicherweise für den Publikumsverkehr geöffnet sind.

  • Rückzahlungsbetrag: Ein Betrag, der dem Rückzahlungsprozentsatz entspricht, multipliziert mit der Summe aller Kaufpreiszahlungen, die in dem betreffenden Zeitraum über einen Zahlungsdienstleister eingegangen sind. Rückzahlungsbetrag = Kaufpreiszahlungen x Rückzahlungsprozentsatz. (Beispiel: Bei einer Kaufpreiszahlung von 300 EUR und einem gewählten Rückzahlungsprozentsatz von 10% beträgt der Rückzahlungsbetrag 30 EUR)

  • Fehlbetrag: Der Betrag (falls vorhanden), um den der Mindestrückzahlungsbetrag multipliziert mit der Anzahl der Monate seit der Auszahlung des Darlehens durch die Bank, alle Rückzahlungen des Geschuldeten Betrags übersteigt.

  • Kaufpreiszahlung: Jeder Erhalt von Geld auf beliebige Weise, außer in Form von Bargeld

Abschnitt B. Rückzahlung des Darlehens

Der Darlehensnehmer muss den Geschuldeten Betrag wie folgt zahlen:

Rückzahlungen durch Händler-Acquirer

  1. Der Darlehensnehmer weist seinen Händler-Acquirer an und ermächtigt ihn, den Rückzahlungsbetrag zu berechnen und jeden Rückzahlungsbetrag täglich an den Darlehensgeber zu zahlen.

  2. Die Anweisung endet automatisch, sobald der Geschuldete Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.

  3. Der Darlehensnehmer weist den Vermittler ferner an, diese Anweisung als Bote an den Händler-Acquirer zu übermitteln und dem Händler-Acquirer die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Anweisung umsetzen kann. Der Darlehensnehmer verzichtet zu diesem Zweck in allen relevanten Rechtsordnungen gesondert auf das Bankgeheimnis gemäß Anlage 1.

  4. Der Darlehensgeber kann den Darlehensnehmer benachrichtigen, wenn ein Fehlbetrag vorliegt. In diesem Fall ist der Darlehensnehmer verpflichtet, am nächsten Bankarbeitstag einen Betrag in Höhe des Fehlbetrages an den Darlehensgeber (wie vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitgeteilt) zu zahlen oder der Darlehensgeber kann einen Betrag in Höhe des Fehlbetrages vom Bankkonto des Darlehensnehmers per Lastschrift einziehen, um den Geschuldeten Betrag zu zahlen.

  5. Wenn am Fälligkeitstag ein Geschuldeter Betrag fällig ist, muss der Darlehensnehmer den verbleibenden Geschuldeten Betrag am Fälligkeitstag vollständig zurückzahlen.

Was bedeuten die Rückzahlungsbegriffe?

Händler-Acquirer: SumUp Ltd.

Der Zahlungsdienstleister, der den Rückzahlungsprozentsatz direkt von über ihn eingegangenen Kaufpreiszahlungen abziehen und einen Betrag in Höhe des Rückzahlungsbetrags an den Darlehensgeber gemäß Abschnitt B. zahlen kann.

Abschnitt C. Vertragsschluss

1. Beantragung des Darlehens

1.1. Der Darlehensnehmer stellt einen Antrag auf Abschluss eines Darlehens (die „Darlehensanfrage“) über eine Applikation, die zugänglich ist über die Website von YouLend oder über Partner des Vermittlers, über die der Darlehensnehmer das Darlehen beantragt (der „YouLend Antrag“). Der Darlehensnehmer kann seine Eingaben während des Prozesses des YouLend Antrags überprüfen und, falls notwendig, korrigieren. 

1.2. Wenn der Darlehensnehmer die entsprechende Kreditwürdigkeitsprüfung besteht, sendet der Vermittler oder ein Partner des Vermittlers dem Darlehensnehmer einen Kreditvorschlag (der „Kreditvorschlag“) zu. Der Kreditvorschlag stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar und die Bank ist nicht verpflichtet, das Darlehen zu finanzieren. 

1.3. Der Darlehensnehmer gibt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss des Darlehens (der „Darlehensantrag“) auf der Grundlage des Kreditangebots ab, indem er diesen Vertrag mittels elektronischer Signatur (z.B. DocuSign) unterzeichnet oder die Bedingungen dieses Vertrages über eine Checkbox akzeptiert. Als Vertragssprache ist nur Deutsch verfügbar.

