Minijobs im Handwerk: Die wichtigsten Regeln zum 538-Euro-Job

Minijobs gewinnen im Handwerk zunehmend an Bedeutung.

Veröffentlicht • 18.12.2023 | Aktualisiert • 29.1.2024

Minijobs gewinnen im Handwerk zunehmend an Bedeutung.

Minijobs im Handwerk: Die wichtigsten Regeln zum 538-Euro-Job

Minijobs gewinnen im Handwerk zunehmend an Bedeutung.

Veröffentlicht • 18.12.2023 | Aktualisiert • 29.1.2024

Minijobs gewinnen im Handwerk zunehmend an Bedeutung, da viele Betriebe in Zeiten des Fachkräftemangels oder in wirtschaftlich schwierigen Lagen nach flexiblen und kosteneffizienten Beschäftigungsmodellen suchen.

In diesem Artikel bieten wir eine umfassende Übersicht über die Regeln und Bestimmungen von Minijobs im Handwerk, um Inhaber:innen von Handwerksbetrieben und Arbeitnehmenden Klarheit über die relevanten Vorschriften zu verschaffen und potenzielle Vorteile sowie Herausforderungen aufzuzeigen.

Welche Bedeutung haben Minijobs in der Handwerksbranche?

Im Handwerk herrscht Fachkräftemangel. Viele Fachkräfte gehen durch den Eintritt in das Rentenalter verloren. Andere landen vielleicht trotz ausreichender Qualifikation gar nicht auf dem Arbeitsmarkt, da sie aufgrund persönlicher Umstände oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, Vollzeitarbeit zu leisten.

Aus Sicht der Arbeitgebenden kommt hinzu, dass die Branche nicht selten großen Schwankungen unterliegt. Mal gibt es so viel Arbeit, dass mehr Personal benötigt wird. Dann folgt eine Auftragsflaute, die es den Betrieben schwer macht, ihr Personal zu beschäftigen. Die Umsätze bleiben aus. Aber die Gehälter müssen weiter bezahlt werden.

Hier bieten Minijobs als Alternative zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung eine gute Chance, die Anpassungsfähigkeit von Handwerksbetrieben zu stärken, um auf in einer dynamischen Branche effektiv auf wechselnde Anforderungen reagieren zu können. Als sinnvolle Ergänzung zu regulären Arbeitszeitmodellen bieten Minijobs im Handwerk sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen einige Chancen und Vorteile:

  • Flexibilität in der Personalplanung: Handwerksbetriebe sind oft von saisonalen Schwankungen oder projektbezogenen Aufträgen abhängig. Minijobs ermöglichen es Handwerksbetrieben Betrieben, flexibel auf diese Schwankungen zu reagieren und Mitarbeitende bei Bedarf kurzfristig beschäftigen können.

  • Kosteneffizienz: Durch die Einstellung von Minijobbern können Handwerksbetriebe Personalkosten reduzieren. Minijobs sind in der Regel mit geringeren Lohnnebenkosten verbunden, was gerade für kleinere Betriebe mit begrenztem Budget attraktiv ist.

  • Auftragsspitzen bewältigen: Bei einer erhöhten Auftragslage oder bei kurzfristigen Projekten können Handwerksbetriebe mit Minijobbern schnell zusätzliche Arbeitskräfte gewinnen, ohne langwierige Einstellungsprozesse durchlaufen zu müssen.

  • Bürokratischen Aufwand reduzieren: Denn die Abwicklung von Minijobs ist in der Regel mit weniger bürokratischen Aufwand verbunden als bei regulären Beschäftigungsverhältnissen. Dies erleichtert die Verwaltung insbesondere für kleine Handwerksbetriebe.

  • Eignungsprüfung: Minijobs eröffnen Arbeitgeber:innen die Gelegenheit, im laufenden Betrieb zu prüfen, ob Bewerber:innen die gewünschten Fähigkeiten mitbringen, bevor sie eine langfristige Vollzeitstelle anbieten. Gleichzeitig erhalten auch Bewerber:innen die Chance herauszufinden, ob ein Betrieb in Bezug auf die Position oder auch im Hinblick auf die Unternehmenskultur zu ihnen passt.

