Der Mindestlohn in der Gastronomie: Was ändert sich 2024?

Was müssen Gastronomiebetriebe im Hinblick auf den Mindestlohn 2024 beachten?

Veröffentlicht • 23.2.2024 | Aktualisiert • 23.2.2024

Mindestlohn in Gastronomiebetrieben

Der Mindestlohn in der Gastronomie: Was ändert sich 2024?

Was müssen Gastronomiebetriebe im Hinblick auf den Mindestlohn 2024 beachten?

Veröffentlicht • 23.2.2024 | Aktualisiert • 23.2.2024

In Deutschland wurde der Mindestlohn im Jahr 2015 eingeführt, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen fairen Lohn für ihre Arbeit erhalten. Der Mindestlohn gilt auch für die Gastronomie – einer Branche, die für ihre Vielfalt und Flexibilität bekannt ist und regelmäßig vor der Herausforderung steht, angemessene Löhne zu gewährleisten und gleichzeitig rentabel zu wirtschaften. Was der Mindestlohn ist, wie hoch der Mindestlohn 2024 ausfällt, wer Anspruch auf ihn hat und was die Gastronomie im Hinblick auf die gesetzliche Regelung beachten muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist der Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter Betrag für das Arbeitsentgelt, das Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens zahlen müssen. Mit Einführung des Mindestlohnes soll die Einkommenssituation von Beschäftigten insbesondere im Niedriglohnsektor verbessert werden.

Höchster Anteil an Niedriglohnjobs Der Bruttostundenlohn von Beschäftigten in der Gastronomie liegt häufiger als in allen anderen Wirtschaftsbereichen unterhalb der Niedriglohngrenze (12,76 Euro pro Stunde in 2022). Im Oktober 2022 traf dies auf 50 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse in dieser Branche zu.

Er soll vor unzureichender Entlohnung schützen und sicherstellen, dass auch Jobs mit niedriger Qualifikation wie Küchenhilfen, Aushilfskellner:innen oder ungelernte Kräfte in Branchen mit geringen Lohnniveaus wie der Gastronomie und dem Gastgewerbe angemessen vergütet werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest eine bestimmte wirtschaftliche Grundversorgung erhalten.

Seit wann gilt in Deutschland der Mindestlohn?

In Deutschland wurde der Mindestlohn, der durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt wird, 2015 eingeführt. Mit seiner Einführung galt erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, dessen Höhe in der Regel alle zwei Jahre angepasst wird.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2024?

Lag der Mindestlohn bei seiner Einführung in 2015 bei 8,50 Euro pro Stunde, stieg er am 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Damit liegt der Bruttoverdienst mit Mindestlohn bei einer 40-Stunden-Woche etwa bei 2.080 Euro pro Monat. Trinkgelder in der Gastronomie Trinkgelder dürfen nicht mit dem Stundenlohn einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers verrechnet werden.

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Alternativ kann die Option auch individuell auf die Summe, die der Gast zahlen möchte, eingestellt werden. Über den Trinkgeld-Bericht ordnen Sie die Trinkgelder Ihren Servicekräften zu. Zudem werden die Trinkgelder im Buchführungsbericht für die Steuer separat ausgewiesen.

Die nächste Anpassung ist auch bereits beschlossen: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigen.

Wer setzt den Mindestlohn fest?

Während der Betrag für den ersten Mindestlohn einfach von der Regierung festgelegt wurde, schlägt mittlerweile die unabhängige Mindestlohnkommission turnusmäßig die Anpassung der Höhe des Mindestlohns vor. Diese Kommission wird alle fünf Jahre von der Bundesregierung neu berufen und setzt sich aus einem Vorsitzenden, je drei stimmberechtigten Vertreter:innen aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus wissenschaftlichen Bereichen zusammen.

Aufgabe der Kommission ist es zu prüfen, welche Höhe des Mindestlohns sich eignet, um zum angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und dabei gleichzeitig nicht die Beschäftigung zu gefährden. Dazu orientiert sich die Kommission unter anderem auch an der allgemeinen Lohn- und Tarifentwicklung.

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Wer hat in der Gastronomie Anspruch auf Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in der Gastronomie Anspruch auf Mindestlohn. Das gilt sowohl für gelernte Fachkräfte als auch für ungelernte Servicekräfte, Küchenhilfen oder auch Aushilfskellner:innen.

Allerdings gelten auch 2024 Ausnahmen. So haben auch in der Gastronomie bestimmte Mitarbeitende keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Hierzu zählen beispielsweise

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

  • Auszubildende (sie erhalten eine Mindestausbildungsvergütung),

  • Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren,

  • Praktikant:innen, die freiwillig ein Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums absolvieren,

  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,

  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sowie

  • ehrenamtlich Tätige.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig davon, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Vollzeitjob ausüben oder in Teilzeit arbeiten. Das bedeutet, dass auch Minijobbern in der Gastronomie der Mindestlohn zusteht. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 538 Euro (ab 2025 steigt sie auf 556 Euro), können Minijobber bis zu 10 Stunden in der Woche eingesetzt werden, ohne die Grenze zu überschreiten.

Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Wer in der Gastronomie Mitarbeitende beschäftigt, muss im Hinblick auf das Mindestlohngesetz insbesondere zwei Aspekte beachten: Die Dokumentationspflicht sowie die Pflicht, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Art der Beschäftigung, der Qualifikation oder der Stundenzahl den Mindestlohn zu zahlen.