1.4. Der Darlehensnehmer beabsichtigt, das Darlehen nur für geschäftliche Zwecke zu verwenden. 

2. Annahme des Darlehensantrags und Auszahlung. 

2.1. Die Bank nimmt den Darlehensantrag durch Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Bankkonto des Darlehensnehmers an.

2.2. Damit die Bank das Kreditangebot annimmt, ist es u.a. notwendig, dass der Vermittler die nachfolgenden Dokumente und Nachweise in der für in Form und Inhalt zufriedenstellenden Weise erhält:

(a) alle Dokumente, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller „Know your customer“- oder anderer Anti-Geldwäsche-Vorgaben in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu gewährleisten; und 

(b) alle sonstigen Informationen, die die Bank oder der Vermittler nach vernünftigem Ermessen fordern können, insbesondere gemäß Abschnitt F - Verpflichtungen des Darlehensnehmers dieses Vertrages. 

2.3. Der Darlehensnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Darlehensantrag ohne Annahme der Bank die Bank nicht zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet. Die Bank nimmt den Darlehensantrag nach eigenem Ermessen an. 

Abschnitt D. Der Vermittler

3. Rolle des Vermittlers

3.1. Der Vermittler wurde vom Darlehensgeber beauftragt, Erklärungen oder Mitteilungen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber entgegenzunehmen, und wurde ermächtigt, dem Darlehensnehmer Erklärungen und Mitteilungen des Darlehensgebers und der Refinanzierungsgesellschaft zu übermitteln. 

3.2. Als Teil der Kommunikation stellt der Vermittler eine Benutzeroberfläche auf der YouLend-Applikation zur Verfügung, die es dem Darlehensnehmer, der sich während des Antragsverfahrens auf der YouLend-Applikation registriert hat, ermöglicht, auf die Einzelheiten des Darlehens, einschließlich Informationen und Mitteilungen, zuzugreifen (das „Dashboard des Darlehensnehmers”).

3.3. Nichts in diesem Vertrag ermächtigt den Vermittler als Treuhänder oder Verwalter einer anderen Person oder Einrichtung.

Abschnitt E. Übertragung auf einen Refinanzierungsgesellschaft/ sonstige Übertragung

4. Übertragung des gesamten Darlehensvertrages auf eine Refinanzierungsgesellschaft

4.1. Der Darlehensnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass die Bank den Darlehensvertrag durch Vertragsübernahme an die YL I Limited, eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 08374302 und mit eingetragenem Sitz in 90 High Holborn, 5th Floor, London, England WC1V 6LJ, überträgt und abtritt, die den Darlehensvertrag in der Folge an jede andere juristische Person übertragen und abtreten kann (zusammen die „Refinanzierungsgesellschaft“).

4.2. Die Vertragsübernahme durch die Refinanzierungsgesellschaft erfolgt an demselben Bankarbeitstag, an dem der Darlehensbetrag auf dem Bankkonto des Darlehensnehmers gutgeschrieben wird.

4.3. Eine Abtretung oder Übertragung durch die Refinanzierungsgesellschaft oder einen Darlehensgeber aller oder eines Teils der Rechte und/oder Pflichten des Darlehensgebers aus diesem Vertrag an eine andere Person wird wirksam, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den neuen Darlehensgeber mitteilt, an den der Darlehensgeber seine Rechte und/oder Pflichten abtritt oder überträgt. Es wird davon ausgegangen, dass der Darlehensnehmer von der Übertragung oder Abtretung Kenntnis genommen hat, sobald er eine solche Mitteilung erhält.

4.4. Abweichend von § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) bleiben alle Sicherheiten, die vom Darlehensnehmer oder Dritten im Rahmen des Vertrages gewährt wurden, bestehen.

5. Weitere Abtretung durch den Darlehensgeber

Zum Zwecke der Eigenkapitalentlastung oder Risikostreuung kann der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko der Darlehensgewährung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; dies kann z.B. durch Kreditderivate, Verkauf der Darlehensforderungen oder durch Darlehensunterbeteiligungen geschehen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Darlehensforderungen - einschließlich etwaiger zugehöriger Sicherheiten oder Garantien - abgetreten oder verpfändet werden können. Verfügungen über die Rechte aus diesem Vertrag sind auch zu Refinanzierungs- und Vollstreckungszwecken zulässig. Auf die Anwendung des § 418 BGB wird, sofern einschlägig, verzichtet.