  • Flexibilität für Arbeitnehmer:innen: Minijobs ermöglichen es Betrieben, Arbeitnehmer:innen flexibel einzusetzen. Auf diese Weise können sie ihre beruflichen Verpflichtungen und ihre persönlichen Bedürfnisse besser aufeinander abstimmen.

  • Fachkräfte fördern: Gleichzeitig sorgt diese Flexibilität dafür, Fachkräfte zu fördern und dadurch für den Arbeitsmarkt zu erhalten. Qualifizierte Handwerker:innen, die vielleicht nur begrenzt verfügbar sind – wie Studierende, Eltern, Rentner:innen oder Arbeitnehmer:innen mit einem anderen Hauptjob –, bekommen so die Möglichkeit, weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig zu sein. Auf diese Weise bleiben der Branche Erfahrung und Fachwissen langfristig erhalten.

  • Soziale Integration: Handwerker:innen, die aufgrund persönlicher Umstände – weil sie einen kranken Angehörigen pflegen – oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, in Vollzeit zu arbeiten, erhalten durch Minijobs die Möglichkeit, auch weiterhin am Berufsleben teilzuhaben und ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

Was genau ist eigentlich ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die sich durch besondere Merkmale hinsichtlich der Höhe des Verdienstes, der Anzahl wöchentlichen Arbeitsstunden, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und geringe Lohnnebenkosten auszeichnet. Alternativ kann es sich bei einem Minijob auch um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, die nur von kurzer Dauer ist. Sie bieten Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, kurzfristig auf Personalbedarf zu reagieren, und eröffnen Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, neben anderen Verpflichtungen wie Studium, Familie, einem Hauptjob oder als Beschäftigung nach dem Renteneintritt ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Je nachdem, ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, gelten abweichende Regelungen und Bestimmungen.

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Minijob mit Verdienstgrenze

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Minijob mit Verdienstgrenze und einer regulären Beschäftigung liegt vor allem in der Verdienstgrenze. Der monatliche Verdienst eines Minijobbers, der einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf die Grenze von durchschnittlich 538 Euro im Monat nicht überschreiten. Dieser Verdienstgrenze verdankt der Minijob die alternative Bezeichnung als 538-Euro-Job. Im Gegensatz dazu haben reguläre Beschäftigungen keine festgelegte Verdienstgrenze. Auf das Jahr gerechnet dürfen Minijobber insgesamt 6.456 Euro verdienen. Dabei spielt es keine Rolle, wann, wie oft und wie lange ein Minijobber arbeitet. Die Arbeitszeit kann innerhalb der Verdienstgrenze flexibel gestaltet werden. Entsprechend dürfen Arbeitnehmer:innen auch mehrere Minijobs ausüben, solange sie dabei die Bestimmungen zu den Verdienstgrenzen beachten und diese insgesamt mit einem oder mehreren Minijobs nicht überschreiten.

Minijob oder Selbstständigkeit?

Freie Arbeitszeitgestaltung erinnert an die Vorteile der Selbstständigkeit. Wer einen Minijob ausübt, ist jedoch im Gegensatz zu Selbstständigen abhängig beschäftigt. Das bedeutet, die Arbeitgeber:innen entscheiden – in Absprache mit den geringfügig Beschäftigten – wann und wo sie welche Tätigkeit ausüben.

Ausnahme: Verdienstgrenze überschritten

Nicht alle Arbeitseinsätze sind im Voraus planbar. Gerade in der Handwerksbranche kann es immer wieder zu unvorhersehbaren Auftragsspitzen kommen. Führt dies dazu, dass die Verdienstgrenze überschritten wird, räumt der Gesetzgeber eine Ausnahme ein: Der Verdienst darf maximal zwei Monate doppelt so hoch ausfallen (1.076 Euro pro Monat) oder auf das Jahr gerechnet maximal 7.532 Euro betragen.

Sonderzahlungen beim Verdienst berücksichtigen

Wer Minijobber in seinem Handwerksbetrieb beschäftigen möchte, muss im Hinblick auf die Verdienstgrenze zudem wissen, dass hierbei nicht nur der monatliche Arbeitslohn, sondern auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden müssen. Dagegen zählen zusätzliche steuerfreie Einnahmen aus Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen grundsätzlich nicht zum Verdienst von Minijobbern.