Für geringfügig Beschäftigte sowie in Branchen wie dem Gaststättengewerbe, in denen Schwarzarbeit leider keine Seltenheit ist, müssen die Arbeitszeiten geringfügig Beschäftigter genau erfasst und dokumentiert werden. Wer hier schludert, muss bei einer Überprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS) mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 Euro rechnen.

Wer seinen Mitarbeitenden weniger als den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn zahlt, macht sich strafbar und nimmt Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro in Kauf. Unabhängig von Kontrollen der FKS haben Mitarbeitende das Recht, den Mindestlohn vor Gericht einzuklagen, was das Risiko erwischt zu werden, zusätzlich erhöht und die Chance, ungestraft davonzukommen, verringert.

Augen auf bei Subunternehmen Wer andere Unternehmen damit beauftragt, Dienstleistungen zu erbringen, ist im Rahmen der Auftraggeberhaftung dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haften Auftraggeber:innen bei Verstößen.

Mindestlohn 2024: Auswirkungen auf die Gastronomie

Laut der Bundesregierung profitieren Millionen Menschen in Deutschland von der Einführung des Mindestlohns. Insbesondere im Gastgewerbe und der Gastronomie bietet er die Möglichkeit, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fair zu entlohnen und dadurch den schlechten Ruf der Branche aufzubessern. Gleichzeitig erhöht der Mindestlohn die Kaufkraft im Land, was letztendlich der gesamten Wirtschaft zugute kommt. Dennoch steht der Mindestlohn in der Kritik. Insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hält das Konzept im Gastgewerbe für hinderlich und erwartet einen massiven Anstieg der Kosten und des bürokratischen Aufwandes.

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Steigende Kosten und sinkende Erträge

Neben steigenden Personalkosten erwarten Gastronomiebetriebe steigende Kosten für Lieferunternehmen und Dienstleistende. Auch sie sind verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen und schlagen die gestiegenen Kosten auf ihre Waren auf. Selbst wenn die Umsätze steigen, sinken nach Abzug der Gesamtkosten die Erträge. Insbesondere kleine Betriebe in strukturschwachen Gegenden oder mit starken saisonalen Schwankungen haben Schwierigkeiten, diese Mehrkosten zu stemmen.

Hinzu kommt, dass die Mehrwertsteuer auf Speisen seit dem 1. Januar 2023 wieder auf 19 Prozent angehoben wurde. Es wird befürchtet, dass sich immer weniger Verbraucherinnen und Verbraucher die Preise leisten können. Entsprechend fürchten Gastronomiebetriebe hier zusätzlich den Rückgang ihrer Umsätze.

Hoher bürokratischer Aufwand

Gleichzeitig steigt durch die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter der bürokratische Aufwand für die Betriebe. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag für jeden Arbeitstag Beginn und Ende sowie die tägliche Stundenzahl handschriftlich oder maschinell notieren. Die Betriebe sind dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen zu überprüfen, aufzubewahren und im Fall einer Prüfung vorzulegen.

Ausnahme von der Dokumentationspflicht Beschäftigte, denen nachweislich in den letzten zwölf Monaten regelmäßig mehr als 2.879 Euro brutto pro Monat gezahlt wurde, sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Bruttogehalt mehr als 4.319 Euro beträgt.

Einschränkung der Flexibilität

Zudem schränkt der Mindestlohn die Flexibilität, die das Gewerbe in Bezug auf die Arbeitszeit mit sich bringt, stark ein. Gerade in der Gastronomie ist es gar nicht so einfach, feste Arbeitszeiten exakt einzuhalten. Überstunden sind an der Tagesordnung, aber im Zuge des Mindestlohngesetzes häufig nicht zulässig. Zudem unterliegt die Branche häufig saisonalen Schwankungen. In Zeiten geringerer Nachfrage kann es schwierig sein, konstante Einnahmen zu erzielen. Ein fester Mindestlohn, der diese saisonalen Herausforderungen nicht berücksichtigt, kann schnell zu einer finanziellen Belastung führen.

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Mindestlohn in der Gastronomie 2024

2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Ziel ist es, in Branchen wie der Gastronomie die Einkommenssituation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor zu verbessern und sicherzustellen, dass auch Jobs mit niedriger Qualifikation angemessen vergütet werden. Trotz dieses Vorhabens steht der Mindestlohn in der Gastronomie in der Kritik. Insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) äußert Bedenken, da er einen massiven Anstieg der Kosten und des bürokratischen Aufwands befürchtet. Die Gastronomiebranche sieht sich mit steigenden Personalkosten, höheren Kosten für Lieferunternehmen und Dienstleistende sowie einem erhöhten bürokratischen Aufwand konfrontiert.

Kleine Betriebe, insbesondere in strukturschwachen Gegenden oder mit saisonalen Schwankungen, könnten Schwierigkeiten haben, die Mehrkosten zu bewältigen. Zudem wird die Flexibilität, die die Branche in Bezug auf Arbeitszeiten benötigt, durch den Mindestlohn eingeschränkt. Saisonale Herausforderungen und die Notwendigkeit von Überstunden werden durch die festen Mindestlöhne möglicherweise unzureichend berücksichtigt. Trotz der Kritikpunkte betont die Bundesregierung die positiven Auswirkungen des Mindestlohns, darunter die Fairness bei der Entlohnung und die Steigerung der Kaufkraft. Die Debatte wird voraussichtlich fortgesetzt werden, da die Branche nach ausgewogenen Lösungen sucht, um die Bedürfnisse von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gleichermaßen zu berücksichtigen.

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