6. Abtretung durch den Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer darf seine Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag nicht (im Wege der Novation oder anderweitig) an eine andere natürliche oder juristische Person abtreten oder übertragen.

Abschnitt F. Verpflichtungen des Darlehensnehmers

7. Informationspflichten des Darlehensnehmers

7.1. Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: Innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach Aufforderung durch den Darlehensgeber hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber alle Informationen, Aufzeichnungen und Unterlagen offenzulegen und zu übergeben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Verbindlichkeitssituation sowie der aktuellen und geplanten Gewinne und Liquidität des Darlehensnehmers und für die Prüfung und Inanspruchnahme einer Garantie des Darlehensgebers relevant sind.

7.2. Innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach Aufforderung durch den Darlehensgeber hat der Darlehensnehmer alle Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, die der Darlehensgeber für notwendig erachtet, um alle erforderlichen „Know your customer“- oder sonstigen Anti-Geldwäsche-Vorgaben einzuhalten.

7.3. Innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach Kenntniserlangung ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den Darlehensgeber über eine relevante Verschlechterung seiner finanziellen Situation oder das Risiko einer solchen Verschlechterung oder den Eintritt eines Kündigungsgrundes für Darlehensgeber zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Darlehensnehmer gegen die Zusicherungen oder Verpflichtungen gemäß Abschnitt F - Verpflichtungen des Darlehensnehmers verstößt oder von einem tatsächlichen oder potenziellen Ausfallereignis Kenntnis erhält.

8. Allgemeine geschäftliche Verpflichtungen

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zu jeder Zeit wie folgt:

8.1. Erlaubnisse. Unverzüglich alle Erlaubnisse einzuholen, einzuhalten und alles zu tun, was notwendig ist, um alle Erlaubnisse in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, die nach den für den Darlehensnehmergeltenden Gesetzen oder Vorschriften erforderlich sind, um:

(a) den Darlehensnehmer in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen; und

(b) die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder Zulässigkeit dieses Vertrages zu gewährleisten.

8.2. Einhaltung von Gesetzen. In jeder Hinsicht alle Gesetze und Vorschriften einzuhalten, denen der Darlehensnehmer unterliegt.

8.3. Änderung der Geschäftstätigkeit. Sicherzustellen, dass keine wesentliche Änderung der Art der Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers gegenüber der zum Zeitpunkt dieses Vertrages ausgeübten Geschäftstätigkeit vorgenommen wird.

8.4. Keine Sicherheiten. Keine Sicherheiten an den Rechten, Titeln, den Interessen und den Vorteilen des Darlehensnehmers:

(a) an einer Kaufpreiszahlung (mit Ausnahme eines anwendbaren marktüblichen Eigentumsvorbehalts zwischen dem Darlehensnehmer und seinem Lieferanten);

(b) gegenüber einem Zahlungsdienstleister; oder

(c) bezüglich aller Rechte und Ansprüche des Darlehensnehmers gegenüber einem Zahlungsdienstleisters

zu begründen oder zuzulassen.

“Sicherheit” bedeutet eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder ein sonstiges Sicherungsrecht zur Sicherung einer Verbindlichkeit einer Person oder eine sonstige Vereinbarung oder Regelung mit ähnlicher Wirkung.

8.5. Kein Wechsel der Zahlungsdienstleisters. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Darlehensgebers keinen Zahlungsdienstleister zu wechseln oder zu ersetzen oder einen Zahlungsdienstleister anzuweisen, eine Kaufpreiszahlung auf ein anderes Konto als das entsprechende Bankkonto des Darlehensnehmers zu überweisen.

8.6. Andere Handlungen. Auf Verlangen des Darlehensgebers jederzeit unverzüglich alle Dokumente zu unterzeichnen, zu liefern und zu vervollständigen und alle Handlungen und Dinge vorzunehmen, die ein Darlehensgeber vernünftigerweise vom Darlehensnehmer verlangt.