Arbeitszeitregelungen im Minijob

Wie viele Stunden Sie Minijobber mit Verdienstgrenze in Ihrem Handwerksbetrieb beschäftigen, hängt davon ab, welchen Stundenlohn Sie ihnen zahlen. Grundsätzlich gilt für Minijobber im Handwerk der Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro pro Stunde. Das bedeutet, dass Sie einen Minijobber, der den Mindestlohn erhält, maximal 43,35 Stunden pro Monat beschäftigen dürfen. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend.

Vorsicht bei starken Schwankungen

Auch bei der Arbeitszeit werden Schwankungen in der Stundenzahl auf das Jahr betrachtet berücksichtigt. Allerdings dürfen die Schwankungen nicht zu extrem ausfallen. Wer einen Minijobber mit Verdienstgrenze zum Mindestlohn beschäftigt und ihn beispielsweise in zwei Monaten 120 Stunden einsetzt und ihn den Rest des Jahres nur 27,9 Stunden beschäftigt, läuft Gefahr, damit die Anerkennung als Minijob zu verlieren.

Beiträge zur Sozialversicherung

Grundsätzlich gilt, dass Minijobber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben. Der Großteil der Sozialabgaben wird bei Minijobbern von den Arbeitgeber:innen getragen. Insgesamt liegen die Abgaben bei 35 Prozent. Arbeitgeber:innen tragen 31,4 Prozent, Arbeitnehmer:innen 3,6 Prozent.

  • Krankenversicherung: Für Minijobber, die selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind, zahlen Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts.

  • Rentenversicherung: Für Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen haben, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt der Beitragssatz für versicherungspflichtige Minijobber 18,6 Prozent. Anders als bei regulär Beschäftigten werden die Beiträge nicht 50:50 geteilt. Stattdessen beträgt der Arbeitgeberanteil 15 Prozent, der Anteil der Arbeitnehmer:innen 3,6 Prozent. Auf Antrag können Minijobber sich allerdings auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

  • Unfallversicherung: Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird in voller Höhe von den Arbeitgeber:innen direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt.

Sozialversicherungsfreiheit im Minijob

Aktuell stehen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen unter der Voraussetzung, dass der Mindestlohn gezahlt wird, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden auf der sicheren Seite. Mehr Stunden führen zu einem höheren Verdienst und damit zur Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Arbeitgeber:innen können sich hier mit einem Arbeitsvertrag, in dem die wöchentliche Arbeitszeit geregelt ist, absichern.

Steuerabgaben für Minijobber

Der Verdienst von Minijobbern unterliegt wie jedes Einkommen der Einkommensteuer. Allerdings haben Arbeitgeber:innen die Wahl, ob sie die Lohnsteuer beim Minijob pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Minijobber berechnen. Die Pauschale enthält die Lohnsteuer sowie ggf. die Kirchensteuer und wird monatlich von den Arbeitgeber:innen an die Minijob-Zentrale gemeldet und per Überweisung oder im Lastschriftverfahren abgeführt.

Erfolgt die Besteuerung individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihrer Minijobber, melden Sie die Abgabe direkt an das Finanzamt. Sofern ein Minijobber keine weiteren Einkünfte erzielt und die Lohnsteuerklassen I bis IV hat, fällt keine Lohnsteuer an. In den Lohnsteuerklassen V oder VI fallen bereits bei geringen Verdiensten Lohnsteuerabzüge an.

Minijob als kurzfristige Beschäftigung

Neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung fällt auch die kurzfristige Beschäftigung unter den Begriff Minijob. Während geringfügig entlohnte Beschäftigte dauerhaft oder regelmäßig einen Minijob ausüben, wird die kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt und ist im Kalenderjahr auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Entsprechend muss die Dauer dieses Minijobs von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.

Rahmenvereinbarung schließen

Ein Arbeitsvertrag ist bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht üblich. Die Arbeitsbedingungen können aber in einer Rahmenvereinbarung geregelt werden. So können Sie mit einer Aushilfe vereinbaren, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich für Ihren Handwerksbetrieb arbeiten soll. Damit der Minijob dennoch als kurzfristige Beschäftigung gilt, darf der vereinbarte Zeitraum nicht mehr als ein Jahr betragen und Sie müssen die Einsatzgrenze von 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen einhalten. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten können Sie erneut eine Rahmenvereinbarung schließen, die ebenfalls die zuvor genannten Bedingungen erfüllen muss.

Dafür spielt die Höhe des Verdienstes hier keine Rolle – eine vergleichbare Verdienstgrenze wie bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gibt es nicht. Allerdings sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen Minijob oder um eine sogenannte berufsmäßige Beschäftigung handelt. Der Unterschied liegt darin, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf. Der zusätzliche Verdienst aus dem Minijob muss eine untergeordnete wirtschaftliche Rolle spielen.

Hat ein Minijobber zudem im laufenden Kalenderjahr bereits in anderen kurzfristigen Beschäftigungen mehr als 538 Euro monatlich verdient, müssen diese Beschäftigungszeiten aufs Jahr betrachtet berücksichtigt werden. In diesem Fall würde kein Minijob mehr vorliegen und die Beschäftigung würde als sozialversicherungspflichtig gelten, was Auswirkungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuerabgaben haben würde.

Steuern und Sozialabgaben für kurzfristig Beschäftigte

Die Abgaben zur Sozialversicherung werden bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich von den Arbeitgeber:innen erbracht und an die Minijob-Zentrale abgeführt. Zudem fallen Abgaben wie Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit, Schwangerschaft bzw. Mutterschaft an. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden wie bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten zu 100 Prozent von den Arbeitgeber:innen getragen und direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt. Das Einkommen kurzfristig Beschäftigter unterliegt ebenfalls der Lohnsteuer und kann entweder pauschal abgeführt oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Beschäftigten berechnet werden. Im Unterschied zu der pauschalen Besteuerung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beträgt der pauschale Lohnsteuersatz bei kurzfristigen Beschäftigungen 25 Prozent und wird von den Arbeitgeber:innen direkt an das Finanzamt abgeführt.

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Minijob anmelden

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder einen Minijob mit Verdienstgrenze, müssen diese Beschäftigungsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel elektronisch über das SV-Meldeportal, einer Anwendung der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Alternativ kann die Anmeldung auch über ein ITSG-geprüftes und zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm erfolgen.

Was ist die Minijob-Zentrale?

Die Minijob-Zentrale ist eine zentrale Einrichtung, die dazu beiträgt, die Abwicklung von Minijobs zu erleichtern. Gleichzeitig sorgt sie mit ihrer Arbeit für Transparenz, gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, fungiert als Serviceeinrichtung und Anlaufstelle für Arbeitgeber:innen, Minijobber sowie weiteren Interessierten und dient als Schnittstelle zwischen Arbeitgeber:innen, Minijobbern und den Sozialversicherungsträgern.

Für die Anmeldung von Minijobbern in Ihrem Handwerksbetrieb sind vier einfache Schritte erforderlich. Ausführliche Informationen zur Anmeldung von Minijobbern finden Sie direkt bei der Minijob-Zentrale.

Schritt 1: Betriebsnummer beantragen

Sofern Sie noch keine Betriebsnummer haben, können Sie diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Betriebsnummer ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die den Unternehmen in Deutschland zugeteilt wird, um sozialversicherungsrechtliche Meldungen an die Krankenkassen oder andere Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt übermitteln.

Schritt 2: Personalfragebogen ausfüllen

Der Personalfragebogen für Minijobs dient Ihnen als Leitfaden, um alle erforderlichen Informationen von Arbeitnehmer:innen abzufragen, um beurteilen zu können, ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt. Gleichzeitig vervollständigen Sie mit dem Fragebogen Ihre Personalakten.

Schritt 3: Meldung zur Sozialversicherung

Sie melden Ihre Minijobber mit ihren persönlichen Angaben bei der Minijob-Zentrale an. Zu diesen Angaben zählen:

  • Name

  • Anschrift und Kontaktdaten

  • Staatsangehörigkeit

  • Sozialversicherungsnummer

Die Anmeldung erfolgt mit der ersten Abrechnung oder spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. ACHTUNG: Für bestimmte Bereiche wie beispielsweise das Baugewerbe ist zusätzlich eine Sofortmeldung erforderlich.

Schritt 4: Beitragsnachweis und Beitragszahlung

Mit dem Beitragsnachweis teilen Sie der Minijob-Zentrale monatlich mit, in welcher Höhe Sie Sozialversicherungsbeiträge für einen Minijobber abführen müssen. Für die Beitragszahlung ist es am einfachsten, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass die Beiträge fristgerecht gezahlt werden.