9. Zusicherungen des Darlehensnehmers

Der Darlehensnehmer sichert im Wege eines selbständigen Garantieversprechens (d.h. unabhängig von einem Verschulden des Darlehensnehmers) zu, dass die folgenden Angaben gegenüber dem Darlehensgeber (die „Zusicherungen“) am Tag des Abschlusses des Vertrages, bei Auszahlung des Darlehensbetrages und am letzten Bankarbeitstag einer jeden Woche wahr und richtig sind:

9.1. Status. 

(a) Der Darlehensnehmer hat die Befugnis, sein eigenes Vermögen zu verwalten und sein Geschäft in der bisherigen Form fortzuführen.

(b) Der Darlehensnehmer habt die Fähigkeit und Befugnis, seine jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag einzugehen und zu erfüllen.

(c) Falls es sich um eine juristische Person handelt, ist der Darlehensnehmer nach den Gesetzen der jeweiligen Rechtsordnung, in der er gegründet wurde, eingetragen und rechtsgültig existent.

9.2. Geschäftsfähigkeit. Der Darlehensnehmer ist nicht aufgrund von Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen.

9.3. Verbindliche Verpflichtungen. Die Verpflichtungen, die der Darlehensnehmer in diesem Vertrag eingeht, sind rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar.

9.4. Kein Konflikt mit anderen Verpflichtungen. Der Abschluss und die Erfüllung des Vertrages durch den Darlehensnehmer und die darin vorgesehenen Transaktionen stehen nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder Vorschriften, die für ihn  gelten, zu seinen Gründungsunterlagen oder zu einer Vereinbarung, die für ihn oder sein Vermögen bindend ist.

9.5. Befugnis und Vollmacht. Der Darlehensnehmer ist befugt, diesen Vertrag abzuschließen, durchzuführen und zu erfüllen, und hat alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung dieses Vertrags sowie die in diesem Vertrag vorgesehenen Transaktionen zu genehmigen; 

9.6. Kein Ausfall. Es liegt kein tatsächliches oder potenzielles Ausfallereignis vor, und der Eintritt eines tatsächlichen oder potenziellen Ausfallereignisses ist nicht zu erwarten.

9.7. Keine irreführenden Angaben. Alle Angaben, die der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber gemacht hat, waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemacht oder angegeben wurden, in allen wesentlichen Punkten wahr und richtig.

Abschnitt G. Ausfall und dessen Rechtsfolgen

10. Ausfallereignisse. Jeder der folgenden Fälle ist ein Ausfallereignis („Ausfallereignis“):

10.1. Nicht-Zahlung. Der Darlehensnehmer zahlt einen nach diesem Vertrag zu zahlenden Betrag nicht bei Fälligkeit.

10.2. Andere Verpflichtungen. Der Darlehensnehmer verstößt gegen die in Abschnitt F - Verpflichtungen des Darlehensnehmers genannten Zusicherungen, Zusagen und Informationspflichten oder hält sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages.

10.3. Finanzielle Lage. Die finanzielle Situation des Darlehensnehmers verschlechtert sich oder droht sich in einer Weise zu verschlechtern, die die (Rück)Zahlung des Geschuldeten Betrags gefährdet.

10.4. Keine Kaufpreiszahlungen. Kein Eingang von Kaufpreiszahlungen von einem Zahlungsdienstleister auf dem Bankkonto des Darlehensnehmers für einen Zeitraum von 20 Bankarbeitstagen oder länger.

10.5. Falsche Zusicherungen. Eine Zusicherung oder Erklärung des Darlehensnehmers in diesem Vertrag oder in einem anderen Dokument, das vom Darlehensnehmer oder in seinem Namen abgegeben wurde, ist oder erweist sich als falsch oder irreführend, zum Zeitpunkt ihrer Abgabe.