Arbeitsrecht: Was gilt für Minijobber?

Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung sind Minijobber regulär Beschäftigten arbeitsrechtlich betrachtet in nahezu allen Bereichen gleichgestellt. Das heißt, wer Minijobber in seinem Handwerksbetrieb beschäftigt, muss die arbeitsrechtlichen Regelungen beispielsweise in Bezug auf Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung ebenfalls einhalten. Gleichzeitig gelten auch für Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten wie für regulär Beschäftigte. Werden diese missachtet, können sie von beiden Seiten vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Mindestlohn für alle?

Grundsätzlich haben Minijobber ein Recht auf Mindestlohn. Allerdings sind bestimmte Personen wie Schüler:innen, Auszubildende oder Praktikant:innen von dieser Regelung ausgenommen. Unabhängig von der Höhe des Lohns sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, detaillierte Stundenaufzeichnungen (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) ihrer Minijobber zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Andernfalls drohen Nachzahlungen der Steuern und Sozialabgaben.

Kündigungsschutz bei Minijobs

Minijobber werden durch den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz abgesichert, sofern sie mindestens sechs Monate ununterbrochen in Ihrem Betrieb gearbeitet haben und in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind. Das bedeutet, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Das gilt sowohl für Kündigungen durch Arbeitgeber:innen als auch für Kündigungen durch den Minijobber. Darüber hinaus müssen beide Seiten die Kündigungsfrist einhalten. Wurde keine individuelle Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Besteht die geringfügige Beschäftigung länger als zwei Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch. Wurde eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen.

Besonderer Kündigungsschutz

Für Personengruppen, die besonderen Schutz benötigen wie Schwangere, Personen in Elternzeit oder Menschen mit Behinderungen, gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz ein besonderer Kündigungsschutz, von dem auch Minijobber, die zu diesen Personengruppen zählen, profitieren.

Damit die Kündigung rechtswirksam ist, muss sie sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, es muss ein Fehlverhalten des Minijobbers oder ein betrieblicher Grund, der es Ihnen unmöglich macht, einen Minijobber weiterhin zu beschäftigen, vorliegen. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Diebstahl, grober Beleidigung oder geschäftsschädigendem Verhalten, ist die Kündigung auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Endet das Beschäftigungsverhältnis eines Minijobbers, hat er zudem Anspruch auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Minijobber profitieren trotz der geringfügigen Beschäftigung in vollem Umfang von dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Fall von

  • Krankheit

  • Erkrankung eines Kindes bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie

  • an Feiertagen

Urlaubsanspruch in Minijobs

Geht man von einer 6-Tage-Woche aus, stehen Arbeitnehmer:innen laut Bundesurlaubsgesetz mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub zu. Das gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Entscheidend für den tatsächlichen Urlaubsanspruch ist dabei nicht, wie viele Stunden der Minijobber arbeitet, sondern an wie vielen Tagen er die Arbeit erbringt. Würde ein Minijobber nur an vier Tagen in der Woche arbeiten, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Die Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruches lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6. Das bedeutet, dass Minijobber bei einer 4-Tage-Woche im Handwerk einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen hätten. Darüber hinaus können Minijobber in Absprache mit den Arbeitgeber:innen auch unbezahlten Urlaub nehmen. Dauert dieser länger als einen Monat, müssen Arbeitgeber:innen ihre Minijobber allerdings abmelden.

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Fazit: Minijobs im Handwerk - Regelungen, Vorteile und Herausforderungen

Die Bedeutung von Minijobs im Handwerk wächst kontinuierlich, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels und der dynamischen Natur der Branche. Die Vorteile dieses Beschäftigungsverhältnisses liegen in der Fähigkeit, Flexibilität und Kosteneffizienz in der Personalplanung zu ermöglichen.

Handwerksbetriebe können durch die Einstellung von Minijobbern auf saisonale Schwankungen oder projektbezogene Aufträge reagieren. Dies bietet nicht nur finanzielle Einsparungen, sondern auch die Möglichkeit, Bürokratie zu reduzieren und Arbeitskräfte bedarfsgerecht einzusetzen. Um von den Vorteilen profitieren zu können, ist es allerdings wichtig, die arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen in Bezug auf die geringfügige Beschäftigung zu beachten.

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