10.6. Cross-Default. In Bezug auf den Darlehensnehmer:

(a) wird eine Schuld weder bei Fälligkeit noch innerhalb einer ursprünglich geltenden Tilgungsfrist bezahlt;

(b) wird eine Schuld aufgrund eines (wie auch immer beschriebenen) Ausfallereignisses vor der festgelegten Fälligkeit für fällig erklärt oder wird anderweitig fällig und zahlbar;

(c) wird eine Zusage in Bezug auf eine Schuld von einem Gläubiger aufgrund eines (wie auch immer beschriebenen) Ausfallereignisses aufgehoben oder ausgesetzt;

(d) erhält ein Gläubiger aufgrund eines (wie auch immer beschriebenen) Ausfallereignisses das Recht, eine Schuld vor ihrer festgelegten Fälligkeit für fällig und zahlbar zu erklären; und

(e) es liegt kein Ausfallereignis gemäß dieser Klausel 10.6 vor, wenn die Gesamtschuld oder die Verpflichtung in Bezug auf eine Schuld, die unter die obigen Absätze (a) bis (d) fällt, für den Darlehensnehmer weniger als 1.000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in anderen Währungen) beträgt.

10.7. Zahlungsunfähigkeit. Der Darlehensnehmer:

(a) ist nicht in der Lage oder erklärt sich nicht in der Lage zu sein, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder gilt nach geltendem Recht als zahlungsunfähig oder wird für zahlungsunfähig erklärt;

(b) die Zahlungen auf eine seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht; oder

(c) aufgrund tatsächlicher oder zu erwartender finanzieller Schwierigkeiten Verhandlungen mit einem oder mehreren der Darlehensnehmer oder ihren Gläubigern (mit Ausnahme von Darlehensgebern in ihrer Eigenschaft als solche) mit dem Ziel einer Umschuldung aufnimmt.

10.8. Insolvenzverfahren. Jede unternehmerische Handlung, jedes rechtliches Verfahren oder jedes andere Verfahren oder jeder andere Schritt in Bezug auf

(a) Zahlungseinstellung, Schuldenmoratorium, Liquidation, Auflösung, Verwaltung oder Reorganisation des Darlehensnehmers;

(b) eine Einigung, eine Abtretung oder eine Vereinbarung mit einem Gläubiger des Darlehensnehmers;

(c) die Ernennung eines Insolvenzverwalters, Liquidators, Zwangsverwalters oder eines ähnlichen Beauftragten in Bezug auf den Darlehensnehmer oder einen Teil des Vermögens des Darlehensnehmers; oder

(d) Vollstreckung von Sicherheiten an Vermögenswerten des Darlehensnehmers oder ein ähnliches Verfahren oder einen ähnlichen Schritt, der gemäß einer Rechtsordnung eingeleitet wird.

10.9. Compliance. Der Darlehensgeber verstößt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen.

10.10. Änderung der Inhaberstruktur.. Es kommt zu einer von uns als wesentlich erachteten Änderung der Eigentümerstruktur oder der Kontrollverhältnisse des Darlehensnehmers, seiner Anteilseigner, seiner Mitglieder oder seiner Gesellschafter (je nach Fall).

11. Was geschieht nach einem Ausfallereignis?

11.1. Kündigung.

a) Dieser Vertrag bleibt bis zum Fälligkeitsdatum, wie in Abschnitt B - Rückzahlung des Darlehens – dargelegt, wirksam. Davon unberührt bleibt das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Darlehensgeber kann diesen Vertrag nach Eintritt eines Ausfallereignisses - ganz oder teilweise - aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform kündigen, wenn eine Fortsetzung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nicht zumutbar ist.

b) Beruht ein Ausfallereignis auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Darlehensnehmer, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, in der Regel 5 Bankarbeitstage, zulässig, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB).

c) Im Falle der Kündigung des Vertrages ist der Geschuldete Betrag gemäß Abschnitt G, Ziffer 11.2 mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig.

11.2. Rechtsfolgen. Unbeschadet seiner Rechte gemäß Abschnitt G, Klausel 11.1 oben, kann der Darlehensgeber im Falle eines Ausfallereignisses den Darlehensnehmer benachrichtigen und erklären, dass das Darlehen ganz oder teilweise sofort fällig und zahlbar ist. Wenn der Darlehensgeber dies tut, wird das Darlehen sofort fällig und zahlbar, und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, unverzüglich einen Betrag in Höhe des verbleibenden Geschuldeten Betrags und aller anderen gemäß diesem Vertrag fälligen Beträge auf die vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer angegebenen Konten zu überweisen.

11.3. Verzinsung. Bei Eintritt eines Ausfallereignisses und bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser zur Befriedigung der Darlehensgeber behoben ist oder an dem die Darlehensgeber (je nach ihrem Ermessen) darauf verzichten, fallen täglich Zinsen auf den verbleibenden Geschuldeten Betrag und alle anderen gemäß diesem Vertrag fälligen Beträge zu einem Verzugszinssatz von 5 % pro Jahr an. Auf Verlangen des Darlehensgebers hat der Darlehensnehmer alle gemäß dieser Klausel 11.3. aufgelaufenen Zinsen unverzüglich zu zahlen.

11.4. Weitere Rechte des Darlehensgebers. Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dem Darlehensgeber durch die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die einen Kündigungsgrund darstellen, ein Schaden entsteht.

Abschnitt H. Sonstiges 

12. Rechtsbehelfe und Verzichte. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung von Rechten oder Rechtsmitteln im Rahmen dieses Vertrags seitens eines Darlehensgebers stellt keinen Verzicht auf diese Rechte oder Rechtsmittel dar. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels schließt die Ausübung eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aus.

13. Änderungen.

13.1. Jede Bestimmung dieses Vertrages kann nur mit Zustimmung des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers geändert werden.

13.2. Wenn Sie einen weiteren Darlehensvertrag mit YouLend abschließen („Neuer Vertrag“), bevor Sie den nach den Bestimmungen dieses Vertrages Geschuldeten Betrag zurückgezahlt haben, gilt ab der Zahlung des Darlehensbetrags im Rahmen des neuen Vertrages (und wie in diesem beschrieben) folgendes:

i) dieser Vertrag bleibt mit Ausnahme der in Absatz (ii) unten dargelegten Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam; und

ii) die Rückzahlungsbedingungen in Abschnitt B des neuen Vertrags (der „Neue Abschnitt B“) gelten für diesen Vertrag so, als ob sie vollständig in diesem Vertrag enthalten wären, und ersetzen die Rückzahlungsmethode, die zu diesem Zeitpunkt in Abschnitt B dieses Vertrags festgelegt ist, wobei alle erforderlichen Änderungen so vorgenommen werden, dass die Aufnahme des Neuen Abschnitts B im Kontext dieses Vertrags ordnungsgemäß funktioniert. Das bedeutet unter anderem, dass Verweise auf „diesen Vertrag “ im neuen Abschnitt B als Verweise auf diesen Vertrag zu verstehen sind. Wenn Sie mehr als einen neuen Vertrag abschließen, bevor der Fehlbetrag Null erreicht hat, gilt dieser Absatz (ii) für den neuen Abschnitt B in dem zuletzt abgeschlossenen Neuen Vertrag.

13.3. Wenn Sie diesen Vertrag abschließen, während Sie gleichzeitig Vertragspartner eines anderen Darlehensvertrages mit YouLend sind, gemäß dem ein Fehlbetrag vorliegt (ein „Bestehender Vertrag“), gelten ab der Zahlung des Darlehensbetrages unter diesem Vertrag die Rückzahlungsbedingungen in Abschnitt B dieses Vertrages (der „Neue Abschnitt B“) für jeden Bestehenden Vertrag so, als ob sie vollständig in diesem Bestehenden Vertrag enthalten wären, und ersetzen die Rückzahlungsmethode, die zu diesem Zeitpunkt in Abschnitt B jedes Bestehenden Vertrages angegeben ist, wobei alle notwendigen Änderungen so vorgenommen werden, dass die Aufnahme des Neuen Abschnitts B im Zusammenhang mit dem Bestehenden Vertrag ordnungsgemäß funktioniert.

14. Darlehensgeber. Ein Darlehensgeber kann seine Rechte aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gesondert geltend machen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

15. Mitteilungen

15.1. Jede Kommunikation, jedes Dokument oder jede Mitteilung, die im Rahmen dieses Vertrages zu machen oder zuzustellen ist, kann per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege erfolgen (einschließlich der Veröffentlichung auf dem Dashboard des Darlehensnehmers) vorgenommen werden.

15.2. Jede solche Kommunikation, jedes Dokument oder jede Mitteilung, die über das Dashboard des Darlehensnehmers zugeschickt wird, wird zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Dashboard des Darlehensnehmers hochgeladen wird, wirksam und gilt als den anderen Parteien zugegangen.

16. Aufrechnung

16.1. Jeder Darlehensgeber kann jede Forderung, die er gegen den Darlehensnehmer hat, mit einer Forderung des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer aufrechnen. 16.2. Alle vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen sind ohne Aufrechnung oder Gegenforderung zu berechnen und zu leisten, es sei denn, die entsprechenden Forderungen wurden vom Darlehensgeber schriftlich anerkannt oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt.

17. Überzahlung. Im Falle einer Überzahlung oder einer irrtümlichen Zahlung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer im Rahmen dieses Vertrages hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich von einer solchen Überzahlung zu benachrichtigen, wobei er Informationen zum Nachweis des Vorliegens einer Überzahlung und des zurückzuzahlenden Betrags beizufügen hat. Nach Erhalt der Mitteilung ist der Darlehensgeber berechtigt und behält sich das Recht vor, die Rückzahlungsbeträge im Lastschriftverfahren einzuziehen und/oder anzupassen, um die Überzahlung zu korrigieren.

18. Kosten und Auslagen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Aufforderung an jeden Darlehensgeber alle Kosten und Auslagen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) zu zahlen, die diesem im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten aus diesem Vertrag entstanden sind.

19. Steuern. Jede Partei haftet in vollem Umfang für ihre eigenen Steuern. Der Darlehensnehmer hat alle Zahlungen ohne Steuerabzug zu leisten, es sei denn, ein Steuerabzug ist gesetzlich erforderlich. Ist ein Steuerabzug gesetzlich vorgeschrieben, so erhöht sich der Betrag der vom Darlehensnehmer zu leistenden Zahlung auf einen Betrag, der (nach Vornahme eines Steuerabzugs) dem Betrag entspricht, der ohne Steuerabzug zu zahlen gewesen wäre.

20. Salvatorische Klausel. Es kann sein, dass eine Bestimmung dieses Vertrags in irgendeiner Hinsicht nach dem Recht einer Rechtsordnung rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar ist oder wird. In diesem Fall wird weder die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen noch die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung nach dem Recht einer anderen Rechtsordnung in irgendeiner Weise berührt oder beeinträchtigt.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1. Dieser Vertrag und alle außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (UNITRAL/CISG).

21.2. Der Darlehensgeber kann den Darlehensnehmer vor dem für den Sitz des Darlehensgebers zuständigen Gericht oder vor jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Der Darlehensgeber selbst kann vom Darlehensnehmer nur vor dem für den Sitz des Darlehensgebers zuständigen Gericht verklagt werden. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

UNTERSCHRIFTEN

Die Parteien haben diesen Vertrag an dem oben auf der ersten Seite angegebenen Datum geschlossen.

Darlehensnehmer

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Anlage 1

Die Bank ist strikt an das Bankgeheimnis gebunden und darf Daten oder Informationen, die sich auf die Geschäftsbeziehung mit dem Darlehensnehmer beziehen, nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe der Informationen erfolgt in Übereinstimmung mit geltendem Recht oder ist gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt auf Anweisung des Darlehensnehmers oder anderweitig mit dessen Zustimmung.

Sofern in dieser Anlage 1 nicht anders angegeben, gelten für diese Anlage 1 die Definitionen des Darlehensvertrages.

Um dem Darlehensnehmer angemessene und effiziente Dienstleistungen anbieten zu können, wird die Bank bestimmte Informationen über den Darlehensnehmer an ihre Partner YouLend GmbH, YouLend Limited und die Darlehensgeber weitergeben.

Der Darlehensnehmer nimmt hiermit zur Kenntnis und willigt ein, dass die Bank die folgenden Informationen über den Darlehensnehmer an ihre Partner weitergibt:

  • Darlehens-ID

  • Festpreis

  • Rückzahlungsprozentsatz

  • Erwarteter Rückzahlungsbetrag

  • Darlehensbetrag

  • ausstehender Geschuldeter Betrag

  • Stand des Darlehens

  • Datum des Beginns der Darlehensrückzahlung

  • Währung des Darlehens

Der Darlehensnehmer kann die oben in Anlage 1 erteilte Zustimmung zur Weitergabe von Informationen jederzeit widerrufen, indem er den Darlehensgeber per E-Mail ([email protected]) oder Brief (Banking Circle S.A., 2 Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg, Luxemburg) kontaktiert.

Darlehensnehmer:

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